TopfSecret - §40 Abs. 1a: Es wird keine Auskunft erteilt

Hallo,
auf meine Anfrage hin habe ich folgenden Bescheid erhalten:
“1. Die letzten beiden amtlichen lebensmittelrechtlichen Kontrollen fanden am … und am … statt.
2. Es sind im Rahmen dieser Kontrollen keine Beanstandungen festgestellt worden bzw. keine Beanstandungen festgestellt worden, zu deren Veröffentlichung ich in Ansehung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 40 Abs. 1a LFGB berechtigt bin.”
Das ist eine Null-Information. Das finde ich ausgesprochen unbefriedigend. Lässt sich da irgendetwas machen?

Prinzipiell ist die Auskunft “keine Beanstandungen” in Ordnung. Wenn es nichts zu beanstanden gab, kann man auch nichts aufschreiben. Das VIG sieht auch nur den Zugang zu Daten über “nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen” vor.

Allerdings ist der zweite Teil etwas seltsam relativierend.

  1. wird die Behörde ja nicht zur Veröffentlichung aufgefordert, sondern hat einen Antrag auf Zugang nach VIG vorliegen.
  2. Das BVerfG hat in seiner Entscheidung eine zeitliche Einschränkung von staatlichen Veröffentlichungen festgelegt, um die geht es hier aber gar nicht (siehe 1.). Es hat aber auch klargemacht, dass auch bei nicht gesundheitsrelevanten Verstöße die Interessen der Betreiber hinter dem öffentlichen Interesse zurücktreten können.

Verstößt ein Unternehmen gegen lebensmittel- oder futtermittelrechtliche Vorschriften, können seine durch die Berufsfreiheit geschützten Interessen auch dann hinter Informationsinteressen der Öffentlichkeit zurücktreten, wenn die Rechtsverstöße nicht mit einer Gesundheitsgefährdung verbunden sind.

Ich würde bei der Behörde noch mal nachfragen, ob tatsächlich überhaupt keine Beanstandungen vorliegen. Wenn Beanstandungen vorliegen, dann würde ich darauf verweisen, dass Sie keine Veröffentlichung, sondern nur Herausgabe nach dem VIG beantragt haben und im übrigen auf den Leitsatz 2 Satz 1 des angesprochenen Urteils des Bundesverfassungsgerichts verweisen.

Bitte halten Sie uns auf dem Laufenden und posten auch gerne einen Link zu der Anfrage und hochgeladenen Dokumenten, damit wir Ihnen weiterhelfen können.

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Hallo, vielen Dank für die rasche Antwort.
Es geht um die beiden Anfragen Kontrollbericht zu Felix, Glücksburg - FragDenStaat und Kontrollbericht zu McDonald's, Flensburg - FragDenStaat
Beide Antwortbriefe haben den gleichen Wortlaut.

Muss ich bei dieser Nachfrage noch irgendetwas Anderes beachten?

Freundlich, aber bestimmt bleiben. Einfach um Erklärung bitten, ob gar keine Beanstandungen vorliegen. Falls doch Beanstandungen vorliegen, auf das VIG verweisen und erklären, dass es nicht um eine Veröffentlichung nach LFGB geht, sondern um Zugang zu den „nicht zulässigen Abweichungen von Anforderungen“ nach VIG.

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Vielen Dank, ich werde dem weiter nachgehen.
Frage. Wie soll ich so eine Anfrage klassifizieren? Mit “teilweise erfolgreich”? Oder anders?
Schöne Feiertage!

Hallo, ich habe jetzt - wie oben geraten - nachgefragt, ob gar keine Beanstandungen vorliegen.
Als Antwort bekam ich Folgendes:
“Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist ein staatliches lnformationshandeln, welches zu einer zeitlich unbegrenzten Veröffentlichung von Verstößen eines Unternehmens gegen lebensmittel- oder futtermittelrechtliche
Vorschriften beiträgt, verfassungswidrig (… Pranger-Wirkung). …
Wenn wir … konkret darüber informieren würden, dass in dem jeweiligen Einzelfall keine Beanstandungen vorlagen, würde dies in weiteren Antragsverfahren über das Internetportal „Frag den Staat“ den eindeutigen Rückschluss ermöglichen, dass immer dann eine Beanstandung vorlag, wenn wir nicht derart konkret informiert haben. Im Ergebnis würde die Auskunft also dazu führen, dass im Zusammenhang mit einzelnen Anträgen eine unzulässige Pranger-Wirkung entsteht. …
.[Daher] dürfen wir nicht konkretisieren, ob keine Beanstandungen vorlagen oder keine Beanstandungen vorlagen, zu deren Veröffentlichung wir berechtigt sind.”

Was nun?
Schöne Grüße!

Also, das läuft in ganz Schleswig-Holstein nach diesem Muster. Die Presse hat das kürzlich aufgegriffen:
“Einziges Bundesland : Hygiene-Verstöße: SH boykottiert Portal für Verbraucher-Auskünfte”, shz 19.05.19 (Nur Beginn des Artikels angezeigt).
[https://www.shz.de/nachrichten/meldungen/hygiene-verstoesse-sh-boykottiert-portal-fuer-verbraucher-auskuenfte-id23899407.html]
Gilt das Informationsfreiheitsgesetz hier wohl nicht?

Ich habe eine ähnliche Antwort erhalten - auch Schleswig Holstein (eigentlich für meine 4 Anfragen gleich lautende Antworten - hatte noch nicht die Zeit sie alle hoch zu laden)

Ich bin leider kein Anwalt :man_judge: bzw. kenne mich mit den entsprechenden Paragraphen nicht wirklich aus - eine Hilfe für eine entsprechende Antwort wäre super. (Wenn ich mir das Schreiben durch lese, dann hört es sich für mich so an, als wenn man mich mit Paragraphen erschlagen wolle)

@stefan hat hier TopfSecret: Einsichtnahme der Akte statt Veröffentlichung auf das Rechtsgutachten (wurde wohl von foodwatch in Auftrag gegeben) verlinkt

Ich denke damit kann ich dann wohl eine entsprechende Antwort erstellen…

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Ja, das ist wohl der Sinn der Sache. Praktisch auch für die Behörden in ganz Schleswig-Holstein, wenn sie eine Vorlage haben, die sie nur zu kopieren brauchen. :wink:
Schöne Grüße!

Hallo,
ich bin immer noch sehr unglücklich über die Antwort der Behörden in Schleswig-Holstein und sehr unzufrieden damit.

Die Argumentationslinie verläuft in diesem Bundesland sinngemäß so:

Wir haben die Gaststätten untersucht. Wir teilen das Ergebnis aber nicht mit.
Denn wenn wir einen negativen Befund hätten, würde das veröffentlicht und die Gaststätte würde an den Pranger gestellt.
Das dürfen wir nicht nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 40 Abs. 1a LFGB.

Nachfragen haben nichts erbracht. Die Auskunft ist immer gleich - siehe oben.

Wäre für einen Rat oder Tipp dankbar!
Schöne Grüße aus Schleswig-Holstein!

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In den zahlreichen “Topf Secret”-Verfahren vor den Verwaltungsgerichten wird eigentlich auch immer die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (v.a. BVerfGE 148, 40) thematisiert. Diese Auszüge könnte man zusammen tragen.
Besonders die Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 13.12.2019, Az. 10 S 1891/19 setzt sich umfassend mit der Vereinbarkeit mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinander.

Eine gute Argumentation einer Behörde sollte auf diese Argumente wenigstens eingehen.

(Ich sage aber nicht, dass sie das muss. Auch im Übrigen ist dieser Beitrag nicht als Rechtsberatung zu verstehen.)

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In Schleswig-Holstein haben wir eine Musterklage laufen, die hoffentlich mehr Klarheit bringen wird. Das dauert aber noch.

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Hallo,

Musterklage

das hört sich gut an. Bei uns stand heute in der Zeitung, Schleswig-Holstein ist das einzige Bundesland, in dem sich alle Lebensmittelbehörden weigern, die Ergebnisse von Kontrollen herauszugeben, wenn sie über Topf Secret angefragt wurden. Verbraucherschutzministerin Sütterlin-Waack (CDU) lehnt die Veröffentlichung ohne Zustimmung des betroffenen Betriebs ab.
Dann warten wir mal die Musterklage ab.

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