Terminübersicht angefragt, Ablehnung bekommen

Hallo,

soweit so erwartbar, auch wenn’s mein erstes Mal ist: Anfrage nach Kalender von drei Dezernatsleitern einer Stadtverwaltung in BW für einen Monat gestellt, Ablehnung bekommen; Ablauf hier.

Die Begründung der Ablehnung überzeugt mich nicht; sie klingt wie von ähnlichen Anfragen inspiriert, die jedoch umfangreicher waren.

Widerspruch einlegen und begründen? Um Vermittlung über die fds-Funktion bitten? Tendiere zu ersterem. Freue mich über Meinungen.

C.

Ich würde es freundlich über die Vermittlung versuchen, da das LfDI dies i. d. R. auch rechtlich bewerten kann.

In Bezug auf die angefragten Dokumente bin ich mir jedoch nicht sicher, ob § 5 Abs. 2 S. 1 LIFG ein Ausschlussgrund sein könnte, auch wenn die Behörde ihn nicht explizit genannt hat. Auf der anderen Seite könnten Sie dir dann zumindest einen Kalender schicken, in dem alles bis auf die Zeiten geschwärzt ist.

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Danke, @icewave. Hast du schon Erfahrung mit Vermittlung gemacht? Ist das erfolgsversprechender als eigener Widerspruch? Kann man beides machen?

Gegen Terminübersichten könnte man als Verwaltung versuchen, im LFIG glaubwürdigere Sachen zu finden als § 9 / 3 / 2 „zu unbestimmt“

Zu unbestimmt / pauschal scheint der Verwaltung ja nur die sich aus der Anfrage ergebende Antwort, nicht die Herausgabe der Information zu sein. :wink: Ein zu unbestimmte Anfrage wäre ja dadurch gekennzeichnet, dass man gar nicht wüsste, wo und wie die gewünschte Information zu finden wäre.

Ich habe aktuell meine erste Vermittlung in NRW laufen, kann daher also noch nicht aus persönlicher Erfahrung sprechen. Ich habe aber durchaus schon Anfragen gesehen, in welchen das LfDI die Behörde freundlich darauf hinwies, dass es eben doch ausreichend bestimmt sei.

Du kannst durchaus beides parallel machen, vor allem da die Widerspruchsfrist auch bei einer Vermittlung nicht ausgesetzt wird. Ein Widerspruch kostet dich im Zweifel aber eine Bearbeitungsgebühr.

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Also die Regelung zur Bestimmtheit wird hier völlig überzogen ausgelegt. Das ist so auch m.E. nicht möglich.

Dazu auch VG Freiburg - 1 K 1802/16

Im Gegensatz zum Urteil ist hier definitiv erkennbar, welche Information gewollt ist. Einen dienstlichen Terminkalender wird es ja (elektronisch, analog) geben. Das ist eine klar bestimmte Unterlage - man muss nicht konkrete Termine anfragen.

Im Urteil wird das auch noch einmal erklärt. Dort ist der Antrag dann letztlich zu unbestimmt weil nur “Grundlagen” angefragt wurden. Nicht z.B. die klar bestimmte Kalkulation.

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@apoly: Vielen Dank!

Habe die Informationen im Widerspruch mit verarbeitet. Den habe ich kurz vor Fristablauf (wortreich…) eingelegt weil ich telefonisch von der informationspflichtigen Stelle erfahren habe, dass (wie von mir erwartet) die vermittelnde Stelle noch keinen Kontakt aufgenommen hatte.

Widerspruch unbedingt auch postalisch einlegen falls noch nicht passiert.

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Danke, @Apoly . Lt. Sendungsverfolgung der Post ist das den eigenhändig unterschriebenen Widerspruch enthaltende Einwurf-Einschreiben einen Tag vor Fristablauf im Postfach des Empfängers zugestellt worden. :wink:

Gerade gelesen: Schön formuliert! Einziger Verbesserungsvorschlag fürs nächste Mal wäre noch das ein oder andere Urteil/Kommentierung direkt zu zitieren, um seine Position zu untermauern.

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ping falls jemand am Fortgang interessiert ist, hier das Ergebnis: https://fragdenstaat.de/anfrage/termine-der-dezernatsleiter-im-januar-2020-1/

Da hätte ich mal besser auf apoly gehört und mehr Urteile gefunden / zitiert. Die informationspflichtige Stelle hat geprüft und den Widerspruch für nur 189€ abgelehnt. Aber auch wenn drei Stunden gehobener Dienst und die persönliche Unterschrift des Oberbürgermeisters höchstselbst (?!) in / auf das Schreiben geflossen sind bin ich nach wie vor nicht überzeugt; lest gern selbst. Meinungen dazu?

Aua. Ganz ehrlich: Was ich schon alles so gesehen habe, helfen Urteile auch nicht immer, wenn die Entscheidung schon lange fest steht. In der letzten Zeit habe ich schon mehrere Bescheide erhalten, die der höchstrichterlichen Rechtsprechung einfach mal direkt widersprechen. (Z.B. vom BMVI wegen der Scheuer-Mails im U-Ausschuss… @arne.semsrott hat nun auch den Widerspruchsbescheid dafür erhalten, obwohl es da eindeutige Urteile zu gibt, dass ein U-Ausschuss kein Gerichtsverfahren darstellt)

Urteile ignorieren - das können Bundesbehörden genauso gut.

Aber zu dir:

Ruf mal beim LfDI direkt an und bemängele auch horrende Gebühr für eine “nicht inhaltliche” Prüfung. Weiter wurde die Gebühr nicht nach dem Äquivalenzprinzip festgesetzt, sondern eindeutig nach dem Kostendeckungsprinzip. Eventuell kannst du darüber angreifen. Aber das eher hilfsweise, denn eigentlich ist der Widerspruch falsch beschieden worden.

Den Bescheid hast du trotzdem erst einmal an der Backe und musst zahlen.

Grundsätzlich hätten die auch 5000 € verlangen können - das ändert m.E. nichts daran, dass die gesamte Zurückweisung lächerlich ist. Ob die Gebühr, 30, 198 oder 5000 € beträgt ist unerheblich, wenn sie eigentlich 0 € sein müsste.

Eventuell kann OKF mit einer Transparenzklage unterstützen - das kannst du @arne.semsrott zumindest mal prüfen lassen.

Handelt es sich nun um “Notizen”, die nicht erfasst sind, weil die nicht Teil eines Vorgangs werden? Dann wäre das der Ablehnungsgrund und nicht die “Unbestimmtheit”. Falls hier wirklich geklagt würde, sollte man also definitiv hilfsweise das “Notiz”-Argument entkräften auch wenn das im Bescheid nicht als offizieller Ablehnungsgrund (mit Paragraph) genannt wurde.

Hier wird einiges sehr, sehr komisch vermengt,. was nicht zusammengehört - das passiert typischerweise, wenn die Sachbearbeiter nur mal kurz den Gesetzestext des LIFG überfliegen und nicht einfach die Hilfe vom LfDI erbeten, was sie könnten.

Ich will aber noch Futter liefern - der dich bestätigen sollte. Unbestimmtheit ist übrigens nie ein Thema - wenn überhaupt, ob ein Kalender amtliche Informationen darstellt:

So Schoch, 2. Auflage, § 2 IFG, Rn. 56 (Achtung, Bundes-IFG aber hier sicher analog zu sehen und anzuwenden, da deckungsgleiche Definition der “amtlichen Information”)

Im Fall des Terminkalenders eines Regierungsmitglieds kann die Amtlichkeit der Aufzeichnung(en) nicht schon mit der Erwägung verneint werden, die Eintragungen sollten von vornherein nicht Bestandteil werden, sondern lediglich den Tagesablauf der jeweiligen Person organisieren. Handelt diese Person als Amtsperson, stehen eingetragene Termine selbstverständlich im Zusammenhang mit einer amtlichen Tätigkeit, so dass die Aufzeichnungen „amtliche Informationen“ enthalten.

Sowie OVG Berlin-Brandenburg, 20.03.2012 - 12 B 27.11

a) Hinsichtlich des Terminkalenders der Bundeskanzlerin ist der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG zwar grundsätzlich eröffnet. Soweit es um die Eintragung dienstlicher und nicht lediglich privater Termine der Bundeskanzlerin geht, handelt es sich um amtliche Informationen im Sinne des § 2 Nr. 1 Satz 1 IFG. In Bezug auf dienstliche Termine stellt der Terminkalender nicht nur ein persönliches Organisationsmittel der Bundeskanzlerin dar. Die Eintragung derartiger Termine steht vielmehr im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Amtsgeschäfte und dient damit amtlichen Zwecken (vgl. Schoch, IFG, 2009, § 2 Rn. 40 m.w.N.). Die Eintragungen können auch nicht bloßen Entwürfen oder Notizen, die lediglich vorbereitenden Charakter haben, gleichgestellt werden.

Zusätzlich kannst du auch noch eine Petition im Landtag BW einreichen. Das kostet nichts und gut begründet könnte auch das helfen. Ich würde da nur nicht unbedingt drauf hoffen.

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Ich will den neuen Thread nicht verwässern.

Du kannst noch Beschwerde bei der Kommunalaufsicht einreichen (Regierungspräsidium Tübingen) neben der Landtagspetition.

Klagen solltest du natürlich zusätzlich dennoch, sofern ein Anwalt/Transparenzklagen dir da Erfolgsaussichten bescheinigt.

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