Anfragen des Quelltexts zum "Government Site Builder" versuchen?

So ich denke es nach einer Nacht drüber schlafen verstanden zu haben, was das VG Darmstadt da denkt. Als ITler kann ich nur den Kopf schütteln, wenn meine Annahme denn stimmt.

Kurz: Das VG Darmstadt hat den Unterschied von Quellcode und Programm (sich in Ausführung/Interpretation befindlicher Code) nicht erkannt. Dann verwendet es das Wort Medium im Sinne eines technischen Apparates bzw. Werkzeuges UND eines Speichergerätes. Das musste ich erstmal im Duden suchen, wofür das alles steht. Medium ist quasi hier als Mittel zum Zweck zu verstehen.

Lang:
Wenn das VG also annimmt Quellcode und, nehmen wir mal den schwierigsten Fall, kompiliertes und in Maschinensprache übersetztes und zur Ausführung gebrachtes Programm sind alles ein und dasselbe, dann kann man zumindest ein wenig nachvollziehen, was dort begründet wird. Und das VG nimmt nun (leider) an, Quellcode ist NUR dieses sich in Ausführung befindliche kompilierte Programm. Es weiß nicht, dass Quellcode menschenlesbar ist und „tot“ und aus mehreren Textdateien besteht im Gegensatz zum sich in Ausführung befindlichen Programm. Mir graut jetzt schon davor mal einem Gericht auf Rechtssprache erklären zu müssen, was bei einer Scriptsprache dann anders ist, oder an Java Bytecode…

Das VG hat also nur das sich in Ausführung befindliche Programm im Blickfeld; dann verstehe ich was die schreiben. Die sagen ja, es ist ja garnicht in einer Akte (lesbar!) vermerkt, was dort passiert. Also die Behörde hat die Information quasi nicht und müsste sie erst ermitteln. Dann setzt es den Kugelschreiber als Bearbeitungswerkzeug für die Information als Vergleich ein. Ebenso wie es eben ein Programm tut, das Daten bearbeitet. Und die Bleistifte ebenso und dann kommt das Papier, womit es den Rahmen größer zieht und sagt, ja wo das drauf gespeichert ist, ist ja auch nur ein Medium. Dem stimme ich sogar zu, weil IFG auf dieses physische Stück Papier oder Festplatte keinen Rechtsanspruch liefert, sondern eben nur auf die Information.

Und dann zieht es den Rahmen noch größer um auf den Sachverhalt der Klage zu kommen, in dem es die Strukturen des Computerprogramms einschließt und die interne Arbeitsweise von SAP. Da ist es meiner Ansicht nach auch garnicht so schlecht, weil hier mal technisch gesprochen es schon schwierig ist zu schauen, an welcher Stelle nun welche Arrays, Structs oder Objekte rumliegen. Das es beispielhaft SAP nennt, passt dann auch in meine Interpretation des VG, da es ja nicht weiß, dass eine Behörde ja nicht im Besitz des Quellcodes ist und es daher mit dem Auskunftsbegehren der Klägerin gleichsetzt.

Das VG verkennt daher, dass Quellcode selbst eine niedergeschriebene Ausführungsanweisung (=Information) ist, die unabhängig vom Programm existiert und daher einer Dienstanweisung am nächsten kommt. Hier eben nicht von Menschen ausgeführt, sondern von einem Rechner.

Ich habe ein wenig nach dem Aktenzeichen gesucht und es dient leider in vielen Anfragen nach dem Quellcode als Ablehnungsbegründung, obwohl das VG ja nun auch sagt, dass es nur anzweifelt. Also stark dahingehend tendiert. Ein wenig Aufklärung hätte hier vielleicht eine andere Urteilsbegründung zur Folge gehabt. Letztlich war in dem Urteil aber das auch nicht entscheidend, sondern der Fakt, dass der DWD den gesetzlichen Auftrag hat, auch privatrechtlich zu handeln. Das unterscheidet es von vielen anderen Behörden, so wie in meinem Fall einer Hochschule.
LG

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