Antrag nach der Informationsfreiheitssatzung der Stadt Leipzig, Umweltinformationsgesetz Sachsen (SächsUIG)
Man scheint das auch nicht ändern oder ergänzen zu können. Sinnvoll wäre aber vielleicht, die Anfrage (auch) auf Grundlage des Sächsischen Transparenzgesetzes (SächsTranspG) stellen zu können, jedenfalls erkennt die Behörde diese Rechtsgrundlage offenbar ausdrücklich an: https://www.studentenwerk-leipzig.de/transparenzgesetz/.
Die Rechtsgrundlagen bestimmen den Rechtsabschnitt deiner Anfrage. Du kannst die ganze Anfrage frei editieren. Allerdings geben diese Rechtsgrundlagen auch die Antwortmöglichkeiten bei einer Ablehnung vor. Wenn du meinst, dass da eine Rechtsgrundlage fehlt, kannst du auf Studentenwerk Leipzig - FragDenStaat - FragDenStaat eine “Änderung vorschlagen”. Du kannst aber auch erst einmal in das sächsische Transparenzgesetz schauen, ob dort das Studentenwerk vom Transparenzgesetz ausgenommen ist. Du kannst die Anfrage aber auch einfach mit dem Transparenzgesetz als Grundlage stellen und das Studentenwerk wird dir schon sagen, unter welche Ausnahme es zu fallen glaubt.
Wie ich sehe, gab es schon früher zwei Anfragen an das Studentenwerk, dabei eine erfolgreiche von vor einem Jahr. Ggf. fällt das Studentenwerk auch unter die Informationsfreiheitssatzung von Leipzig. Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen in weisungsfreien Angelegenheiten der Stadt Leipzig - Informationsfreiheitssatzung - (IFS) - Stadt Leipzig
Ah, gerade gefunden. Wenn man “Vorlage anpassen” klickt, kann man den Bereich auch editieren. Danke!
Wie in der ursprünglichen Anfrage schon verlinkt, hat das Studentenwerk sogar eine Kontaktadresse für Anfragen nach dem SächsTranspG eingerichtet, scheint sich daher nicht für zwingend ausgenommen zu halten. Anfragen werden, zumindest formal, auch bearbeitet: Studierendenwerke und SächsTranspG
Wie das mit “Änderungen vorschlagen” funktionieren soll, verstehe ich allerdings nicht. Ein Feld für die anwendbaren Rechtsgrundlagen finde ich hier nicht. Nur ein Feld “Zuständigkeitsbereich”, bei dem “Sachsen” voreingestellt ist, und mit der Erklärung:
Geben Sie bitte den Zuständigkeitsbereich an, unter den diese Behörde fällt. Das bestimmt welche Gesetze auf die Behörde angewendet werden.
Wenn das die Voreinstellung allgemein für Sachsen ist, dann würde das SächsTranspG hier m.E. durchaus mit hineingehören, seit es 2023 in Kraft getreten ist.
Wenn es darum geht, Informationen tatsächlich auch zu bekommen, halte ich es aber ohnehin für fast immer vorteilhaft, besser eine mögliche Rechtsgrundlage zu viel zu nennen als sie wegzulassen. So muss die Behörde, falls sie Informationen nicht herausgeben möchte, den Anspruch anhand aller in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen widerlegen.
Was Fristen und Kosten angeht, mag es natürlich Unterschiede geben.
Moin, moin. Das mal die falsche Rechtsgrundlage ausgewählt wird kann leider mal passieren, weil viele Behörden in Sachsen über FDS einfach keine / kaum Anfragen in den letzten zwei Jahren bekommen haben (und der Fehler damit niemanden aufgefallen ist ) - deswegen bitte immer gern melden.
Auf das Studentenwerk dürfte das SächsTranspG aber durchaus Anwendung finden.