Der § 5 Abs. 1 S. 4 IFG NRW sagt wörtlich:
Begehrt die Antragstellerin oder der Antragsteller eine bestimmte Art des Informationszugangs, so darf nur dann eine andere Art bestimmt werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt.
Hierzu kann man auch mal einen Blick in den Satz 2 des Absatzes werfen, der die Form des Antrages genauer beschreibt:
Der Antrag kann schriftlich, mündlich oder elektronisch gestellt werden.
d.h. es wäre der Behörde durchaus zuzutrauen, den Informationszugang auch auf einen dieser Wege - schriftlich, mündlich, elektronisch - zu gewähren. Dem entspricht die Behörde ja explizit und bietet dir alles drei an: per Post, als USB Stick oder als Akteneinsicht.
Die Behörde muss aber nicht jeder Form nachkommen. So auch der Upload. Du bringst gerade den Punkt der IT-Sicherheit: wieso sollte die Behörde die Unterlagen in eine “x-beliebige” Cloud hochladen, wie z. B. auf der Plattform. Dann kann ich der Behörde ja direkt einen Link zu meiner privaten Cloud schicken. Oder ich krieg den Informationszugang vielleicht per Privatnachricht auf Twitter. Du verstehst meinen Punkt, oder? 
Wie gesagt. Dieser Teil der Argumentation ist für mich vollumfänglich nachvollziehbar.
Das bezweifle ich auch weiterhin.
Nunja, das ist ja mehr deine persönliche Meinung. Ich glaube, soweit kann man einer Behörde schon noch vertrauen, dass diese dort keinen Virus drauf macht. Aber kannst es dir ja auch alles in Papierform schicken lassen, so ist es nicht. 
Dann sag das der Behörde, machen sie bestimmt direkt. Aber dann hast du auch die entsprechenden Kosten zu tragen, ich schätze mal dann kriegst du alles in Papierform.
Die würdest du komplett verlieren.
Die Behörde hat dich mehrmals gefragt, ob du trotz Kosten an deinem Antrag festhalten möchtest. Dies hast du mehrmals nicht direkt bejaht, soweit ich das überblicke. (vgl. § 75 S. 3 VwGO)