Studierendenwerke und SächsTranspG

Eigentlich sollte beim hiesigen Studentenwerk demokratische Kontrolle bereits durch eine paritätische Besetzung des Verwaltungsrats mit Studierenden gegeben sein. Nachdem aber in den letzten Jahren die Kommunikation mit den Verwaltungsratsmitgliedern technisch erschwert wurde und bei nachteiligen Entscheidungen (hier: bzgl. Semesterticket) niemand verantwortlich sein will, bin ich beim SächsTranspG gelandet in der Hoffnung, dass man wenigstens so herausfinden kann, woher Nachteile kommen, die bei den Studierenden ankommen.

Ein erster, überwiegend ablehnender Bescheid ist zwischenzeitlich online: Transparenz, die Zweite — Unabhängige Studierende Leipzig

Die einzige teilweise Stattgabe erfolgte durch einen Link auf Protokolle des Semesterticketausschusses. Diese hätten ausweislich der Geschäftsordnung ohnehin veröffentlicht werden sollen, was bis zum Transparenzantrag aber zuletzt für den Juni 2022 geschehen war. Schön, dass das SächsTranspG zumindest dazu führt, dass man sich an schon vorher bestehende Veröffentlichungspflichten erinnert.

Hat jemand Erfahrung mit den Ablehnungsgründen?

Die Ablehnung des Zugangs zu Vertragsentwürfen auf § 3 Satz 2 SächsTranspG zu stützen, leuchtet der Formulierung nach zumindest ein. Bei Verträgen und Vertragsangeboten nicht wirklich. Wie sollte man vor allem die Verwendung öffentlicher Mittel über private Dienstleister nachvollziehen, wenn solche Informationen nicht transparent gemacht werden? Zumal sich das Studentenwerk Ablehnungen von Anträgen gegenüber Studierenden auch auf solche Vertragsinhalte stützt.

Gibt es empfehlenswerte Vorgehensweisen, wenn mit Verweis auf die “exekutive Eigenverantwortung” ablehnt wird? Wäre diese ggf. hier einschränkend auszulegen, da die studentische Beteiligung in Gremien ja eigentlich dazu da ist, Kontrolle auch seitens der Adressaten der Aktivitäten des Studentenwerks zu ermöglichen?

Auch scheint das Studentenwerk die Ablehnung wegen der Beeinträchtigung von Gerichtsverfahren sehr pauschal auszulegen, als ob ungeachtet des Inhalts der Gerichtsverfahren keine Transparenzpflicht mehr besteht. Gerichtsverfahren zu Sachverhalten bzgl. des Sommersemesters 2023 und des Wintersemesters 2023/24 sind mir nicht bekannt, trotzdem wurden auch die älteren Informationen nicht zugänglich gemacht. Ein Verfahren ist zudem nur eine Untätigkeitsklage.

Gibt es vielleicht schon Rechtsprechung zum SächsTranspG, aus der man lernen könnte?

Unabhängig von deiner konkreten Situation:
(1) Sollte es eine habwegs korrekte Rechtmittelbelehrung
mit Frist gegeben haben,
dann Widerspruch bei angegebener Widerspruchsbehörde
bzw. jedes andere aufgezeigte Rechtsmittel einlegen.
Das ist Grundvoraussetzung für weitere Aktionen in derselben Sache.
(2) Unabhängig von (1) noch mal die Uni mit den eigenen Argumenten anschreiben, im Zweifel einfach in Prosa schreiben, was du “dagegen” denkst.
(3) Unabhängig von (1) und (2) den Landesbeauftragten für Informationszugang anschreiben und um Hilfe bitten.

Wenn es keine Rechtsmittelfrist gab, dann hat man für (2) und (3) ein Jahr lang Zeit. Also kann man erst einmal (2) machen, abwarten, dann (3), und kurz vor Ablauf eines Jahres dann (1).

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Eine Rechtsmittelbelehrung gab es, daher habe ich natürlich bereits fristwahrend Widerspruch eingelegt.

Die Landestransparenzbeauftragte werde ich sicherlich auch noch dazu kontaktieren.

Abgesehen von den “prozessualen” Hinweisen würde mich dennoch interessieren, ob jemand aus anderen Zusammenhängen Erfahrungen mit den vorgebrachten Ablehnungsgründen (z.B. Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung oder Beeinträchtigung laufender Gerichtsverfahren) hat.

Meine Erfahrung ist: Jede Behörde nimmt den erstbesten Text-Baustein, den sie irgendwo finden kann, und lehnt damit dein und jedes andere Anliegen ab. Die Gründe reichen von “nahe liegend” bis “offensichtlich falsch” und “komplett erfunden”. Selbst, wenn es bereits gegenteilige Rechtsprechung gibt, ist das der entsprechenden Behörde vollkommen egal. Da arbeiten halt Textbaustein-Generatoren, denen es nur darum geht, dein Anliegen abzulehnen, weil ablehnen weniger Arbeit ist als Auskunft zu geben. Wenn du Widerspruch einlegst, dann wird der nächste Textbaustein generiert… Dass jemand wirklich die Eier hat und Klage einreicht? Das glaubt man halt in der Behörde nicht. Und wenn doch, kann man sich dann ja auf diese wenigen verbleibenden Anfragen konzentrieren. Alles andere wird mit fadenscheinigen Argumenten weggebügelt – Und es funktioniert ja bei fast allen Anfragenden.

Ich glaube somit, dass es nicht auf das spezielle Argument ankommt.
Verlange immer, dass der genaue Ablehnungsgrund im Wortlaut angegeben und abgearbeitet wird: REVOSax Landesrecht Sachsen - Sächsisches Transparenzgesetz – SächsTranspG
Hier dann wohl "(1) Keine Transparenzpflicht besteht,

  1. soweit der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung entgegensteht, wobei der Schutz des Willensbildungsprozesses auch hinsichtlich abgeschlossener Vorgänge gewährleistet ist,"

Und jetzt einzeln Durchdeklinieren:

“entgegenstehen”
“exekutive Eigenverantwortung”
“Kernbereich”

Ich bezweifle hier schon, dass überhaupt “exekutive Eigenverantwortung” betroffen ist. Und selbst wenn, muss es der “Kernbereich” sein, das würde wohl so etwas sein wie: “Welcher Student hat für/gegen x beim Semesterticket gestimmt?”
Aber dass du das Ergebnis der Abstimmung mitgeteilt bekommst?
Warum nicht…
Wo der “Kernbereich” beginnt/endet, entscheiden wohl nur Gerichte…
Und selbst wenn wir im Kernbereich sind:
Steht hier wirklich etwas der Transparenz “entgegen”?

Man muss immer bedenken, welche Worte der Gesetzgeber eben bewusst nicht gewählt hat!

Es heißt hier "Keine Transparenzpflicht besteht,

  1. soweit der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung entgegensteht, …"

Es endet hier eben mit “entgegensteht”,
nicht mit “betroffen ist”,
erst recht nicht mit “tangiert ist”,
oder “beeinträchtigt sein könnte”,
sondern explizit “entgegensteht”!

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