Dabei hat die zuständige Behörde das Restaurant und den Werksverkauf zusammengefasst.
Nun habe ich zu dieser Anfrage die Antwort bekommen, dass ich nach Terminabsprache Einsicht in die elektronische Betriebsakte nehmen könne.
Dagegen würde ich gerne vorgehen, allerdings wird im Schreiben keine Möglichkeit erwähnt gegen diese Entscheidung Widerspruch einzulegen. Kann mir die Behörde diese Option versagen?
Weitere Optionen wären eine Klage oder eine Fachaufsichtsbeschwerde, diese würde ja aber die Klagefrist nicht hemmen.
Mir ist zumindest bekannt, dass es in einigen Bundesländern kein WIderspruchsverfahren gibt und stattdessen direkt Klage erhoben werden müsste.
Bspw. wohl in Hessen und in NRW.
Letzteres trifft bei dir dann wohl leider zu.
Per Gesetz muss der Informationszugang in der beantragten Form (hier also per E-Mail) gewährt werden. Abweichungen sind nur in sehr begrenztem Umfang und mit wichtigem Grund möglich. Ist ein solch wichtiger Grund nicht dargelegt, würde ich nett antworten, den Paragrafen §6 (1) Satz 2 VIG zitieren und erklären, dass ein wichtiger Grund nicht vorgetragen wurde.
Das ist die eine Möglichkeit. Die andere ist, dass es sich um einen Bescheid ohne Rechtsbehelfsbelehrung handelt. Üblicherweise kann man gegen einen solchen ebenso Widerspruch einlegen, wie gegen einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung. Was im Einzelnen gilt, ist dem jeweiligen Gesetz zu entnehmen.