Verweigerung Akteneinsicht mit Verweis auf Vermittlungsverfahren

Moin,

ich habe bei einer Anfrage an das Ministerium für Infrastruktur und Digitales Sachsen-Anhalt eine Teil-Ablehnung mit einer fragwürdigen Begründung erhalten:

Ich habe daraufhin sowohl einen Widerspruch geschrieben, als auch den LfD um Vermittlung gebeten.
In meinem Widerspruch habe ich auch Akteneinsicht beantragt.
Das MID-ST versagt mir jetzt die Akteneinsicht, weil es ja ein Vermittlungsverfahren gäbe und ich darum gebeten habe, dass erst nach dem Vermittlungsverfahren über den Widerspruch entschieden wird.

Ich verstehe jetzt nicht ganz, warum die allgemeine Akteneinsicht verwehrt werden sollte. Die Argumentationslinie des MID-ST ist da irgendwie sehr schwammig und ich würde mich freuen, wenn jemand Ideen hat, was ich da jetzt noch machen kann.

Moin,

ja, die Begründung finde ich auch fragwürdig - ich habe zuletzt auch einige Male Akteneinsicht bei Behörden in das IFG-Verfahren beantragt und das hat selten funktioniert, auch mit fragwürdigen Begründungen seitens der Behörden…

Das Problem ist, dass man gegen eine Ablehnung der Akteneinsicht gem. § 29 VwVfG nicht isolierten Rechtsschutz suchen kann. Wenn allerdings dein Widerspruch zurückgewiesen wird, ohne dir zuvor die beantragte Akteneinsicht gewährt zu haben macht das den Widerspruchsbescheid allein aus diesem Grund rechtswidrig (BeckOK VwVfG/Herrmann VwVfG § 29 Rn. 36, Schoch/Schneider/Schneider VwVfG § 29 Rn. 87). Das hilft dir aber auch nicht wirklich, weil du ja jetzt Akteneinsicht willst :smiley:

Ich habe auch keine Lösung für das Problem gefunden, habe allerdings ein bisschen angefangen zu experimentieren mit gerichtlicher Akteneinsicht gem. § 100 VwGO - damit dir dabei keine Gerichtskosten entstehen also einen PKH-Antrag stellen, noch nicht begründen und noch nicht die ganzen Formulare ausfüllen etc., sondern einfach kurz den Sachverhalt beschreiben und sagen dass du die PKH willst um eine Untätigkeits- bzw. Verpflichtungsklage gem. § 75 VwGO zu erheben (weil in deinem Fall 3 Monate rum sind) und Akteneinsicht beantragen und ankündigen, nach der Gewährung von Akteneinsicht den PKH-Antrag zu begründen und dann natürlich auch die ganzen Formulare einzureichen - und dann den PKH-Antrag zurückziehen. In deinem Fall kann man dagegen natürlich gut einwenden, dass es rechtsmissbräuchlich ist, die Klage nach 3 Monaten zu erheben weil du ja selbst darum gebeten hast, erst das Vermittlungsverfahren durchzuführen, aber das ist streng genommen etwas, was das VG erst in der Begründetheit der Klage prüfen sollte, und genau für diese Begründetheit willst du ja erst die Akteneinsicht haben :wink:

Ein bisschen umständlich, und bisher bei mir auch noch nicht von Erfolg gekrönt, aber vielleicht klappts bei dir ja besser!

LG
Jannis

Moin,

in diesem Fall würde ich dir tatsächlich abzuwarten. Durch das Vermittlungsverfahren entstehen weitere Akten, welche zwischem dem LfDI und der Behörde sowie innerhalb der Behörde entstehen. Diese weiteren Akten könnte die Wahrscheinlichkeit steigern, dass du deinen Widerspurch besser begründen kannst. Daher würde ich auch abwarten.

Kleiner Tip von mir: Wenn ich Akteneinsicht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz einforderst, dann stelle ich gleichzeitig immer eine Art. 15 Abs. 3 DSGVO-Anfrage. Von der DGSVO-Anfrage ist ein Großteil der Akte abbildbar und kostenfrei. Das, was nicht von der DSGVO-Anfrage abgedeckt ist, kann über die Akteneinsicht gemacht werden. Dadurch werden zusätzlich die entstehenden Kosten für die Akteneinsicht gesenkt.
Eine erste DSGVO-Anfrage ist immer kostenfrei und eine Akteneinsicht kostet Geld.

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@JannisK Du stellst also einen halbfertigen PKH-Antrag beim Verwaltungsgericht und bittest das Gericht darum, die Verwaltungsakte anzufordern, in die du dann Einblick nimmst, – Hat das wirklich schon mal funktioniert? Dauert aber auch alles seine Zeit, oder? Allein ein Termin für die Akteneinsicht zu finden, ist ja manchmal schon schwierig…

@janfred
Warum das VwVfG des Bundes?
Du fragst doch eine Landesbehörde an und wendest dich an den Landesbeauftragten, da muss das Landes-Verwaltungsgesetz her!

Es ist das einfachste, dich auf diese weise still zu bekommen.
Behörden sind es nicht gewohnt, dass Bürger auf ihre Rechte bestehen.

Für das nächste Mal weißt du,
dass du anders fragen musst,
also explizit Akteneinsicht unabhängig vom Vermittlungsverfahren erbeten.

Ich würde auch niemals schreiben, dass erst nach Abschluss des Vermittlungsverfahrens über den Widerspruchsbescheid entschieden werden soll. Ich habe da Vermittlungsverfahren laufen, die ziehen sich mittlerweile über Jahre…

Das VwVfG von Sachsen-Anhalt sagt direkt in §1, dass das VwVfG des Bundes (mit ein paar Ausnahmen) auch für Sachsen-Anhalt gilt. Und der Akteneinsichts-Paragraph ist nicht mit bei den Ausnahmen dabei.

Was ich mit dem “Bitte erst nach Vermittlung” verhindern will ist, dass die Behörde den Widerspruch sofort bescheidet, und ich dann sofort Klage einreichen muss, obwohl der LfD eventuell noch Input gehabt hätte. Spart mir im positiven Fall einen Schritt auf dem Rechtsweg, und falls der LfD dann die Ablehnung nicht gut findet, die Behörde das aber trotzdem ablehnt, dann habe ich gleich eine bessere Begründung für eine Klage.

Aber ja, ich habe auch durchaus schon Erfahrung mit langen Vermittlungsverfahren gehabt, aber der Klageweg ist ja im Zweifel auch nicht schneller. Insofern nimmt es sich glaube ich wenig.

Hat noch nicht funktioniert, bin aber noch dran :slight_smile:
Und je nach Gericht schicken sie dir entweder einen Link für eine elektronische Akteneinsicht, dann kanns auch mal schneller gehen, oder du musst da halt wirklich in Person hin…

jetzt hat es in einem Verfahren funktioniert, ich hatte allerdings meinen PKH-Antrag auch schon umfangreich begründet. wie das läuft, wenn man die Begründung erst nach der Akteneinsicht nachreichen möchte, könnte man also mal ausprobieren :slight_smile:

Danke für deinen Bericht. Ohne begründeten PKH-Antrag… Kannst du überhaupt die Klage-Frist einhalten, wenn du nur einen unbegründeten PKH-Antrag stellst? Muss nicht der vollständige ausgefüllte PKH-Antrag mit Klage-Willen innerhalb der Klage-Frist bereits vorliegen?!

hmm, das weiß ich jetzt auch nicht so genau! Ganz unbegründet darf der PKH-Antrag wohl nicht sein, die Begründungsanforderungen sind aber nicht sehr hoch:

An den Sachvortrags des Antragstellers dürfen keine strengen Anforderungen gestellt werden; vielmehr muss auch in denjenigen Verfahren, in denen grundsätzlich der Anwaltszwang gilt, ein noch nicht anwaltlich vertretener Antragsteller die Möglichkeit haben, die Voraussetzungen zu erfüllen. Andernfalls würde die für den PKH-Antrag geltende Ausnahme vom Anwaltszwang (→ Rn. 2) leerlaufen. Daher ist eine Begründung zu verlangen, wie sie ein verständiger, nicht anwaltlich vertretener Laie leisten kann. Der PKH-Antrag ist nach Möglichkeit so auszulegen, dass er sachlich Erfolg haben kann und nicht aus formalem Gründen abzulehnen ist.

MüKoZPO/Wache ZPO § 117 Rn. 15

Ich denke in der Praxis sollte es kein Problem sein wenn du dazu eine halbe Seite schreibst und das schon reicht. Ansonsten kann dich das VG ja dazu auffordern, nochmal mehr zu erklären (das hat es bei mir übrigens auch gemacht, ich sollte nochmal was zur Eilbedürftigkeit der Sache vortragen - war ein Antrag nach § 80a Abs. 3 VwGO)