Guten Abend, liebe Community,
in der Vergangenheit habe ich in Reutlingen einige VIG-Anfragen gestellt (1x wöchentlich, jeden Montag). Weil mir der Aufwand inzwischen zu groß wurde, wollte ich eigentlich erstmal nur noch die bereits gestellten Anfragen auslaufen lassen. Abgesehen von einer Anfrage am 07.11.2019 stellte ich meine letzte Anfrage in Reutlingen am 30.09.2019. Als das Landratsamt Reutlingen den gegenständlichen Bescheid am 05.11.2019 verschickte, waren gerade einmal zwei Anfragen offen und die letzte Anfrage lag fünf Wochen zurück. Man hätte also erkennen können, dass von mir keine „Gefahr“ mehr ausgeht.
Bisher hat das Landratsamt Reutlingen gut kooperiert und meine Anfragen (nahezu) zu meiner Zufriedenheit bearbeitet. Einzig am postalischen Versand habe ich mich gestört. Nun wurde mir ein Bescheid geschickt, in dem meinem Antrag an sich zwar stattgegeben wurde, jedoch soll der Informationszugang nun nur noch über eine Akteneinsicht im Amt geschehen. Das passt mir nicht, weil ich zum einen die Ergebnisse weiter für andere Verbraucher hochladen möchte und zum anderen, weil der Weg nach Reutlingen nur für eine VIG-Auskunft für mich zu weit ist (ca. 330 km).
Zur Begründung (II.) wird angeführt, ich hätte in der Zeit vom April 2019 bis September 2019 insgesamt 20 Auskünfte zu sämtlichen Betrieben im Stadtkern Reutlingen beantragt. Ob die von mir beantragte Auskunft unter die in § 2 Abs. 1 VIG genannten gesetzlichen Bestimmungen fällt sei zweifelhaft. Es werden Argumente aufgezählt:
- Systematische Abfrage sämtlicher Betriebe im Stadtkern Reutlingen
(VIG eröffnet insbesondere einen voraussetzungslosen Informationsanspruch für die Verbraucher mit dem Ziel, dass der Verbraucher infolge der Informationen eine Kaufentscheidung treffen kann).- Kein regionaler Bezug ersichtlich (Wohnort: Bayreuth).
- Hochladen der Dokumente ins Internet gemäß Nutzungsbestimmungen von Topf Secret.
Bei zu erwartender Veröffentlichung im Internet besteht kein uneingeschränkter Verbraucherinformationsanspruch (Urteil Verwaltungsgericht Ansbach vom 12.06.2019).
Zur rechtlichen Würdigung wird unter III. vorgetragen:
Das Landratsamt Reutlingen hat von Amts wegen nach § 5 VIG die Interessen des Antragstellers mit den Interessen des angehörten Dritten abzuwägen und entsprechend zu entscheiden.
Zudem ermächtigt § 40 Abs. 1a LFGB ausschließlich die zuständige Behörde zur Veröffentlichung von Hygienemängeln unter den dort genannten Voraussetzungen. Dabei müssen die hohen verfassungsrechtlichen Hürden beachtet werden, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 21. März 2018 (1 BvF 1/13) aufgezeigt hat. Weder bei dem Antragsteller, noch bei Foodwatch/FragDenStaat handelt es sich um die gesetzlich ermächtigten Behörden.
Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VIG kann die informationspflichtige Stelle, Landratsamt Reutlingen den Informationszugang durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht bei Behörde eröffnen.
Dieser Bescheid hat mich ganz schön vor den Kopf gestoßen. Mein Plan, das Landratsamt nicht mehr zu nerven, ist nun hinfällig. Ich möchte die Informationen zugeschickt bekommen und nicht extra nach Reutlingen fahren, um Akteneinsicht zu nehmen. Deshalb habe ich bereits eine Nachricht geschickt, in der ich ankündige, Widerspruch einzulegen, wenn der Bescheid nicht abgeändert wird.
Ich habe noch nie einen verwaltungrechtlichen Widerspruch erhoben und weiß daher nicht, auf was man alles achten muss (von Form und Frist abgesehen). Als Begründung würde ich einfach den Text meiner Nachricht kopieren. Haltet ihr das für ausreichend, oder würdet ihr etwas ändern bzw. einen ganz anderen Text verwenden?
Schließlich bin ich bereit, wenn es sein muss, auch den Klageweg zu beschreiten – dafür bräuchte ich dann allerdings Hilfe von FdS bzw. eurer Rechtsanwaltskanzlei. Ist das in diesem Fall denkbar? @arne.semsrott
Liebe Grüße
DR1