Untätigkeit bei PRTR Daten

Guten Abend zusammen,

das Umweltbundesamt ist dafür verantwortlich das EU-Schadstoffregister PRTR in Deutschland zu führen. Leider wurden die Daten des Jahres 2019 erst mit einer Verzögerung von fast einem Jahr online gestellt. Auch die Daten des Jahres 2020 sind inzwischen seit fast einem Monat überfällig. Scheinbar gibt es im UBA also strukturelle Probleme mit der Aufbereitung der Daten.

Ich benutze die Daten in meiner Webseite plantwatch.de zusammen mit der Kraftwerksliste der BNetzA.

Mein weiteres Vorgehen wäre Anfang März einen förmlichen Bescheid anzufordern, die Widerspruchsfrist auszureizen und Anfang April Widerspruch erheben. Dann hätte ich - zumindest theoretisch - die Option zum 1. Mai Untätigkeitsklage zu erheben.

Wie seht ihr das?

Viele Grüße
oberam-eng

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Hallo,

ich glaube nicht, dass das UBA die Daten mit Absicht entgegen gesetzlicher Vorschriften zurückhält, sie sprechen ja selbst von IT-Problemen, was bei unseren Behörden ja leider glaubhaft ist. Also glaube ich auch nicht, dass hier ein rechtliches Vorgehen die Daten schneller herbeizaubert.

Interessant fände ich eher die Kommunikation in der Behörde zu der Verzögerung bei der Veröffentlichung. Damit kann man dann ggf. öffentlich Druck aufbauen, dass die ihre internen Prozesse auf die Kette kriegen.

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Hallo,

ich bin mir eben nicht ganz sicher, ob es wirklich “nicht vorhersehbare IT-technischen Probleme” sind oder die zuständige Abteilung einfach nicht genügend Ressourcen zur Verfügung hat.

Die Daten des vorvorletzten Jahres (2019) wurden mit mehr als 13 Monaten Verzögerung online gestellt; die Daten des vorletzten Jahres sind jetzt zwei Monate überfällig. Immerhin hat das UBA inzwischen angekündigt die Daten im April online zu stellen.

Das (und die aktuellste Antwort des Ministeriums) sieht für mich mehr nach strukturellem Problem als (mutmaßlich vorgeschobene) spontan auftretende IT Probleme…

Viele Grüße
oberam-eng

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Kann mir schon vorstellen, dass es da intern nicht genügend Ressourcen gibt und das ein strukturelles Problem ist. Die Frage ist nur, ob du jetzt deine Energie in den Widerspruchsbescheid oder Untätigkeitsklage etc. zu den PRTR-Daten steckst (die ja dann sicherlich irgendwann so veröffentlicht werden) oder ob du dieses strukturelle Problem durch IFG-Anfragen zu den internen Abläufen aufdecken kannst. Gerne natürlich auch beides!

VG
Stefan

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Hallo,

das Risiko einer Untätigkeitsklage ist mir doch zu hoch; vielleicht käme das UBA mit der Coronapandemie als vorgeschobenem Grund durch (oder veröffentlicht die Daten wie angekündigt demnächst und damit vor Abschluss eines etwaigen Gerichtsverfahrens).

Ich habe stattdessen nun direkt das BMUV nach den entsprechenden Daten gefragt. Zum Monatswechsel werde ich dann beim UBA einen förmlichen Bescheid anfordern. Je nachdem, ob die Daten dann zwischenzeitlich veröffentlicht worden sein werden, folgt das Übliche: Vermittlung durch den BfDI und Widerspruch.

Die internen Abläufe nehme ich mir dann vor, wenn die Daten veröffentlicht sind.

VG
oberam-eng

Guten Abend,

Frag den Staat hat heute den Klageautomaten freigeschaltet. Entsprechend habe ich das UBA um einen förmlichen Bescheid gebeten.

VG
oberam-eng

Welches Risiko soll bei einer Untätigkeitsklage zu hoch sein?
Die Regel, dass die Behörde drei Monate lang keinen Bescheid erlassen hat, ist doch relativ einfach von einem Richter zu überprüfen. Corona kann die Behörde gerne als Grund anführen, das ist nur kein zulässiger Aufschubgrund. Eine Untätigkeitsklage hat den Vorteil, dass das Aufschieben nach hinten endlich ein Ende findet. Wenn das UBA die Daten nach Klageerhebung veröffentlicht, ist alles bestens. Dann erklärt das UBA dem Gericht die Erledigung der Sache, übernimmt die Gerichtskosten und der Aktendeckel kann geschlossen werden.

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Hallo @h.thielemann,

ich bin zuerst fälschlicherweise davon ausgegangen, dass ich die Gerichtskosten auch im Falle einer Erledigung (UBA veröffentlicht die Daten zwischen Eingang der Klage und einer Entscheidung des Gerichts) tragen müsste. Dem ist aber nicht so.

Nun zur rechtlichen Würdigung.
Was gegen eine Klage zum jetzigen Zeitpunkt spricht:

Die Behörde war nicht untätig per se
Abgesehen von der initialen Antragsstellung hatte der bisherige Nachrichtenaustausch eher informellen Charakter bei dem die Behörde immer vergleichsweise zeitig geantwortet hat. Entsprechend halte ich es für schwierig zu argumentieren, dass das UBA untätig war. Außerdem wäre es taktisch unklug genau jetzt - nachdem ich explizit nach einem förmlichen Bescheid gefragt habe - Untätigkeitsklage zu erheben.

Was für eine Klage spricht:

Die IFG Anfrage sowie ein etwaiges Widerspruchsverfahren sind entbehrlich, da das UBA die Daten nach SchadRegProtAG veröffentlichen muss.
Laut SchadRegProtAG muss die Veröffentlichung innerhalb von 13 Monaten nach Ende des Berichtsjahres erfolgen. Das wäre für das angefragte Jahr 2020 der 31.01.2022 gewesen. Dazu kommen die drei Monate nach § 75 VwGO. Also wäre ab dem 01.05.2022 eine Untätigkeitsklage möglich.

Wo ich mir unsicher bin:
Ist die Nachricht vom 08.02.2022 als Bescheid zu betrachten? Von Frag den Staat heißt er hierzu:

Liegt eine solche [inhaltliche] Entscheidung der Behörde – ein sogenannter Bescheid – vor, kommt eine Untätigkeitsklage nicht in Betracht, sondern Sie müssen Widerspruch bzw. Verpflichtungsklage erheben.

In eben dieser Nachricht erläutert das UBA die Anspruchsgrundlage und nennt einen Grund, warum die Daten derzeit (noch) nicht veröffentlicht werden können. Für mich sieht das stark nach inhaltlicher Entscheidung aus.

Wie seht ihr das?

VG
oberam-eng

Ein (widerspruchsfähiger) Bescheid ist es, wenn darunter eine Rechtsmittelbelehrung steht, in der erklärt wird, dass und wie man Widerspruch einlegen kann und innerhalb welcher Frist das passieren muss. Ohne so einen Bescheid kannst du ja keinen Widerspruch einlegen, also hindert dich die Behörde durch Untätigkeit daran, den Rechtsweg weiter zu beschreiten. Außerdem gehört zu einem ordentlichen Bescheid die Angabe eines Ablehnungsgrundes nach IFG. Das sind die Gründe, die FragDenStaat zur Auswahl zulässt: Etwa “Information nicht vorhanden” oder “Ausschlussgrund §X Abs Y”. Den Ausschlussgrund “IT-Probleme” gibt es nicht.

Beim IFG hättest du mit dem nicht existenten Ausschlussgrund vermutlich Recht.

Bei meiner Anfrage geht es aber um Umweltinformationen, weshalb das UIG einschlägig ist. Und dort heißt es in § 8 Abs. 2 Satz 4:

[Wenn der Antrag] sich auf die Zugänglichmachung von Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten bezieht [ist er abzulehnen]

Daher kann das UBA den Antrag leider mit genau dieser Begründung ablehnen.

Hallo @h.thielemann,

das UBA hat gestern - fast schon vorbildlich - den Bescheid nicht nur erlassen, sondern auch vorab per Frag den Staat zur Verfügung gestellt.

Entsprechend werde ich nun zeitnah Widerspruch einlegen.

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Ich fände das auch spannender. Warum also erst danach vornehmen? Frag das doch gleich an oder was spricht dagegen?

Das BMF hat in einer anderen Anfrage auf FragDenStaat Folgendes geschrieben:

Soweit sich Ihr Zugangsbegehren auf einen Zeitraum nach dem Eingang Ihres Antrages im
BMF erstreckt, möchte ich Sie zudem darauf hinweisen, dass Ihr Antrag bereits aus diesem
Grund zumindest teilweise abzulehnen sein dürfte. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorhan-
densein etwaiger amtlicher Informationen im BMF ist der Zeitpunkt des Eingangs des
Antrages.

Besonders interessant dürften der Grund für die Verzögerung sein und die interne Kommunikation unmittelbar vor der Veröffentlichung. Da es aber scheinbar schwierig ist schon jetzt in der Zukunft liegende Kommunikation zu erfragen, warte ich damit noch.

Achso ja gut das ist aber pingelig, da haben andere Behörden das kulanter gehandhabt. Aber wohl korrekt, macht ja Sinn.

Dachte aber auch eher an vergangene Probleme bei der Kommunikation/IT usw., das ist ja wohl nix neues da.