Verfahren BMI / BfDI

Nun sind beide Urteile öffentlich: 13 K 1190/20 und 13 K 1189/20

Beide Urteile sind eine deutliche Schelte an den BfDI, der durch die zwischenzeitlich öffentlich gewordene sehr wenig durchdachte und alles andere als stringente Argumentation diese Klage zu Recht verloren hat.
Ich finde es bedenklich, dass in einer solch grundsätzliche Fragen derart viele handwerkliche Fehler gemacht werden. Damit schaden Prof. Kelber einmal mehr dem Anliegen der Informationsfreiheit, denn wie sich zeigt beziehen sich alle Behörden sofort auf das Urteil.

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Dann bleibt nur zu hoffen, dass die Berufungsinstanz die Sache rettet…

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Danke fürs verlinken!

Kannst du diese handwerklichen Fehler genauer bezeichnen? Ich bin kein Jurist aber würde gerne versuchen die Fehler in der Argumentation, die du ansprichst, nachzuvollziehen.

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Nur weil ein Gericht etwas aufschreibt, stimmt das noch nicht automatisch :slight_smile: Das VG Köln hat die Funktionsweise von FragDenStaat nicht verstanden (uns aber auch nicht gefragt) und dadurch einige falsche Schlussfolgerungen gezogen. Wir sitzen schon an einem Blogpost (und auch der Berufung), um das Ganze einzuordnen.

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Die Kanzlei des BMI hat dies in ihren Schriftsätzen richtig herausgearbeitet. Einmal war beispielsweise § 11, 12 VwVfG mit betroffen und dann wiederum nicht. Nimmt man diese Vorschriften von der Anwendung der Ausgangsbescheide heraus, dann macht das Konstrukt insgesamt keinen Sinn mehr.
Der gesamten Struktur der Bescheide fehlt die inhaltliche Stringenz und logische Durchgängigkeit.

@arne.semsrott Dies ist sicher richtig, nur hätte genau dies auch durch den BfDI vorgetragen und ein Beweisantrag gestellt werden müssen. Man hat ja wohl mit der OKFN Kontakte, die man schlicht nicht genutzt hat. Niemand kann sich auf einen potentiell beigeladenenen verlassen, sondern muss als Beklagter auch selbst agieren. Dennoch hat man auf die mündliche Verhandlung verzichtet … weil angeblich nur Rechtsfragen zu klären wären.
Denn in der Sprungrevision, die ja einmal angestrebt war, ist eine solche Frage nicht mehr zu klären - wohl auch deshalb will man jetzt die Berufung als zweite Beweisinstanz.

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Ja, ich sage nur VG Darmstadt und Quellcode. Da sollten wir als technisch versierte dann auch den Gerichten viel erklären. Aber man muss uns dann auch erklären lassen.

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Es ging in dem Urteil nur am Rande um die Funktionsweise von fds. Das VG hat vielmehr klar gesagt, dass aufgrund des VwVfG eine Identifizierung erforderlich sein muss - und dies nur über die Postanschrift möglich ist (wie es sich über §3a VwVfG verhält, ist einmal noch zu klären). Dies bedeutet, dass auch eine einfache Email-Adresse nicht ausreichend ist.

Willkommen im Forum! Das stimmt so nicht. Das Gericht spricht von einer “persönlichen E-Mail-Adresse” im Gegensatz zur FragDenStaat-Mailadresse und verkennt dabei die gleichen Funktionsweisen von Mail-Providern.

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Vielen Dank

Ja, sie machen hierzu Ausführungen.
Allerdings stellt das VG auf die Zustellmöglichkeit ab. Formal ist diese bei EMail als eine der unsichersten Kommunikationsmöglichkeiten nicht gegeben.

Wenn das VG bzw. Berufungsgericht hierauf abstellt, wäre die Zustellung über fds auf jeden Fall möglich, weil hier klar feststellbar und auch öffentlich sichtbar ist, wann eine ENtscheidung “zugestellt” wurde.

Ein Hinweis noch: Die Frage der Ermessensreduzierung bei der Form der Zugangsgewährung mag richtig sein. In jedem Fall ist es eine pflichtgemässe Ermessensentscheidung und da wird man erst einmal begründen müssen, wieso man nicht die durch den Antragsteller vorgegebene Form wählt.

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Kennt jemand den Grund, warum der BfDI die Unterlagen zum Verfahren nicht mehr herausgibt?

Ich finde es schon sehr merkwürdig, dass der BfDI sich taub stellt. Aber es zeigt sein Verständnis von Informationsfreiheit.

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Müsstest du erstmal die Begründung herausfinden. Sag denen die elektronische Ablehnung reicht dir und die sollen die rüberwachsen lassen.

Ich könnte mir tatsächlich vorstellen, dass der BfDI die Dokumente vorallem deshalb (noch) nicht rausgibt, damit das BMI vor dem OVG keinen ungerechten Vorteil ihm gegenüber hat. Hoffentlich kommen die Infos wenigstens dann raus, sobald das OVG über die Berufung entschieden hat.

Sobald das OVG entschieden hat, dürften sämtliche Ablehnungstatbestände weggefallen sein. Auch könnte das BMI Einwände haben, dass seine Schriftsätze vor einer Entscheidung öffentlich werden. Genaue Gründe gibt’s erst, wenn wir die Ablehnung mal sehen würden.

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Sollte man doch einfach so auch durch den BfDI mitteilen. Was spricht dagegen? Dafür viel, es wäre nachvollziehbar und würde keine Disharmonie erzeugen.

Es gibt Neuigkeiten, es wurde heute mündliche vor dm OVG verhandelt.

https://www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/37_220615/index.php

Hier der Blogpost von FragDenStaat.

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Aber auch da muss erst die Rechtskraft des Urteils abgewartet werden, bevor die Unterlagen herausgegeben werden müssen. Nur weil da nun eine Entscheidung getroffen wurde, ändert sich erstmal gar nichts und im Zweifel auch nicht bezüglich der Umsetzung des Urteils bei der Adressabfrage.

Das ist korrekt. Aber das erste Urteil, das inzwischen von allen Bundesbehörden immer als Rechtfertigung zitiert wird, ist ebenfalls niemals rechtskräftig geworden und wurde in der Folgeinstanz nunmehr kassiert. Das bedeutet rein rechtlich haben wir nun den Stand, den wir auch ohne das allererste Urteil des VG Köln gehabt haben.

Und entweder geht das BMI nun vors BVerwG, oder das OVG Münster hatte das letzte Wort.

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Das BMI hat schon in der Verhandlung angekündigt gehabt in Revision zu gehen :slight_smile:

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Und das macht ja auch durchaus Sinn, die Sache nun höchstrichterlich zu entscheiden, denn sonst erfindet jede Behörde das Rad für sich neu. :slight_smile:
Und da die Behörde ihre Anwälte ja vom Steuerzahler finanziert bekommt, ist das Kostenrisiko für das BMI ja sowieso gleich Null.

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Ich habe mal wieder eine Anfrage an das Bundesinnenministerium gerichtet und da hat es wieder die Platte mit der Postadresse aufgelegt:

Da schreiben sie beiläufig, dass sie vor das Bundesverwaltungsgericht ziehen. Aber wenn ich richtig in Erinnerung habe, hat selbst Köln nicht auf der Postadresse bestanden, sondern nur auf einer “privaten” E-Mail-Adresse.

Ich habe das BMI aufgefordert, mir eine Datenschutzerklärung für die Verarbeitung meiner Postadresse zu übermitteln. Wenn die Erklärung keinen stichhaltigen Grund für die Erhebung meiner Adresse angeben kann, so würde ich dagegen Beschwerde beim BfDI einlegen. Ist das eine gute Strategie?