Widerspruchsbegründung formulieren Topf Secret

Guten Abend, liebe Community,

in der Vergangenheit habe ich in Reutlingen einige VIG-Anfragen gestellt (1x wöchentlich, jeden Montag). Weil mir der Aufwand inzwischen zu groß wurde, wollte ich eigentlich erstmal nur noch die bereits gestellten Anfragen auslaufen lassen. Abgesehen von einer Anfrage am 07.11.2019 stellte ich meine letzte Anfrage in Reutlingen am 30.09.2019. Als das Landratsamt Reutlingen den gegenständlichen Bescheid am 05.11.2019 verschickte, waren gerade einmal zwei Anfragen offen und die letzte Anfrage lag fünf Wochen zurück. Man hätte also erkennen können, dass von mir keine „Gefahr“ mehr ausgeht.
Bisher hat das Landratsamt Reutlingen gut kooperiert und meine Anfragen (nahezu) zu meiner Zufriedenheit bearbeitet. Einzig am postalischen Versand habe ich mich gestört. Nun wurde mir ein Bescheid geschickt, in dem meinem Antrag an sich zwar stattgegeben wurde, jedoch soll der Informationszugang nun nur noch über eine Akteneinsicht im Amt geschehen. Das passt mir nicht, weil ich zum einen die Ergebnisse weiter für andere Verbraucher hochladen möchte und zum anderen, weil der Weg nach Reutlingen nur für eine VIG-Auskunft für mich zu weit ist (ca. 330 km).

Zur Begründung (II.) wird angeführt, ich hätte in der Zeit vom April 2019 bis September 2019 insgesamt 20 Auskünfte zu sämtlichen Betrieben im Stadtkern Reutlingen beantragt. Ob die von mir beantragte Auskunft unter die in § 2 Abs. 1 VIG genannten gesetzlichen Bestimmungen fällt sei zweifelhaft. Es werden Argumente aufgezählt:

  • Systematische Abfrage sämtlicher Betriebe im Stadtkern Reutlingen
    (VIG eröffnet insbesondere einen voraussetzungslosen Informationsanspruch für die Verbraucher mit dem Ziel, dass der Verbraucher infolge der Informationen eine Kaufentscheidung treffen kann).
  • Kein regionaler Bezug ersichtlich (Wohnort: Bayreuth).
  • Hochladen der Dokumente ins Internet gemäß Nutzungsbestimmungen von Topf Secret.
    Bei zu erwartender Veröffentlichung im Internet besteht kein uneingeschränkter Verbraucherinformationsanspruch (Urteil Verwaltungsgericht Ansbach vom 12.06.2019).

Zur rechtlichen Würdigung wird unter III. vorgetragen:

Das Landratsamt Reutlingen hat von Amts wegen nach § 5 VIG die Interessen des Antragstellers mit den Interessen des angehörten Dritten abzuwägen und entsprechend zu entscheiden.
Zudem ermächtigt § 40 Abs. 1a LFGB ausschließlich die zuständige Behörde zur Veröffentlichung von Hygienemängeln unter den dort genannten Voraussetzungen. Dabei müssen die hohen verfassungsrechtlichen Hürden beachtet werden, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 21. März 2018 (1 BvF 1/13) aufgezeigt hat. Weder bei dem Antragsteller, noch bei Foodwatch/FragDenStaat handelt es sich um die gesetzlich ermächtigten Behörden.
Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VIG kann die informationspflichtige Stelle, Landratsamt Reutlingen den Informationszugang durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht bei Behörde eröffnen.

Dieser Bescheid hat mich ganz schön vor den Kopf gestoßen. Mein Plan, das Landratsamt nicht mehr zu nerven, ist nun hinfällig. Ich möchte die Informationen zugeschickt bekommen und nicht extra nach Reutlingen fahren, um Akteneinsicht zu nehmen. Deshalb habe ich bereits eine Nachricht geschickt, in der ich ankündige, Widerspruch einzulegen, wenn der Bescheid nicht abgeändert wird.
Ich habe noch nie einen verwaltungrechtlichen Widerspruch erhoben und weiß daher nicht, auf was man alles achten muss (von Form und Frist abgesehen). Als Begründung würde ich einfach den Text meiner Nachricht kopieren. Haltet ihr das für ausreichend, oder würdet ihr etwas ändern bzw. einen ganz anderen Text verwenden?
Schließlich bin ich bereit, wenn es sein muss, auch den Klageweg zu beschreiten – dafür bräuchte ich dann allerdings Hilfe von FdS bzw. eurer Rechtsanwaltskanzlei. Ist das in diesem Fall denkbar? @arne.semsrott

Liebe Grüße
DR1

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Dein Widerspruchstext ist meiner Meinung nach sehr gut.
Du gehst auf jeden Punkt des Bescheids ein und hast auch für alle deine Aussagen Belege bzw. passende Urteile.
Insofern würde ich deinen Widerspruch für ausreichend halten.
Mir ist zumindest kein Fehler aufgefallen :smiley:

Ansonsten bietet https://www.widerreden.de/einspruch-bescheid/ vielleicht noch ein paar zusätzliche Informationen.

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Wenn Deine Ausführungen die Behörde nicht überzeugen können, wird es nicht an deren Qualität liegen. Sehr gelungen!

Ich kann mir Folgendes vorstellen: Im Gegensatz zu Deinen vorherigen Anfragen könnte ein Gastronom im Rahmen des Drittbeteiligungsverfahrens die Absicht zur Klage artikuliert haben.
Weil das LRA Deinen Antrag positiv bescheiden musste, aber eine gerichtliche Auseinandersetzung verhindern möchte, hofft es, dass Du aufgrund der gewährten Einsichtnahme vor Ort von Deinem Antrag Abstand nimmst.
Zeigt nun aber Dein Widerspruch, dass Du bezüglich der Form des Informationszugangs auch zur Klage bereit wärst, wird das für das LRA eine Wahl zwischen Pest und Cholera.

(Mein Kommentar soll keinen Rechtsrat beinhalten; nur, was ich darüber denke.)

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Vielen Dank für euer Feedback! :slightly_smiling_face:

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Hallo DR1,

auch das LRA Rems-Murr will nur Akteneinsicht gewähren.
Ich habe hierauf - auch unter Zuhilfenahme von Passagen aus deinem Text wie folgt geantwortet:

gegen Ihre Bescheide

vom 8.1.2020 und 13.1.2020

mit den Aktenzeichen 423/2019 VIG-FragdenStaat_176 bis 179

lege ich (je)

Widerspruch

ein.

Mit meinen Anträgen begehre ich den Informationszugang in elektronischer Form, also per E-Mail. Davon dürfen Sie nach § 6 Abs. 1 S. 2 VIG nur aus wichtigem Grund abweichen; das Ermessen der Behörde nach S. 1 ist insofern eingeschränkt, BeckOK InfoMedienR/Rossi, 25. Ed. 1.5.2019, VIG § 6 Rn. 5.
Sie möchten mir den Informationszugang entgegen meinem Antrag nur mittels Akteneinsicht im Amt gewähren. Wenn ich Ihre Ausführungen richtig verstehe, möchten Sie mit Begründung analog dem Urteil des VG Ansbach vom 12.6.2019 Az 14 K 19.00773 aus wichtigem Grund, Unverhältnismäßigkeit wegen der drohenden Gefahr einer unbefristeten Veröffentlichung im Internet, mir lediglich Akteneinsicht gewähren.
Diese Ansicht trägt mehrfach nicht.
Zunächst ist es mir als berufstätigen Bürger nur unter Zuhilfenahme von Urlaubsanspruch möglich in Ihre Geschäftsräume zu kommen, das ist unverhältnismäßig und vom VIG nicht gedeckt. Auch das VG Ansbach macht hierzu keine Ausführungen.
Dies verträgt sich auch nicht mit dem Anspruch der Verwaltung - insbesondere für Verbraucher - digitaler zu werden und Informationen digital zur Verfügung zu stellen. Auch hierzu macht das VG keine Ausführungen.
Mein Antrag wurde digital per Mail gestellt. Insoweit erwarte ich, dass mir diese Informationen auch so zur Verfügung gestellt werden.
Mit einer potentiellen Veröffentlichung der Ergebnisse im Internet würde ich zudem als Sachwalter der Allgemeinheit tätig, denn dadurch würde es auch anderen Verbrauchern ermöglicht, eine informierte Entscheidung zu treffen (vgl. VGH München, Beschluss vom 06. Juli 2015 – 20 ZB 14.977, juris Rn. 8 – 11). Dies gilt unabhängig davon, wie lange diese Auskünfte - ggf. (!) - im Internet wären. Insoweit stünde dem potentiell betroffenen Unternehmen zudem Rechtsschutz zu, damit ggf. falsche oder zeitlich (gem. rechtlichen Vorgaben) veraltete Informationen zu löschen sind, ich verweise zu dieser Thematik auf die hierzu ergangene Rechtsprechung, die bis zum EuGH klar sein sollte.
Schließlich habe ich Anträge über das Portal FragdenStaat gestellt aber auch direkt. Insoweit können Sie nicht pauschal davon ausgehen, dass Anträge über das Portal immer veröffentlicht werden und andere Anträge nicht. Es obliegt einzig mir, ob und wie und wie viele Anträge ich stelle und ob ich diese veröffentliche oder auch nicht. Eine hierauf gestützte Ablehnung ist deshalb unzulässig. Insoweit gibt es weder einen Anscheinsbeweis noch kann dies Rückschlüsse auf meine “normal” gestellten Anträge noch über Anträge Dritter geben. By the way, bisher habe ich noch gar nichts veröffentlicht. Auch diese Information fließt nicht in Ihre Abwägung ein! Das VG sagt zu alle dem nichts.
Sie argumentieren zudem, dass eine Informationserteilung an eine “anonyme Gruppe” von Internetnutzern nach VIG nicht vorgesehen ist. Bitte beachten Sie, dass ich persönlich diesen Antrag gestellt habe, ich bin weder anonym noch eine Gruppe, wohl, ja Internetnutzer, aber hierauf kommt es nicht an. Die Zielrichtung des VIG ist mithin vollumfänglich von der elektronischen Auskunftserteilung gedeckt. Sie brauchen mithin nichts prüfen, was nicht vorliegt. Weissagungen bzgl. einer Veröffentlichung entbehren jeglicher Grundlage, wären aber zudem unerheblich, selbst wenn ich diese veröffentlichung angekündigt hätte.
Darüber hinaus sind die mir für eine Akteneinsicht entstehenden Kosten, neben der Arbeitszeit s.o. auch die Fahrtkosten unverhältnismäßig und gleichfalls nicht berücksichtigt. Auch das VG macht hierzu keine Ausführungen. Dies gilt auch für den - noch unbeantworteten Fall - dass alle Anfragen gleichzeitig in einem Termin eingesehen werden könnten, weil davon auszugehen ist, dass weder alle Akten an einem Tag vollständig eingesehen werden können (v.a. bei den von Ihnen angegebenen Öffnungszeiten) noch dass Sie alle Akten gleichzeitig vorlegen können, weil ggf. auch andere Personen Einsicht nehmen wollen. Auch wäre jede weitere Anfrage unweigerlich mit weiteren Kosten verbunden, so dass ich potentiell abgeschreckt würde diese zu stellen.
Schließlich ist bei einer Akteneinsicht das Anfertigen von Fotografien und Kopien grundsätzlich möglich und zulässig, so dass durch die gebotene Akteneinsicht das von Ihnen verfolgte Ziel ohnehin nicht erreicht werden könnte. Auch diese wurde weder von Ihnen noch dem VG berücksichtigt.
Letztlich vermittelt der Bescheid ohnehin, dass Sie überhaupt kein Ermessen abgewogen haben, sondern lediglich ein, irgend ein, Urteil zur Begründung dieses Vorgehens herangezogen haben. Verwaltungsrechtliches Handeln, das auf Ermessen beruht ist aber nur im Ausnahmefalls (Ermessensreduzierung auf Null), so möglich. Die Abwägung hat immer einzelfallbezogen zu erfolgen. Dies ist vorliegend nicht erkennbar.
Auch haben Sie geäußert, dass bisher kein Unternehmen Widerspruch oder Bedenken angemeldet hat gegen das Auskunftsersuchen. Insoweit sind Ihre Ausführungen ebenfalls unschlüssig und anders als im VG, das Sie zur Begründung heranziehen.
Dann frage ich mich, welches Unternehmen Kunden erst nach Angabe von Namen und Abgleich dieser mit einer - datenschutzrechtlich vermutlich gar nicht zulässigen - Blacklist des Unternehmens bedient. Ganz zu schweigen davon, dass ich weder verpflichtet wäre diese Angaben zu machen noch das Unternehmen eine Möglichkeit hätte diese zu prüfen. Auch dies widerlegt Ihre Entscheidung. Hinzu tritt, dass jeder Verbraucher diese Informationen anfordern kann und Sie diese liefern müssen. Insoweit entsteht keine Nachteil der nicht auch anderweitig eintreten würde.
Weiter sind die im VG Ansbach zu Grunde liegenden rechtlichen Normen mit denen des VIG nicht vergleichbar und können auch deshalb Ihre Entscheidung nicht trage. Das VG Ansbach, Urteil vom 12. Juni 2019, Az.: AN 14 K 19.00773 argumentiert auf Basis des § 40 Abs. 1a LFGB. Dies überzeugt nicht, da die dort geregelte aktive staatliche Information nicht mit der vorliegend beantragten passiven behördlichen Information an einen einzelnen Antragstellers nach dem VIG übertragbar ist. Näheres hierzu finden Sie im Rechtsgutachten zu “Topf Secret” von Geulen & Klinger, S. 16 ff, a.a.O. Dies haben auch andere Gerichte so gesehen, vgl. nur VG Karlsruhe Beschluss vom 16.9.2019 – 3 K 5407/19; VG Freiburg, Beschluss vom 20.08.2019 – 4 K 2530/19; VG Weimar, Beschluss vom 23.05.2019 – 8 E 423/19; VG Sigmaringen, Beschluss vom 08.07.2019 – 5 K 3162/19; VG Düsseldorf, Beschluss vom 07.06.2019 – 29 L 1226/19; VG München, Beschluss vom 08.07.2019 – M 32 SN 19.1346.
Bezüglich Ihrer Bindung an die von mir begehrte Art des Informationszugangs verweise ich auf meine obigen Ausführungen und gleichfalls das o.g. Gutachten.
Ich bitte Sie deshalb, mir die anfragten Informationen wie begehrt per E-Mail zur Verfügung zu stellen und Ihren Bescheid entsprechend abzuändern.
Ich bitte sie darüber hinaus meine weiter anhängigen Anfragen unter Berücksichtigung dieser Ausführungen zu erteilen, andernfalls ich auch hier Widerspruch einlegen werde, sofern möglich lege ich diesen bereits vorsorglich jetzt ein, insbesondere (aber nicht nur), wenn diese “inhaltsgleich formularartig” wie die bisher ergangenen aussehen (werden).
Mit freundlichen Grüßen

Die Begründung des LRA war etwas anders und bezog letztlich “nur” darauf, dass die drohende Veröffentlichung im Internet ggü. dem Unternehmen un verhältnismäßig sei.
Bin auf die Antwort gespannt …

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Es freut mich, dass mein Text dir helfen konnte :slightly_smiling_face:

Für die Zukunft dürfte es sinnvoll sein, auch den kürzlich ergangenen Beschluss des VGH Baden-Württemberg einzubauen. Dazu hat FdS in diesem Blogbeitrag etwas geschrieben:

In einem meiner Fälle hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe den klagenden Betrieb heute gefragt, ob an der Klage angesichts dieses Urteils noch festgehalten werden soll.

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