Wenn sich eine Behörde des Ablehnungsgrundes in § 4 Abs. 3 Nr. 4 VIG bedient, muss sie laut der Gesetzesbegründung vorher prüfen, ob nicht beispielsweise auch eine teilweise Auskunftserteilung oder zeitliche Streckung des Verfahrens infrage kommt:
“Durch die verwendete Formulierung “soweit” wird hierbei zum Ausdruck gebracht, dass dem Informationsbegehren im Einzelfall soweit wie möglich entsprochen werden soll. Sofern eine vollständige und fristgerechte Bearbeitung des Informationsbegehrens die Kapazitäten der Behörde übersteigt, kommt daher beispielsweise eine zumindest teilweise Auskunftserteilung oder eine zeitliche Streckung der Bearbeitung in Betracht. Eine Beeinträchtigung sonstiger Behördenaufgaben kann beispielsweise bei Überwachungsbehörden in den Bereichen der Lebensmittel- und allgemeinen Produktsicherheit in Krisenfällen vorliegen […]” (BT Drs. 17/7374 S. 17 f.)
Eine Ablehnung kommt beispielsweise in Betracht, wenn für eine einzige Anfrage
“13 Aktenordner gefüllt und Personal- und Sachkosten in Höhe von etwa 48.000 EUR sowie die Einstellung einer zusätzlichen Mitarbeiterin [anfallen]” (OVG Lüneburg 10. Senat, Urteil vom 02.09.2015, 10 LB 33/13, Rn. 101).
Die 1,5 Stunden Zeitaufwand erscheinen mir doch sehr hoch, zumal sich ein solcher Prozess mit der Zeit gut optimieren lässt. Das Bundesverfassungsgericht hat mal die Bemerkung gemacht:
“Dem Gesichtspunkt befürchteten Arbeitsaufwandes, auf den die [Behörde] sich mit dem Einwand der Unpraktikabilität möglicherweise berufen wollte, kann, da es sich um einen in jedem Einzelfall recht begrenzten Aufwand handelt, kein Vorrang vor dem Informationsinteresse des Betroffenen eingeräumt werden, zumal es in der Hand der Klinik liegt, die Aktenführung so zu gestalten, dass der Aufwand möglichst gering gehalten wird.” (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 09. Januar 2006 - 2 BvR 443/02, Rn. 54 a.E.)
(Vorstehendes stellt keine Rechtsberatung oder Handlungsempfehlung dar, sondern ist eine unsortierte, unkommentierte und beispielhafte Zusammenstellung von dem, was eine Internetrecherche zutage fördern kann.)