Suche Paragraph, welcher die Nennung einer Gesetzesgrundlage (bei Ablehnungen) vorschreibt

Wie im Titel zu lesen, suche such ich das Gesetz/Paragraph, welcher die Nennung einer Gesetzesgrundlage (bei Ablehnungen) vorschreibt.

Wenn man bei FdS “Anfrage abgelehnt” als Status angibt, erscheint der Text “Wenn Ihnen (auch nur teilweise) Auskunft verweigert wird, sollte die Behörde immer eine Begründung angeben.”
Und man kann die Gesetzesgrundlage auswählen, die die Behörde evt. angab.

Nun passiert aber oft folgender Fall: Die Behörde gibt keinen Grund an, oder nennt zumindest kein Gesetz/keinerlei Paragraphen.

(Abgesehen davon fehlt oft eine Rechtsbehelfserklärung. Auch bei den Landes-IFG-Gesetzen sollte die enthalten sein, da ja das ja immer noch ein Verwaltungsakt ist, oder?)

Ich hab etwas im VwVfG geschaut und zumindest die nötige Begründung wird im Gesetz verlangt. So kann man damit denke ich antworten:

Die Ablehnung meines Antrags ist ein Bescheid und stellt außerdem einen Verwaltungsakt dar.
Gemäß § 39 VwVfG ist ein Verwaltungsakt zu begründen.

Aber ich konnte keinen Satz/Teil finden, der verlangt, dass die Behörde dabei auch auf Gesetze verweist/Paragraphen zitiert. :thinking:

Ich habe auch die Liste der Gerichtsurteile angeschaut und nichts dafür passendes dazu gefunden.

Vielleicht wäre es allgemein wichtig zu wissen, wie genau der Bescheid aussehen muss. Sodass man sehen kann, wenn etwas fehlt/falsch ist.


In meinen Fall geht es um diese Anfrage nach dem ThürTG/ThürUIG/VIG, welche einfach mit der Begründung abgelehnt wurde, es gebe darin Informationen “deren Bekanntwerden die Sicherheit […] gefährden könnte[n]”.

Der vollständige Antwortentwurf bisher: systemli pad

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Moin,

ich fang mal von oben an^^.

Da kenne ich keinen. § 39 VwVfG schreibt zwar vor, dass jeder VA begründet sein müss (mit ein paar Ausnahmen), jedoch steht nicht da, dass sich die Rechtsvorschrift auch in der Ablehnung wiederfinden muss. Allerdings gehört es zum guten Ton, dass das (v. A. bei größeren Gesetzen) gemacht wird. Die IFGs/TGs sind aber allesamt nicht so lang, sodass man sich mit minimalen Kenntnissen und notfalls einer Suche via Strg + F nach einem Stichwort behelfen kann.

Laut § 37 VwVfG (6) hat ein VA eine Rechtsmittelbelehrung. Da sollte also eigentlich etwas dabei sein.

Die Regelungen zum Aufbau eines VA finden sich in § 37 VwVfG.

  • Absatz 1: hinreichende Bestimmtheit; es muss klar sein, um welchen Sachverhalt es geht, und wie die Entscheidung der Behörde ist
  • Absatz 3: Der VA muss erkennen lassen, von welcher Behörde er kommt und den Namen des Bearbeiters
  • Absatz 6: Rechtsbehelfsbelehrung

Ich glaube, in deinem Fall ist § 12 ThürTG einschlägig.

Ob das alles richtig ist weiß ich aber nicht, denn ich fange frühestens in 2 Jahren an, Jura zu studieren. Ich hoffe es aber^^

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