Wenn ich gerade einen Scanner vorhanden hätte, könnte ich das jetzt einscannen und OCR scannen.
Die Begründung für die Anfrage Investitionskostenanträge - Stromtrasse Vorhaben 6 + Umspannwerk Merzen ist wie folgt:
Dem Gebührenbescheid liegt ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen zu Grunde, der nach dem IFG zu handeln war.
Die Gebührenerhebung für die Informationszugangsgewährung erfolgt gem. § 22 Abs. 4 Bundesgebührengesetz, § 10 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 IFG in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis zu § 1 Informationsgebührenverordnung (IFGGebV). Die maßgebliche pauschalierten Stundensätze für die Vergebührung individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen der Bundesnetzagentur nach dem IFG ergeben sich aus der Begründung zur IFGGebV.
Grundlage der zu erhebenden Gebühr ist der Gebührentatbestand Teil A, Nr. 3, der die "Einsichtnahme bei der Behörde einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei Herausgabe von wenigen Abschriften" erfasst.
Der Gebührenrahmen beträgt für den Gebührentatbestand Teil A Nr. 3 15,00 bis 500,00 Euro
Der zeitliche Aufwand der Informationserteilung nach Gebührentatbestand Teil A, Nr. 3 belief sich auf
- 1.440 Minuten eines Beschäftigten des gehobenen Dienstes, dessen pauschalierter Stundensatz sich auf 45,00 Euro pro Stunde beläuft,
- 780 Minuten eines Beschäftigten des höheren Dienstes, dessen pauschalierter Stundensatz sich auf 60,00 Euro pro Stunde beläuft.
Entsprechend der Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg vom 14.09.2017 (OVG 12 B 11.16) wird der Gebührenerhebung zugrunde gelegt, dass es sich bei den IFG-Gebühren um Rahmengebühren handelt und danach der tatsächlich entstandene Verwaltungsaufwand einer proportionalen Zuordnung innerhalb des Gebührenrahmens bedarf.
Demnach ergibt sich im hiesigen Fall aus
24 Stunden a 45,00 Euro ein Verwaltungsaufwand iHz 1.080,00 Euro und
13 Stunden a 60,00 Euro ein Verwaltungsaufwand iHz 780,00 Euro.
Insgesamt beläuft sich der tatsächliche Verwaltungsaufwand somit auf 1.860,00 Euro.
Dieser tatsächliche Aufwand von 1.860,00 Euro wurde mit anderem bei der Bundesnetzagentur anfallenden Aufwand in diesem Gebührentatbestand verglichen. Der Vergleich ergibt, der für die Bearbeitung vergleichbarer Vorgänge angefallen ist. Der besondere Zeitaufwand ergibt sich aus der Masse der Unterlagen, die aufgrund des Schutzes Rechte Dritter geprüft werden mussten. Es musste der gesamte Schriftverkehr im Rahmen der Netzentwicklungspläne 2017-2030, 2024, 2023 und 2022 sowie die entsprechenden Umweltberichte durchgearbeitet werden. Der gesichtete Papieraktenbestand umfasste ca. 2500 Seiten, zusätzlich mussten etwa 55 Gigabyte digitaler Daten gesichtet werden.
DIe Berücksichtigung des tatsächlich angefallenen Aufwandes unter Wahrung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Gebührenhöhe und Erkenntnisgewinns des Antragsstellers sowie der proportionalen Zuordnung des konkreten Aufwandes in den Gebührenrahmen von 15,00 Euro bis 500,00 Euro, führt daher zu einer aufwandsabgemessenen Gebühr von 500,00 Euro.
In der Summe sind damit Gebühren in Höhe von 500,00 Euro festzusetzen.
Es liegen keine Anhaltspunkte vor,dass von der Gebührenfestsetzung in vorgenannter Höhe eine abschreckende Wirkung ausgeht.
Tatbestände, die eine Gebührenermäßigung oder eine Befreiung von der Gebührenerhebung im Sinne des § 2 IFGGebV begründen, sind nicht ersichtlich.
[Der folgender Text enthält die Verjährung mit der Gebührenerhebung und die Zahlungsaufforderung mit der IBAN etc.]