Umweltinformationen liegen angeblich nicht vor

Hallo allerseits,

momentan laufen bei mir einige Anfragen an bayerische Behörden. Insbesondere wenn es sich um Polizeibehörden handelt, ist das BayUIG die einzige Anspruchsgrundlage, auf die man eine Anfrage stützen kann.

Mir ist aus einem Verwaltungsvorgang einer Polizeiinspektion bekannt, dass es in einem bestimmten Park häufig zu Vandalismus gekommen sein soll. Also habe ich eine Anfrage an die besagte PI gestellt und gestützt auf das BayUIG um die Übersendung der Vorgänge gebeten, die den besagten Park betreffen. Über den Antrag wurde nun mit einem einzigen Satz beschieden: “Der Polizeiinspektion liegen keine Umweltinformationen vor”.

Das kann ich nur schwer glauben. In seiner Allgemeinheit kann der Satz schon gar nicht stimmen, da die Polizei ja Autos benutzt und vermutlich auch Umweltstraftaten verfolgt. Aber auch auf den konkreten Antrag bezogen, scheint mir das nicht überzeugend. Vandalismus in einem Park scheint muss doch ein Verhalten sein, das die Zusammensetzung von Umweltbestandteilen beeinflusst.

Ist es schonmal jemandem passiert, dass eine Behörde behauptet, Informationen lägen nicht vor, obwohl das kaum sein kann? Wie habt ihr dann reagiert? Und wäre der Vermerk aus dem eingangs erwähnten Vorgang womöglich geeignet, zu Beweisen dass der Versagungsgrund nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 BayUIG nicht einschlägig ist?

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Hallo und willkommen im FragDenStaat/OKFN-Forum! :slight_smile:

Ich würde dir empfehlen, sachlich zu begründen, wieso du vermutest, das der Behörde Dokumente vorliegen sollten. Es ist auch immer gut entsprechende Beispiele zu nennen, oder ggf. sogar auf Quellen zu verweisen, die deine Vermutung untermauern (z. B. eine Richtlinie oder Gesetze, die die Behörde zur Anfertigung dieser Dokumente verpflichten). Auf wundersame Weise tauchen dann manchmal im Nachhinein doch Dokumente auf.

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Vielen Dank!

Ich habe jetzt einmal auf den Vorgang verwiesen, der mir vorliegt. Darüber hinaus habe ich Akteneinsicht beantragt, in der Hoffnung herauszufinden, ob die Behörde überhaupt nach Umweltinformationen gesucht hat oder irgendwo eine fundiertere rechtliche Prüfung vorgenommen hat, als aus dem Ablehnungsbescheid ersichtlich. Wir können also gespannt sein, ob da noch etwas kommt.

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Zunächst einmal auch von mir hallo und willkommen im FragDenStaat/OKFN-Forum. :wave:

Abgesehen vom Gesagten würde ich noch ergänzen, dass es praktisch wäre, wenn du deine Anfrage hier verlinken könntest. Es ist immer gut für eine Einschätzung des Falls den Originaltext der Behörde lesen zu können. (Nebeneffekt: evt. Interessierte könnten dem Fall dann auch auf FdS folgen.)

Das ist auch eine gute und interessante Idee! Die Idee hatte ich ja auch schon.

Ich habe jetzt als Antwort bekommen, dass mir bereits alle Unterlagen vorlägen, da außer der Korrespondenz nichts in der Akte sei. Dann habe ich angerufen und dort meinte der Sachbearbeiter, der Grund für die Ablehnung sei gar nicht, dass die Infos nicht vorlägen, sondern dass es sich bei den begehrten Informationen nicht um Umweltinformationen handeln.

Die Anfrage habe ich nicht per FragDenStaat geschickt, weil es die Behörde noch nicht gab. Jetzt habe ich beantragt sie hinzufügen zu lassen. Sobald das der Fall ist stelle ich eine neue Anfrage (die in keinem Fall daran scheitern sollte, dass keine Umweltinformationen angefragt werden). Dann stelle ich den Link auch hier rein und andere können das ganze verfolgen.

Das Problem ist, dass für Ermittlungsvorgänge, die noch nicht abgeschlossen sind (also von der Staatsanwaltschaft nicht endgültig eingestellt oder durch Gerichtsurteil beendet), der Ausnahmetatbestand nach Artikel 7 Absatz 1 Nr. 4 BayUIG greift.

Und Akteneinsicht in Ermittlungsakten wird Außenstehenden auch danach grds. nicht gewährt (Artikel 8 Absatz 1 BayUIG i.V.m. § 475 StPO, ein berechtigtes Interesse, das die Interessen des Betroffenen überwiegt wird schwer zu argumentieren sein).

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Ich habe jetzt die Anfrage nochmal gestellt: https://fragdenstaat.de/anfrage/umweltinformationen-zum-stadtpark-furth/#-

Für Ermittlungsakten könnte es tatsächlich schwieriger werden, allerdings kann man ja je nachdem welche Auskunft man haben möchte Zugang zu den geschwärzten Schriftstücken zu erhalten, so dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beschuldigten nicht betroffen wird, oder nicht?

Und dazu kommen noch die Aufzeichnungen über Gefahrenabwehrmaßnahmen, die fast interessanter sind, weil man so herausfinden kann, welche Gegenden die Polizei für gefährliche Orte hält.