Die Frage wurde hier schon mal gestellt:
Allerdings käme ich zu einem anderen Ergebnis:
Ganz abseits von § 41 VwVfG würde ich den Zweck des § 4 Abs. 1 S. 2 des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG), der die “Anschrift des Antragstellers” verlangt, in Kombination mit der Offenlegungsgrundlage in § 5 Abs. 2 S. 4 VIG tatsächlich so interpretieren, dass Meldeanschrift oder Gesellschaftssitz maßgeblich sind; weil es darauf ankommt, dass der Antragsteller für den Dritten auch “physisch” greifbar ist.
§ 5 Abs. 2 S. 4 VIG soll nämlich – etwas widersprüchlich zur Voraussetzungslosigkeit des Anspruchs – zur Herstellung von “Waffengleichheit” zwischen Behörde, Antragsteller und dem Dritten dienen. (So jedenfalls BeckOK InfoMedienR/Rossi, 28. Ed. 1.2.2020, VIG § 5 Rn. 11.)
Klar: Mir fielen gleich mehrere denkbare Wege ein als Beteiligter im Verwaltungsverfahren persönlich einigermaßen anonym zu bleiben. Das wäre aber in jedem Fall aufwändig und teuer.
(Ach ja: Vorstehendes stellt keine Rechtsberatung dar.)