BNetzA Gebühren

Ende 2017 habe ich zwei Anfragen(Briefverkehr P21 & Investitionskostenanträge - Stromtrasse Vorhaben 6 + Umspannwerk Merzen) an die Bundesnetzagentur (BNetzA) gestellt. Alle Dokumente bis auf den Gebührenbescheid sind unter den vorherigen Links zu finden.
Nun habe ich am Anfang diesen Monats Mai 2020 zwei Briefe bekommen mit jeweils einem Gebührenbescheid drin.
Für die Briefverkehrsanfrage habe ich einen Gebührenbescheid in der Höhe von 125€ bekommen. Die tatsächlichen Kosten waren dabei 270€.
Bei der Investitionskostenanfrage habe ich einen Gebührenbescheid in der Höhe von 500€ bekommen. Die tatsächlichen Kosten waren dabei 1.860€.

Bisher war ein Forum Beitrag forum.okfn. de/t/gebuerenpflichtige-auskunft/227/2 zu diesem Thema, die Gebührenseite fragdenstaat. de/info/informationsfreiheit/gebuehren und die Widerspruchseite fragdenstaat. de/info/informationsfreiheit/widersprueche-klagen/ für mich nicht so hilfreich, weil ich nicht weiß wie ich nun bei diesen Anfragen in den Widersprüchen argumentieren soll.

Leider kann ich nicht mehr als zwei Links in diesem Thema erwähnen. Deswegen die Unterbrechung der Links bei den .de

[Update 1]
Text mit den Empfang des Gebührenbescheid im Mai 2020 hinzugefügt.

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Moin,

Es ist sehr schwer ohne die Begründung im Bescheid gegen diese zu argumentieren. Allerdings dürfen alle Rechtsmittelfristen abgelaufen sein. Soweit ich es sehe, waren die letzten Antworten im Jahr 2018. Da du gegen einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung nur einen Monat, ohne ein Jahr, Zeit hast, Widerspruch einzulegen, ist das jetzt nicht mehr möglich, sofern ich nicht irgendetwas vergesse.

Der Gebührenbescheid ist nicht 2018 gekommen, sondern jetzt am Anfang diesem Monats Mai 2020. Bis zu Ende des Monats habe ich noch Zeit für einen Widerspruch.

Moin,

dass der Bescheid jetzt erst, ca. 2 Jahre später kommt finde ich seltsam. Aber wie dem auch sei.
Es wäre aber auf jeden Fall einfacher mit der direkten Begründung des Bescheides gegen zu argumentieren, damit man weiß, wie sich die Kosten zusammen stellen. Ohne diese Informationen kann man kaum sagen, ob sich die BNetzA rechtswidrig verhalten hat.

Aber so weit ich sehen kann, finde ich die Kosten nicht allzu unpassend. Bei dem Briefverkehr mussten 770 Seiten zusammengestellt und gesichtet werden. Das wird schon einige Stunden gekostet haben. Die genaue Zahl wird sich wohl im Bescheid finden.
Bei den Investitionskostenanträgen waren es zwar nur ca. 400 Seiten, jedoch finde ich die Begründung in der Mail der BNetzA nicht wirklich schlecht. Auch da wäre aber die genaue Berechnung im Kostenbescheid gut zu wissen. Vlt könntest du da aber mit §2 IFGGebV argumentieren.

Auss Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses kann die Gebühr um bis zu 50 Prozent ermäßigt werden. Aus den genannten Gründen kann in besonderen Fällen von der Erhebung der Gebühr abgesehen werden.

Ob das allerdings unter das öffentliche Interesse fällt, kann ich nicht beurteilen.

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Hallo wilkis,
zumindest mir fehlen ganz viele Informationen, damit ich eine (laienhafte nicht rechtsberatende) Einschätzung abgeben könnte.
Ich interpretiere aus Deinen bisherigen Informationen, dass der Bescheid so 1,5 Jahre später kam und dort aber wohl sehr detailliert die entstandenen Kosten aufgelistet waren.
Da verstehe ich Jasper so, das dieser ja auch direkt gegen den Bescheid argumentieren wollen würde, ihm dieser aber nicht vorliegt.
Mir würden noch ein paar Argumentationsmöglichkeiten einfallen, wo ich es dann aber enttäuschend fände, wenn erst nach der ganzen Schreibarbeit eine Information bekannt würde, die auch vorher schon bekannt ist, die dass dann unnötig gemacht hätte.
Also bomforzionös fände ich eine Zeitstrahl, wer wann was gesagt, bestätigt, zugestimmt, abgesegnet unterlassen hat und die schriftlich eingegangenen Informationen irgendwo zum nachlesen (kann man ja in die Anfrage tun).
Und Willkommen bei FdS!

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Wenn ich gerade einen Scanner vorhanden hätte, könnte ich das jetzt einscannen und OCR scannen.

Die Begründung für die Anfrage Investitionskostenanträge - Stromtrasse Vorhaben 6 + Umspannwerk Merzen ist wie folgt:

Dem Gebührenbescheid liegt ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen zu Grunde, der nach dem IFG zu handeln war.

Die Gebührenerhebung für die Informationszugangsgewährung erfolgt gem. § 22 Abs. 4 Bundesgebührengesetz, § 10 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 IFG in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis zu § 1 Informationsgebührenverordnung (IFGGebV). Die maßgebliche pauschalierten Stundensätze für die Vergebührung individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen der Bundesnetzagentur nach dem IFG ergeben sich aus der Begründung zur IFGGebV.

Grundlage der zu erhebenden Gebühr ist der Gebührentatbestand Teil A, Nr. 3, der die "Einsichtnahme bei der Behörde einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei Herausgabe von wenigen Abschriften" erfasst.

Der Gebührenrahmen beträgt für den Gebührentatbestand Teil A Nr. 3 15,00 bis 500,00 Euro

Der zeitliche Aufwand der Informationserteilung nach Gebührentatbestand Teil A, Nr. 3 belief sich auf

  • 1.440 Minuten eines Beschäftigten des gehobenen Dienstes, dessen pauschalierter Stundensatz sich auf 45,00 Euro pro Stunde beläuft,
  • 780 Minuten eines Beschäftigten des höheren Dienstes, dessen pauschalierter Stundensatz sich auf 60,00 Euro pro Stunde beläuft.

Entsprechend der Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg vom 14.09.2017 (OVG 12 B 11.16) wird der Gebührenerhebung zugrunde gelegt, dass es sich bei den IFG-Gebühren um Rahmengebühren handelt und danach der tatsächlich entstandene Verwaltungsaufwand einer proportionalen Zuordnung innerhalb des Gebührenrahmens bedarf.

Demnach ergibt sich im hiesigen Fall aus
24 Stunden a 45,00 Euro ein Verwaltungsaufwand iHz 1.080,00 Euro und
13 Stunden a 60,00 Euro ein Verwaltungsaufwand iHz 780,00 Euro.
Insgesamt beläuft sich der tatsächliche Verwaltungsaufwand somit auf 1.860,00 Euro.

Dieser tatsächliche Aufwand von 1.860,00 Euro wurde mit anderem bei der Bundesnetzagentur anfallenden Aufwand in diesem Gebührentatbestand verglichen. Der Vergleich ergibt, der für die Bearbeitung vergleichbarer Vorgänge angefallen ist. Der besondere Zeitaufwand ergibt sich aus der Masse der Unterlagen, die aufgrund des Schutzes Rechte Dritter geprüft werden mussten. Es musste der gesamte Schriftverkehr im Rahmen der Netzentwicklungspläne 2017-2030, 2024, 2023 und 2022 sowie die entsprechenden Umweltberichte durchgearbeitet werden. Der gesichtete Papieraktenbestand umfasste ca. 2500 Seiten, zusätzlich mussten etwa 55 Gigabyte digitaler Daten gesichtet werden.

DIe Berücksichtigung des tatsächlich angefallenen Aufwandes unter Wahrung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Gebührenhöhe und Erkenntnisgewinns des Antragsstellers sowie der proportionalen Zuordnung des konkreten Aufwandes in den Gebührenrahmen von 15,00 Euro bis 500,00 Euro, führt daher zu einer aufwandsabgemessenen Gebühr von 500,00 Euro.

In der Summe sind damit Gebühren in Höhe von 500,00 Euro festzusetzen.

Es liegen keine Anhaltspunkte vor,dass von der Gebührenfestsetzung in vorgenannter Höhe eine abschreckende Wirkung ausgeht.

Tatbestände, die eine Gebührenermäßigung oder eine Befreiung von der Gebührenerhebung im Sinne des § 2 IFGGebV begründen, sind nicht ersichtlich.

[Der folgender Text enthält die Verjährung mit der Gebührenerhebung und die Zahlungsaufforderung mit der IBAN etc.]

Vorallen steht in automatisch hinzugefügten Teil:

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.

Um ehrlich zu sein verstehe ich nicht, was genau du uns mit deinem Post sagen möchtest.
Stört es dich, dass überhaupt Gebühren erhoben werden?
Stört dich die genaue Höhe der Gebühren?

Die Behörde schreibt in der zweiten Anfrage:

Ich weise vorsorglich bereits jetzt darauf hin, dass es sich aufgrund dessen, dass es sich bei Ihrem Antrag vermutlich um die Einsichtnahme in mehrere Verwaltungsverfahren handelt und voraussichtlich mehrere Betroffene beteiligt werden müssen, nicht mehr um eine einfache Auskunft i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG handeln dürfte. Aus diesen Gründen werden nach heutiger Kenntnis gemäß der IFGGebV Gebühren in Höhe von bis zu 500 € (Anlage (zu § 1 Abs. 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis) anfallen.

Das ist jetzt zwar keine detaillierte Aufschlüsselung der Kosten, aber du wurdest informiert, dass dein Antrag kostenpflichtig ist.

In der ersten Anfrage schreibt die Behörde (zeitlich nach dem ersten Zitat):

Ich bitte Sie um Rückantwort bis zum 20.12.2017, ob Sie vor diesem Hintergrund den Antrag auf Informationsherausgabe aufrecht erhalten möchten. Für den Fall, dass wir bis dahin von Ihnen keine Rückmeldung erhalten haben, würden wir mit der gebührenpflichtigen Zusammenstellung der Informationen beginnen.

Hier wurde erneut darauf hingewiesen, dass der Antrag mit Gebühren verbunden ist.
Es ist auch klar, dass beide Anfragen keine einfachen Anfragen sind, da eine Vielzahl von Akten gesichtet werden musste und Schwärzungen vorgenommen wurden.

In Anbetracht des Aufwandes finde ich die Gebühren eigentlich verhältnismässig.

Gegen die Gebührenbescheide kannst du meines Wissens nach zwar Einspruch erheben, das hemmt aber keine Fristen, d.h. zahlen müsstest du erst mal trotzdem.

Du könntest noch den BfDI anrufen und ihn die Gebühren überprüfen lassen wobei ich mir da nicht besonders viel Hoffnung machen würde.
Was man eventuell in einem Widerspruch noch berücksichtigen könnte ist, dass Gebühren erhoben wurden, obwohl (laut den Nachrichten der Anfrage!) keine explizite Einwilligung zu den Gebühren bestand.

Im Forum dürfte es vermutlich schwierig werden Experten zu Widersprüchen gegen Gebührenbescheide zu finden, da sich das Forum hauptsächlich mit Ablehnungen/Widersprüchen im Bezug auf das IFG beschäftigt und nicht mit damit verbundenen Gebühren.

(Angaben ohne Gewehr)

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Hallo wilkis,

danke für die nachgelieferten Informationen. Zumindest einige meiner Fragen sind damit aufgelöst.

Ich habe aber wie auch s.g. Deinen genauen Zielhorizont noch nicht verstanden. Mein Vermutung ist, dass Dich vor allem die Höhe der Kosten ärgert und die Art, diese nach so langer Zeit erst bekannt gegeben bekommen zu haben.

Nachdem ich den Schriftverkehr „überflogen“ habe, scheint mir angesichts der Menge die Höhe angemessen. Auch an der Berechnung kann ich momentan nichts finden. Da haben sie formal auch mit dem Vergleich erstmal dargelegt, dass sie nicht nur nach Personalkosten gehen, sondern sich auch vergleichbare Vorgänge anschauen. Da sehe ich leider in der Höhe keinen Hebel.

Auch bei der langen Zeit, die vergangen ist, sehe ich wenig Möglichkeiten. Da ist die Frist glaube ich 3 Jahre, die sie sich mit dem Gebührenbescheid Zeit lassen können.

Was mir in Deinem Fall jedoch auffällt sind zwei andere Dinge.

Ich konnte nirgends finden, dass Du den anfallenden Kosten explizit zugestimmt hast. Eine implizite Zustimmung, bei keiner Antwort, halte ich für unfair (ja das ist jetzt nicht sehr konkret). Da müsste man sich mal belesen, inwiefern dies statthaft ist, wenn man explizit um einen detaillierten Kostenvoranschlag gebeten hat. Und da sind wir auch beim zweiten Punkt. Die Behörde hat lediglich die im Gesetz zitierten Höchstgrenzen/Grenzen im Allgemeinen zitiert. Das würde ich nicht als detaillierten Kostenvoranschlag ansehen. Hinzu kommt, dass bei der Menge der zu sichtenden Akten durchaus auch bereits vor deren Sichtung bekannt sein hätte müssen (bzw. gut geschätzt), in welchem genaueren Rahmen die zu erwartenden Kosten liegen. Die Brandenburgische LDBS schreibt dazu in ihren Anwendungshinweisen: „Die Akten führende Stelle sollte den Antragsteller rechtzeitig darüber informieren, dass und in welcher Höhe Kosten anfallen können. Die Nennung der Höchstgrenze der jeweiligen Kostenvorschrift (z. B. 1000,- Euro) genügt nicht; dies ist vielmehr eine unzulässige Abschreckung. Der zu nennende Betrag muss vielmehr die Kostentatbestände für die jeweilige Situation berücksichtigen.“

Ich wäre auf jeden Fall abgeschreckt weitere Anfragen zu stellen, wenn mir Kosten zwischen 30-500€ angekündigt werden. Wie sollte ich da abwägen können, ob ich die Anfrage zurückziehe. Bis 100€ würde ich ja mitgehen, aber 500€ wären mir zuviel, sind ja typische Überlegungen.

Und Jasper hat ja die öffentlichen Interessen schon erwähnt. Wenn da vor Ort auch Zeitungsartikel, Presse und Bürger (z.B. durch Demonstrationen) beteiligt waren, sehe ich da auch einen Hebel. Wobei ich den nicht als sehr groß ansehe, da es ja im Ermessen der Behörde liegt.

Ansonsten empfehle ich Dir den Rechtsbehelf gut zu studieren und eventuelle Einspruchsfristen nicht zu versäumen, sofern Du dagegen vorgehen möchtest. Ich mache in meine Widersprüche immer lieber mehr Argumente rein, als weniger. Auch solche, die ich eher für schwach halte.

Ach und die Wahl der Strategie sei auch nochmal zu überdenken. Durchaus möglich wäre auch auf die Tränendrüse zu drücken, sofern es Dir um das Geld geht und nicht darum Gerechtigkeit im Sinne unserer Gesetzte zu erfahren. Da kann man durchaus auch mit einem „tiefen Beuger“ und dem Verweis auf die schwierige Arbeitsmarktsituation und der Dauer des Bescheides, den man ja schon längst vergessen hat, um eine Stundung bitten; oder was immer sonst die bitte nicht gelogenen Gründe sind, warum man knapp bei Kasse ist.

Viel Erfolg und nicht verzagen.

(Ich bezeichne mich als Informatiker, nicht als Rechtsgelehrten und kann daher keine Rechtsberatung anbieten und will die vorherigen Ausführungen auch nicht so verstanden wissen)

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@LanMarc77 @s.g und @Jasper
Danke, für eure sehr sehr ausführliche Hilfe. Ich werde mich an den Widerspruch dran machen und berichte sobald sich was neues ergibt. Die 500€ für die Investitionskostenanträge einer ziemlich kurzen Stromtrasse mit Umspannwerk finde ich sehr abschreckend.

Wahrscheinlich meinst du die LDA(Landesbeauftragte für den Datenschutz und
für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg), dazu konnte ich allerdings keine Quelle zu finden. Hast du dort einen Link oder PDF?

Hallo wilkis,
ja die meine ich.Irgendwie haben die da in jedem Land immer leicht abgewandelte Namen für. Bei mir sind das alles LDSBs. Und manchmal vertausche ich Buchstaben.
Du findest das von mir erwähnte Zitat auf Seite 76 der Anwendungshinweise.
Viel Erfolg!

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