TopfSecret: Behörden antworten postalisch

Hier geht es in eine ähnliche Richtung, aber nicht so ganz:

Deshalb habe ich ein neues Thema erstellt.
Die meisten Behörden antworten auf meine TopfSecret-Anfragen aus “datenschutzrechtlichen Gründen” oder “haftungsrechtlichen Gründen” ausschließlich per analoger Briefpost. Das stört mich, weil dadurch höhere Umweltbelastungen sowie unnötige Kosten produziert werden. Außerdem wird es dadurch schwerer, das Ergebnis der Anfrage mit der Öffentlichkeit zu teilen.

Nun frage ich mich, ob man dagegen etwas tun kann. Als kürzlich eine Behörde ankündigte, aus datenschutzrechtlichen Gründen nur postalisch zu antworten, habe ich es versucht und folgendes erwidert:
Ich habe Sie um Antwort auf elektronischem Wege gebeten. Davon dürfen Sie nach § 6 Abs. 1 S. 2 VIG nur aus wichtigem Grund abweichen. Sie möchten nun "aus Datenschutzgründen" ausschließlich per Briefpost antworten. Das finde ich schade, denn dadurch entstehen negative Auswirkungen auf die Umwelt und es werden unnötige Kosten für die Steuerzahler produziert. Die von Ihnen behaupteten Datenschutzgründe kann ich nicht erkennen. Schließlich meldete ich mich selbst per E-Mail bei Ihnen, habe also kein Problem mit den Risiken der elektronischen Kommunikation. Selbiges gilt für Ihre Behördenmitarbeiter, denn Sie eröffnen eine elektropostalische Kontaktmöglichkeit. Auf die Herausgabe der angefragten Daten hat ohnehin jedermann einen Anspruch, so dass ich auch kein schutzwürdiges Interesse des Lebensmittelunternehmers erkennen kann. Vor diesem Hintergrund bitte ich Sie, doch per E-Mail zu antworten, oder mir anderenfalls den wichtigen Grund zu erläutern, auf den Sie sich stützen.
Eine Antwort steht noch aus.

Verstehe ich § 6 Abs. 1 VIG richtig, wenn ich annehme, dass die Behörde mir wie im Antrag gefordert per E-Mail antworten muss, wenn kein wichtiger Grund dagegen spricht? Reicht es, dass die Behörde einen wichtigen Grund behauptet, oder muss sie ihn auch darlegen können?
Hat jemand eine Idee, wie man eine Antwort per E-Mail erreichen könnte?

In NRW könntest du zumindest darauf bestehen das ganze per De-Mail zu bekommen (§ 3 Abs. 1 i.V.m. 1 Absatz 2 EGovG NRW). Das hilft aber glaube ich auch keinem.

Das wäre ja schon mal ein bisschen was, danke für den Hinweis :slight_smile:
Die von FragDenStaat kreierten E-Mail-Adressen werden wohl nicht über das DE-Netzwerk verschickt, oder?

Nein, werden sie nicht. :slight_smile:

Den wichtigen Grund muss sie aber natürlich darlegen. Das kann sie regelmäßig nicht, da kann man dann also Widerspruch einreichen.

Ich vermute, es spricht etwas gegen die Implementierung von De-Mail? Ich kenne mich da leider nicht aus…
Wie ich gerade gesehen habe, könnte das auch bei der Kommunikation mit baden-württembergischen Behörden Papier sparen. Die Veterinärbehörde der Stadt Freiburg schreib mir: “Bezüglich der Übermittlung von Verwaltungsakten in elektronischer Form wird auf § 3a Abs. 2 Nr. 3 LVwVfG verwiesen.” Ich deute das so, dass an De-Mail-Adressen elektronische Auskünfte gegeben würden, während bei Anfragen von normalen E-Mail-Adressen analoge Briefe verschickt werden.
Anfrage: https://fragdenstaat.de/anfrage/kontrollbericht-zu-kolben-kaffee-akademie-freiburg-im-breisgau/385225/anhang/20190627-freiburg-kolben-cafe_geschwaerzt.pdf
Norm auf dejure: https://dejure.org/gesetze/LVwVfG/3a.html

Zu eurer Information:
Das Landratsamt Ludwigsburg hat dem Thema in einer Auskunft einen längeren Abschnitt gewidmet 20190626-heinrichs-super-getrankemarkt-3000_geschwaerzt.pdf in Anfrage „Kontrollbericht zu Heinrichs Getränkemarkt 3000, Kornwestheim“ - FragDenStaat

Von Ihrem Antrag weichen wir dahingehend ab, als dass wir die Übermittlung der Information zu Ihrer Anfrage nicht elektronisch vornehmen. Die informationspflichtige Stelle kann nach § 6 Abs. 1 VIG den Informationszugang durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnen. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden.
Dieser wichtige Grund ergibt sich aus § 2 Abs. 1 VIG. Danach hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über Informationen, die in den Nr. 1 bis Nr. 7 (Informationen) aufgeführt sind, die bei einer Stelle im Sinne des Absatzes 2, unabhängig von der Art ihrer Speicherung vorhanden sind. Als Voraussetzung der Informationsgewährung ist nach § 4 Abs. 1 VIG ein schriftlicher Antrag zu stellen. Sie selbst haben diesen Antrag gestellt. Wenn nun aber, wie in Ihrem Antrag formuliert, die Informationsgewährung in elektronischer Form über Ihren E-Mail-Account auf der Online Plattform „FragDenStaat“ erfolgt, wird diese Information einer unbestimmbaren Anzahl an Personen zur Verfügung gestellt, die zu dieser Auskunftserteilung keinen Antrag gestellt haben. Eine derartige antragslose Informationserteilung an eine anonyme Gruppe von Internetbenutzern ist im VIG nicht vorgesehen, es sei denn, der Betreiber hätte einer solchen Veröffentlichung zugestimmt. Der Behörde wäre es in so einem Verfahren auch nicht möglich den Anspruch auf Auskunftserteilung einer anonymen Masse an Internetbenutzern zu prüfen.

Die Behörde beruft sich nun nicht mehr - wie ursprünglich - auf Datenschutzgründe. Meine erste Erwiderung scheint etwas gebracht zu haben. Ich werde nun auch der neuen Argumentation entgegentreten. Irgendwann müssen der Behörde ja mal die Argumente ausgehen :smile:

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Eine andere Behörde schreibt zu dem Thema:

Sie haben in Ihrer Anfrage den Informationszugang auf elektronischem Weg gebeten. Nach § 6 Abs. 1 S. 2 VIG darf hiervon nur aus wichtigem Grund abgewichen werden. Im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sind wir bei der Ermessensausübung gehalten, bezogen auf den Dritten, das relativ mildeste Informationsmittel auszuwählen, da die Informationsherausgabe einen Verwaltungsakt mit Drittwirkung bzw. zu Lasten des Dritten darstellt (vgl. VG München, NVwZ 1996, 410). Der Betreiber der Gaststätte ist als Dritter im Verfahren beteiligt, somit haben wir im Rahmen des Ermessens gewichtige Gründe, wenn wir diesen Dritten mit dem möglichst mildesten Informationsmittel belasten wollen. Der Informationszugang erfolgt somit postalisch und nicht auf elektronischem Weg. - Kontrollbericht zu Gasthof Kompf, Kusterdingen - FragDenStaat

Ich finde nicht, dass hier überhaupt dargelegt wurde, warum der postalische Versand als Mittel milder sein soll.
Was haltet ihr davon?

Ja, weil das ziemlicher Unsinn ist und v.a. auch pro Mail kostet etc. (sicherer ist es standardmäßig auch nicht, weil nicht Ende-zu-Ende-verschlüsselt)

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Einerseits zutreffend, andererseits nicht unbedingt im Sinne der Information. Ist halt die Frage, wie positiv oder nicht der Inhalt der Nachricht ausfällt. Man scheint ja eher von negativen Befunden auszugehen. Anderenfalls könnte ja jeder Inhaber froh darüber sein, dass sein Laden eine ausgezeichnete Beurteilung erhalten hat…
Das mildeste Mittel versteht sich hier so, dass auf diese Weise der Dritte (also der Betreiber) nicht mehr als unbedingt zur Erfüllung der Informationspflicht durch den Vorgang belastet wird. Deinem Informationsanspruch wird mit postalischer Übermittlung hinreichend nachgekommen, ohne dass gleich alle Welt eine etwaige negative Bewertung mitbekommt. Aus diesem Blickwinkel ist - bei besagtem negativ-Denken über den Informationsinhalt - das Mittel milder und dennoch geeignet, dem Kernanliegen nachzukommen.
Da kann man jetzt länger drüber philosophieren, ob die Daten für jeden leicht verfügbar sein sollten oder inwieweit sie ggf. eine Art behördliche Werbung oder Geschäftsschädigung darstellen. Gerade bei Topf Secret vom Umfeld nicht ganz so einfach. Einerseits von gesundheitlichem Interesse, andererseits wirklich üble Fälle können ohnehin nur nach Mängelbehebung weitermachen. Dazu die oft enge Verzahnung von geschäftlicher und privater Existenz der Kleinbetriebe.

Das leuchtet mir ein. Aber die Antwort per E-Mail wird doch auch nicht automatisch veröffentlicht, sondern erst nachdem der Antragsteller einen Button betätigt hat. Demnach sind aus meiner Sicht beide Kommunikationsmittel gleichwertig in Bezug auf die Belastung des Lebensmittelunternehmens.
Ich schätze, das ist der Behörde gar nicht bewusst.

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Mich nervt beim Landkreis Potsdam Mittelmark, dass ich die Info, dass meinem Antrag statt gegeben wird und dem Betreiber jetzt 2 Wochen Zeit zum Widerspruch gibt, immer per Einschreiben mit Rückschein bekomme. Da ich oft nicht zu Hause bin, muss ich dafür extra zur Postfiliale fahren. Außderdem kostet es den Landkreis extra Geld.
Die eigentlichen Kontrollberichte bekomme ich dann aber als normalen Brief.
Wo ist da der Sinn bzw. rechtliche Hintergrund?

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Diese Information ist ein Bescheid, gegen den du fristgebunden Rechtsmittel einlegen kannst. Um den Fristbeginn (ein Tag nach Zustellung) zu ermitteln, benötigt die Behörde den Zeitpunkt des Zugangs bei dir. Das ginge allerdings auch mit einem normalen gelben Brief; dabei genügt der Einwurf in deinen Briefkasten.
Zwingend ist die Versendung mit Nachweis insgesamt aber wohl nicht, weil viele Behörden auch normale Briefe verschicken.

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