Wenn ein Amt mit Hilfe urheberrechtlich geschützter Vorträge entscheidet

Hier mal eine Frage zu einem halbfiktiven Fall. Er ist so, wie ich ihn beschreibe fiktiv, es könnte aber sein, dass in einem aktuellen Fall die beklagte Behörde versucht, denn Fall so zu drehen.
Eine mächtige Industrielobby (Finanz, Automobil, Pharma usw.) lädt zu einer großen “Konferenz” ein, geladen sind auch zahlreiche Gäste aus der Verwaltung. Dort lässt die Lobby ihre Vertreter ihre Sicht der Welt ausführlich präsentieren. Die Verwaltungsbeamten sacken die Handreichungen und Infobroschüren ein und nehmen sie mit in ihr Amt, wo sie damit arbeiten, und wo sie ihre Entscheidungen auch auf diese Informationen stützen.
Wir haben jetzt also den Fall, dass da Informationen im Amt vorliegen. Damit könnten sie ein Fall für eine IFG-Anfrage sein.
Andererseits können die Vortragenden Urheberrechtsansprüche geltend machen. Da sie als Privatpersonen oder als Vertreter privater Unternehmen vorgetragen haben und nicht für eine öffentliche Einrichtung arbeiten, müssen sie auch keiner öffentlichen Einrichtung Nutzungsrechte eingeräumt haben.
Wie kann man solche Informationen trotzdem per IFG befreien? Das öffentliche Interesse ist offensichtlich. Der Urheberrechtsanspruch allerdings nicht von der Hand zu weisen. Falls der Veranstalter eine öffentliche Einrichtung war, kann man evtl. darauf abstellen, dass die Vortragenden dem Veranstalter die Nutzung der Vortragsunterlagen erlaubt haben? Oder kann man sagen, dass man das Urheberrecht ja nicht verletzt, man will ja nur in die Vortragsunterlagen hineinschauen?

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