Urheberrecht bei öffentlichem Vortrag?

In https://fragdenstaat.de/a/184786 werden zwei Vorträge angefragt. Der Leiter der Cybercrime-Einheit hat jedoch „urheberrechtliche Ansprüche angemeldet.“ Ist das zulässig hier derartige Ansprüche geltend zu machen?

1 „Gefällt mir“

Die Formulierung,

wurden durch den Referenten urheberrechtliche Ansprüche angemeldet

zeigt erstmal, dass die Behörde zu der Frage, ob Urheberrechte bestehen, noch keine eigene Meinung hat. Man kann ja immer für alles Mögliche “Ansprüche anmelden” – das heißt aber nicht, dass sie auch bestehen.

Stehen Urheberrechte im Raum, musst Du allerdings eine Begründung geben (§ 9 Abs. 1 S. 3 ThürTG), wozu die Behörde Dir Gelegenheit gibt.


(Vorstehendes ≠ Rechtsberatung.)

1 „Gefällt mir“

Du meinst §9 Abs. 3, oder?

In meinem Falle hat das Gericht der beklagten Behörde aufgegeben, den Vortrag doch mal in eine Kategorie des Schutzkataloges nach §2(1) UrhG einzuordnen. Danach könne man über Urheberrecht diskutieren.
Die gleiche Frage kannst du der angefragten Behörde stellen.

Da in deinem Falle (wie in meinem) beide Vortragenden an öffentlichen Einrichtungen arbeiten, dürfen wir wohl davon ausgehen, dass die beiden Vortragenden ihrem Arbeitgeber die Nutzungsrechte im Rahmen des IFG übertragen haben. Siehe Urteil vom 25.06.2015, Az.: BVerwG 7 C 1.14.
https://www.anwalt24.de/urteile/bverwg/2015-06-25/bverwg-7-c-114

Hallo,
meines Wissens stehen Urheberrechtliche Ansprüche einer Akteneinsicht nicht vollständig entgegen. So wird im IFG Einsicht in Quellcode gegeben, jedoch nur individuelle Zugänge und unter der Maßgabe diese nicht weiterzugeben.
Vielleicht wäre das ein möglicher Ölzweig, den man reichen könnte?
Eine Zusammenfassung dessen, was man erfahren hat, mit einigen wenigen Zitaten steht das meiner Ansicht nach dann auch nicht im Wege.
LG

Mein Fall ist übrigens dieser: