Erfahrung gemacht habe ich damit noch nicht, allerdings habe ich mich etwas schlau gemacht. Ganz grundsätzlich: Auch ein Antrag nach dem VIG ist ein Verwaltungsakt. Wenn ein Verwaltungsakt per Post bekannt gegeben wird, entfaltet er nach §41, Abs 2 VwVfG eine Wirksamkeit drei Tage, nachdem er per Post versandt wurde. Wichtig ist, nicht, dass er zur Kenntnis genommen wird. Insofern sehe ich nicht, was gegen die Nutzung eines Postfaches spricht.
Im Zweifel würde ich sagen: Ausprobieren. Im Zweifelsfall bekommst du von der Behörde eine Nachricht, dass sie eine Hausadresse haben wollen, was ich aber bezweifle, da meines Wissens nur von Postadressen und nicht von ladungsfähigen Adressen im Gesetz etwas zu finden ist.
Bei Fehlern bitte korrigieren.