Widerspruchsgebührenvorschlag BNetzA

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat mir nun Vorschläge zur Bearbeitung meiner Gebührenwidersprüche geschickt. Worum es in den Widersprüchen ging habe ich im diesem Forumeintrag beschrieben und auch dank eure Hilfe abgeschickt.

Nun hat mich die BNetzA angeschrieben und mir in zwei Briefen über mein Widerspruchsverfahren informiert und mir einen Vorschlag gemacht.

Im Verfahren um die Gebühren von 125€ von der Anfrage Investitionskostenanträge - Stromtrasse Vorhaben 6 + Umspannwerk Merzen wurde mir beschrieben das mein Widerspruch “voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird”

Im Verfahren um die Gebühren von 500€ von der Anfrage Briefverkehr P21 wurde mir beschrieben das: “nach einer ersten Prüfung der Sach- und Rechtslage teile ich Ihnen mit, dass der angefochtene Gebührenbescheid teilweise aufzuheben ist. Die Teilaufhebung ergibt sich daraus, dass Ihnen auf Ihren Antrag aus Informationszugang auch Umweltinformationen zugänglich gemacht worden sind. Wegen § 3 Abs. 1 S. 2 UID
dürfen die dabei entstandenen Kosten nicht über den Gebührenbescheid
nach IFGGebV abgerechnet werden. Wir regen an, das Widerspruchsverfahren einvernehmlich wie folgt zu erledigen: Der angefochtene Gebührenbescheid von 4.5.2020 wird auf 180€ herabgesetzt. Im Gegenzug erklären Sie bis spätestens 10.9.2020 die Rücknahme des Widerspruchs. Verfahrenskosten werden in diesem Fall nicht entstehen.”

Leider hat das bei mir ein wenig länger gedauert bis ich die Briefe zur Hand hatte, deswegen habe ich nicht mehr so viel Zeit, wie man sieht.

Allerdings stellt sich die Frage, ob dies nur ein gezielter Schachzug ist oder ob man den einen oder anderen Vorschlag annehmen sollte.
Zu diesen Thema konnte ich im Forum nicht so viele Informationen erbeuten. Was wäre eure Empfehlung?

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Hmm, das ist schwer.

Ich finde folgende Frage grundsätzlich wichtig: Würdest du Klage erheben wollen, weil dir das

Falls ja dürftest du keinesfalls die Vorschläge annehmen weil du dann (mit wenigen Ausnahmen, die hier wohl keine Rolle spielen) nichts mehr anfechten kannst.

Falls nicht muss man eine Risikoabwägung treffen.
Von 500€ auf 180€ zu reduzieren ist ja grundsätzlich schon einmal was schönes. Und es heißt auch, dass die BNetzA erkennt, dass sie um einiges zu hoch die Kosten angesetzt hat. Die 180€ werden wohl eine grobe Schätzung sein. Nun kann es sein, dass dir noch mehr zu steht, aber auch, dass die BNetzA damit zu weit runter geht.
Ich denke aber schon, dass die Schätzung nicht allzu weit von dem tatsächlichen Anspruch entfernt liegt (+/- 30€ kann ich mir vorstellen).
Ob das ein gezielter Schachzug ist, vermag ich nicht zu beurteilen, wüsste aber nicht, welches Interesse die BNetzA daran haben sollte, bei einem Widerspruch als Vergleich Gebühren einzuhalten, da du die Infos wohl schon hast und auch schon bezahlen musstest.

Bei den 125€ ist das so ne Sache. Wenn du das annimmst hast du nichts, verlierst aber auch nichts (mehr). Wenn der Widerspruch zurückgewiesen wird, so musst du mindestens 30, maximal 125€ bezahlen (auch wenn ich davon ausgehe, dass es weniger sein würde).

Das Problem: Ich habe gerade nicht die Zeit mir die ganzen Informationen anzusehen um zu beurteilen, wie es wohl ausgehen würde.
Ich hoffe aber, dass du so ein paar Eindrücke bekommen hast.

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Die Frage ist auch:

Wegen § 3 Abs. 1 S. 2 UID
dürfen die dabei entstandenen Kosten nicht über den Gebührenbescheid
nach IFGGebV abgerechnet werden.

Folgt dann noch ein separater Bescheid über Gebühren nach der UIGGebV?

Das weiß ich nicht. Gehe davon aus das es keinen weiteren Bescheid dazu geben kann.

Wenn es einvernehmlich geregelt ist, dann sollte da nichts mehr zu rütteln sein.
Wie es ist, wenn dem Widerspruch stattgegeben wird weiß ich nicht.