mich würde interessieren, ob man außer der Adresse des Hauptwohnsitzes auch eine Adresse angeben kann, unter der man auch erreichbar ist und die genauso wenn nicht noch besser postalisch erreichbar ist.
Dies hat ja Auswirkungen welche Adresse an den Betrieb eventuell mitgeteilt wird.
Mir geht es aber sowieso eher um die Erreichbarkeit ansuch
…
Manche Behörden sprechen auch von einer “Postanschrift” o.ä. und nicht um die Angaben des Hauptwohnsitzes oder melderechtlich korrekten Anschrift…
Wir geben regelmäßig unsere Büroanschrift an. Das führt selten zu Problemen. Es kann vorkommen, dass Behörden eine Privatanschrift haben wollen, dies ist in der Regel aber nicht zu rechtfertigen.
Ganz abseits von § 41 VwVfG würde ich den Zweck des § 4 Abs. 1 S. 2 des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG), der die “Anschrift des Antragstellers” verlangt, in Kombination mit der Offenlegungsgrundlage in § 5 Abs. 2 S. 4 VIG tatsächlich so interpretieren, dass Meldeanschrift oder Gesellschaftssitz maßgeblich sind; weil es darauf ankommt, dass der Antragsteller für den Dritten auch “physisch” greifbar ist.
§ 5 Abs. 2 S. 4 VIG soll nämlich – etwas widersprüchlich zur Voraussetzungslosigkeit des Anspruchs – zur Herstellung von “Waffengleichheit” zwischen Behörde, Antragsteller und dem Dritten dienen. (So jedenfalls BeckOK InfoMedienR/Rossi, 28. Ed. 1.2.2020, VIG § 5 Rn. 11.)
Klar: Mir fielen gleich mehrere denkbare Wege ein als Beteiligter im Verwaltungsverfahren persönlich einigermaßen anonym zu bleiben. Das wäre aber in jedem Fall aufwändig und teuer.
(Ach ja: Vorstehendes stellt keine Rechtsberatung dar.)