Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass mit Bezug auf §6 UIG/§9 IFG und §5 VIG gegen die oben genannte Entscheidung der Verwaltungsrechtsweg nach den einschlägigen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung eröffnet ist.
wenn der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist bedeutet das, dass du gegen einen Bescheid, den du für falsch hältst, rechtlich vorgehen kannst: zuerst mit einem Widerspruch, falls der nichts bringt mit einer Klage.
Wichtig ist, dass ein Widerspruch formgebunden ist und eine Ablehnung in jedem Falle Kosten von idR mindestens 30€ nach sich zieht, die Klage mehr.
Ansonsten ist doch in deinem Fall dein „Informationsbegehren“ (<- bestes Behördendeutsch) vollkommen erfüllt wurden. In dem Bescheid, den du erhalten hast, steht am Ende auch noch die verpflichtende Rechtsbehelferklärung. Eben das ist der Hinweis auf den Verwaltungsrechtsweg. Die Behörde wollte also sicher gehen und hat deine Möglichkeiten für Rechtsbehelfe gleich mehrmals erklärt…
Wie so ein Bescheid aussehen muss, wird bspw. auch hier erklärt.
Achso und da du bei deinem Fall ja zufrieden zu sein scheinst, sehe ich keinen Grund, dass du da irgendwelche Rechtswege beschreiten musst…