Widerspruch formulieren gegen Bescheid - Informationen nur durch Akteneinsicht

Hallo zusammen,

ich habe zwei Topf-Secret-Anfragen gestellt und jeweils einen Bescheid bekommen, dass ich die Informationen nur vor Ort einsehen kann. Begründung:
Weil ich das über fragdenstaat.de beantragt habe, kann nicht ausgeschlossen werden, dass ich die Kontrollberichte hochlade. Das wirke sich auf die Wettbewerbsposition aus, weshalb ein wichtiger Grund nach §6 Abs. 1 Satz 2 VIG vorliegt.

Jetzt habe ich folgenden Widerspruch formuliert (mit einigen Teilen aus diesem Thread: Widerspruchsbegründung formulieren Topf Secret).

Da würde ich mich sehr freuen, wenn jemand drübergucken könnte und mir Feedback/Rückmeldung gibt, was ich noch verbessern kann. Vielen Dank!

Widerspruchstext:

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich Widerspruch gegen die Bescheide vom 01.10.2020 zu meinen Anträgen gemäß §2 VIG zu den Betrieben „Familien Mc-Döner“ und „Asia Imbiss Fernost Garten“ vom 08.08.2020, die mir am 02.10.2020 zugingen, ein.

Der Widerspruch richtet sich gegen Ziffer 2 der Bescheide, in der der Informationszugang auf eine Einsichtnahme im Veterinäramt es Landratsamts Bodensee beschränkt ist. Sie führen als Grund einen wichtigen Grund nach §6 Abs. 1 Satz 2 VIG an. Dies erkenne ich nicht an.

Zunächst ist es mir als Vollzeitstudenten zeitlich kaum möglich, in Ihre Geschäftsräume zu kommen, das ist unverhältnismäßig und vom VIG nicht gedeckt.

Dies verträgt sich auch nicht mit dem Anspruch der Verwaltung - insbesondere für Verbraucher - digitaler zu werden und Informationen digital zur Verfügung zu stellen. Mein Antrag wurde digital per Mail gestellt. Insoweit erwarte ich, dass mir diese Informationen auch so zur Verfügung gestellt werden.

Mit einer potenziellen Veröffentlichung der Ergebnisse im Internet würde ich zudem als Sachwalter der Allgemeinheit tätig, denn dadurch würde es auch anderen Verbrauchern ermöglicht, eine informierte Entscheidung zu treffen (vgl. VGH München, Beschluss vom 06. Juli 2015 – 20 ZB 14.977, juris Rn. 8 – 11). Dies gilt unabhängig davon, wie lange diese Auskünfte - ggf. (!) - im Internet wären. Insoweit stünde dem potentiell betroffenen Unternehmen zudem Rechtsschutz zu, damit ggf. falsche oder zeitlich (gem. rechtlichen Vorgaben) veraltete Informationen zu löschen sind, ich verweise zu dieser Thematik auf die hierzu ergangene Rechtsprechung, die bis zum EuGH klar sein sollte.

Es obliegt einzig mir, ob und wie und wie viele Anträge ich stelle und ob ich diese veröffentliche oder auch nicht. Eine hierauf gestützte Ablehnung ist deshalb unzulässig. Schließlich ist bei einer Akteneinsicht das Anfertigen von Fotografien und Kopien grundsätzlich möglich und zulässig, so dass durch die gebotene Akteneinsicht das von Ihnen verfolgte Ziel ohnehin nicht erreicht werden könnte. Auch diese wurde von Ihnen nicht berücksichtigt.

Näheres hierzu finden Sie im Rechtsgutachten zu “Topf Secret” von Geulen & Klinger, S. 16 ff, a.a.O. Dies haben auch andere Gerichte so gesehen, vgl. nur VG Karlsruhe Beschluss vom 16.9.2019 – 3 K 5407/19; VG Freiburg, Beschluss vom 20.08.2019 – 4 K 2530/19; VG Weimar, Beschluss vom 23.05.2019 – 8 E 423/19; VG Sigmaringen, Beschluss vom 08.07.2019 – 5 K 3162/19; VG Düsseldorf, Beschluss vom 07.06.2019 – 29 L 1226/19; VG München, Beschluss vom 08.07.2019 – M 32 SN 19.1346.

Hinzu tritt, dass jeder Verbraucher diese Informationen anfordern kann und Sie diese liefern müssen. Insoweit entsteht kein Nachteil, der nicht auch anderweitig eintreten würde.

Auch der Fakt, dass praktisch alle anderen Behörden die entsprechenden Kontrollberichte versenden und somit eine andere Rechtsauffassung als Sie vertreten, spricht wohl für sich. Ich möchte Sie bitten, sich an dieser Auffassung zu orientieren.

Als weiteren Grund möchte ich anführen, dass die Frist zur Beantwortung meiner Anfrage am 12.10.2020 ausläuft. Da ich die Informationen aber erst ab dem 16.10.2020 einsehen darf (Tag der Zustellung + 14 Tage), kann diese Frist von Ihnen nicht eingehalten werden, was illegal ist.

Aus diesem Grund bitte ich Sie, den Antrag neu zu bescheiden bzw. den Bescheid abzuändern und mir die beantragten Informationen unverzüglich per E-Mail oder per alternativ Post zuzusenden.

Ich bitte sie darüber hinaus meine weiter anhängigen Anfragen unter Berücksichtigung dieser Ausführungen zu bescheiden, andernfalls ich auch hier Widerspruch einlegen werde, sofern möglich lege ich diesen bereits vorsorglich jetzt ein, insbesondere (aber nicht nur), wenn diese “inhaltsgleich formularartig” wie die bisher ergangenen aussehen (werden).

Ansonsten sehe ich mich gezwungen, meine begründeten Ansprüche gerichtlich durchzusetzen.

Mit freundlichen Grüßen

Bei den Anfragen handelt es sich um diese beiden:

Das Landratsamt Bodenseekreis wird sich vermutlich an der Rechtsprechung der für es zuständigen Gerichte orientieren, wenn diese im bekannt ist. In zweiter Instanz ist das der VGH Baden-Württemberg. Dieser hat derart klar gesagt, dass eine Internetveröffentlichung durch den Antragsteller kein Problem ist, dass es die Behörde schwer haben dürfte, wenn du sie damit konfrontierst.

In einem teilweise vergleichbaren Widerspruch habe ich das Folgende geschrieben:

Ergänzend sei gesagt, dass die potenzielle Weiterverwendung der Information in meiner Verantwortung liegt und von § 2a IWG gedeckt ist. Zudem verfolgt eine Veröffentlichung im Internet sogar den Zweck des VIG. Hierzu stellte der VGH Baden-Württemberg in seinem Beschluss VGH 10 S 1891/19 vom 13.12.2019 fest „Schließlich läge eine derartige Internetveröffentlichung keineswegs außerhalb der Zwecke des VIG. Im Gegenteil, es entspricht der ausdrücklichen Zwecksetzung des § 1 VIG, den Markt transparenter zu gestalten, sodass in einer Internetpublikation eine Stärkung des Verbraucherschutzes gesehen werden kann.“