Ich will hier mal die neue Entscheidung zum UIG vom 8.3.2021 dokumentieren. Das UIG NRW gilt laut Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 20 K 4735/19 zwar in der Regel nicht bei privaten Bauvorhaben (außer es sind z.B. Umweltgutachten/Artenschutzgutachten zu erstellen - für mindestens diese Gutachten dann schon!).
ABER laut VG Gelsenkirchen in der Regel eben schon für Großvorhaben und Straßen bzw. hier zumindest für deren Baugenehmigungen. Man kann aber davon ausgehen, dass dann auch Vorplanungen entsprechend betroffen sind.
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2021/20_K_4735_19_Urteil_20210308.html
Die Erteilung von Baugenehmigungen nach dem Bauordnungsrecht ist danach grundsätzlich keine Maßnahme im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a) UIG. Denn das Bauordnungsrecht dient nicht spezifisch dem Umweltschutz, sondern allgemein der Sicherheit und Ordnung (vgl. § 3 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen [Landesbauordnung 2018 – BauO NRW 2018]). Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Damit können im Einzelfall auch umweltrechtliche Anforderungen zu beachten sein, hier etwa bezüglich der Entwässerungssituation des betreffenden Grundstücks mitunter auch Vorschriften des Wasserrechts. Gleichwohl ergeht die Baugenehmigung als solche nicht auf der Grundlage spezifischen Umweltrechts. Mit dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ist daher für einen Anspruch auf freien Zugang zu Informationen über die Umwelt in Bezug auf Bauvorhaben mindestens zu verlangen, dass zum Beispiel aufgrund der Art des Vorhabens oder aufgrund seiner Lage in einem sensiblen Bereich konkrete Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass das Bauvorhaben über der Geringfügigkeitsgrenze liegende Auswirkungen auf immissionsschutzrechtliche, naturschutzrechtliche, bodenrechtliche oder wasserrechtliche Belange etc. haben kann und deshalb entsprechende Umweltinformationen in den diesbezüglichen Genehmigungsunterlagen enthalten sind.
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Vgl. in dieser Deutlichkeit BayVGH, Beschluss vom 8. Oktober 2007 – 22 CE 07.2187 –, juris Rn. 2.
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Dies dürfte in der Regel anzunehmen sein bei (Groß-) Baumaßnahmen, wie etwa Straßen- oder Flughafenausbaumaßnahmen oder die Erweiterung von Häfen, die typischerweise mit einer Beeinträchtigung von Umweltweltbestandteilen einhergehen.
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Vgl. etwa Fluck/Theuer, in: Fluck/Fischer/Martini (Hrsg.), Informationsfreiheitsrecht, Bd. 1, Stand: Juni 2020, § 2 UIG Rn. 321; Schomerus, in: Schomerus/Schrader/Wegener (Hrsg.), Umweltinformationsgesetz, 2. Aufl. 2002, § 3 Rn. 133; vgl. ferner abermals OVG, Beschluss vom 13. März 2019 – 15 A 769/18 –, juris Rn. 26 (Tierhaltungsanlage).
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Auch dann, wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung als unselbständiger Teil im Baugenehmigungsverfahren durchzuführen ist,
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vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschluss vom 24. April 2019 – 2 A 1906/18 –, juris Rn. 7 ff.; siehe allgemein auch Hüwelmeier, in: Spannowsky/Saurenhaus (Hrsg.), BeckOK Bauordnungsrecht Nordrhein-Westfalen, 6. Edition (Stand: 1. November 2020), § 74 Rn. 47,
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ist die Baugenehmigung als Maßnahme im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a) UIG anzusehen.