Aua. Ganz ehrlich: Was ich schon alles so gesehen habe, helfen Urteile auch nicht immer, wenn die Entscheidung schon lange fest steht. In der letzten Zeit habe ich schon mehrere Bescheide erhalten, die der höchstrichterlichen Rechtsprechung einfach mal direkt widersprechen. (Z.B. vom BMVI wegen der Scheuer-Mails im U-Ausschuss… @arne.semsrott hat nun auch den Widerspruchsbescheid dafür erhalten, obwohl es da eindeutige Urteile zu gibt, dass ein U-Ausschuss kein Gerichtsverfahren darstellt)
Urteile ignorieren - das können Bundesbehörden genauso gut.
Aber zu dir:
Ruf mal beim LfDI direkt an und bemängele auch horrende Gebühr für eine “nicht inhaltliche” Prüfung. Weiter wurde die Gebühr nicht nach dem Äquivalenzprinzip festgesetzt, sondern eindeutig nach dem Kostendeckungsprinzip. Eventuell kannst du darüber angreifen. Aber das eher hilfsweise, denn eigentlich ist der Widerspruch falsch beschieden worden.
Den Bescheid hast du trotzdem erst einmal an der Backe und musst zahlen.
Grundsätzlich hätten die auch 5000 € verlangen können - das ändert m.E. nichts daran, dass die gesamte Zurückweisung lächerlich ist. Ob die Gebühr, 30, 198 oder 5000 € beträgt ist unerheblich, wenn sie eigentlich 0 € sein müsste.
Eventuell kann OKF mit einer Transparenzklage unterstützen - das kannst du @arne.semsrott zumindest mal prüfen lassen.
Handelt es sich nun um “Notizen”, die nicht erfasst sind, weil die nicht Teil eines Vorgangs werden? Dann wäre das der Ablehnungsgrund und nicht die “Unbestimmtheit”. Falls hier wirklich geklagt würde, sollte man also definitiv hilfsweise das “Notiz”-Argument entkräften auch wenn das im Bescheid nicht als offizieller Ablehnungsgrund (mit Paragraph) genannt wurde.
Hier wird einiges sehr, sehr komisch vermengt,. was nicht zusammengehört - das passiert typischerweise, wenn die Sachbearbeiter nur mal kurz den Gesetzestext des LIFG überfliegen und nicht einfach die Hilfe vom LfDI erbeten, was sie könnten.
Ich will aber noch Futter liefern - der dich bestätigen sollte. Unbestimmtheit ist übrigens nie ein Thema - wenn überhaupt, ob ein Kalender amtliche Informationen darstellt:
So Schoch, 2. Auflage, § 2 IFG, Rn. 56 (Achtung, Bundes-IFG aber hier sicher analog zu sehen und anzuwenden, da deckungsgleiche Definition der “amtlichen Information”)
Im Fall des Terminkalenders eines Regierungsmitglieds kann die Amtlichkeit der Aufzeichnung(en) nicht schon mit der Erwägung verneint werden, die Eintragungen sollten von vornherein nicht Bestandteil werden, sondern lediglich den Tagesablauf der jeweiligen Person organisieren. Handelt diese Person als Amtsperson, stehen eingetragene Termine selbstverständlich im Zusammenhang mit einer amtlichen Tätigkeit, so dass die Aufzeichnungen „amtliche Informationen“ enthalten.
Sowie OVG Berlin-Brandenburg, 20.03.2012 - 12 B 27.11
a) Hinsichtlich des Terminkalenders der Bundeskanzlerin ist der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG zwar grundsätzlich eröffnet. Soweit es um die Eintragung dienstlicher und nicht lediglich privater Termine der Bundeskanzlerin geht, handelt es sich um amtliche Informationen im Sinne des § 2 Nr. 1 Satz 1 IFG. In Bezug auf dienstliche Termine stellt der Terminkalender nicht nur ein persönliches Organisationsmittel der Bundeskanzlerin dar. Die Eintragung derartiger Termine steht vielmehr im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Amtsgeschäfte und dient damit amtlichen Zwecken (vgl. Schoch, IFG, 2009, § 2 Rn. 40 m.w.N.). Die Eintragungen können auch nicht bloßen Entwürfen oder Notizen, die lediglich vorbereitenden Charakter haben, gleichgestellt werden.
Zusätzlich kannst du auch noch eine Petition im Landtag BW einreichen. Das kostet nichts und gut begründet könnte auch das helfen. Ich würde da nur nicht unbedingt drauf hoffen.