ich habe hier einen etwas kuriosen Fall einer Anfrage von mir, den ich hier schildern will:
Ich habe bei meiner Gemeinde die Übersendung einer Vertragskopie beantragt, wobei mich die im Vertrag fixierte Kaufsumme interessiert.
Die Gemeinde schickte daraufhin das Vertragsexemplar mit den Klarnamen von Käufer und Verkäufer, die Kaufsumme jedoch war geschwärzt.
Ich fasste deshalb wegen des Kaufpreises nach.
Meine Nachfrage wurde abgewiesen mit der Begründung, weil mir jetzt die Namen bekannt seien, sei der Kaufpreis nunmehr ein Personenbezogenes Sachdatum und dürfe deshalb geschwärzt bleiben.
Schon genial: Weil die Gemeinde den Kaufpreis nicht nennen will, macht sie ihn mit einem Hütchenspielrtrick zum Personenbezogenen Datum.
Die Namen hätten doch schon nicht herausgegeben werden dürfen Ist doch schon ein Datenschutzverstoss, den man melden sollte…
Einfach nochmal unter anderem Namen anfragen
Ich bin davon überzeugt, die Behörde will auf keinen Fall, egal wer da von wo aus anfragt.
Die Begründung für eine Ablehnung bei einer Anfrage durch einen Strohmann, wäre, dass es sich hier offensichtlich um einen Strohmann handelt, der sich das Wissen des eigentlich Fragenden zurechnen lassen muß.
D.h. egal wer wie als Antragsteller argumentiert, braucht letztlich die Hilfe eines verständigen Verwaltungsrichters.
Ungern. Ich bewerte Anfragen grundlegend nur, wenn ich den kompletten Schriftverkehr kenne. Alles andere halte ich für unfair gegenüber der Behörde und auch rechtlich eher schwierig.
Deshalb ziehe auch ich die Diskussion Bewertungen vor.
Die zentrale Problematik ist, dass die Behörde durch Bekanntgabe des Namens des Käufers aus einem “gewöhnlichen Sachdatum” ein “personenbezogenes Sachdatum” gemacht hat.
Und weil jetzt ein offengelegter Kaufpreis mit einem konkreten Namen verbunden werden kann, ist der Kaufpreis nunmehr ein “personenbezogenes Sachdatum”.
Allerdings hat die Behörde diese Verbindung erst geschaffen.
Hätte sie den Antrag korrekt bearbeitet und beschieden, wäre der Kaufpreis ein einfaches Sachdatum geblieben.
Und jetzt ist die Frage, ob sich die Behörde auf einen Umstand berufen kann, den sie erst selbst rechtswidrig geschaffen hat.
Ich hab schon verstanden, worum es geht. Nur habe ich dieses bzw. ähnliches Verhalten einer Behörde noch nie erlebt (es ergibt sich ja bereits aus dem Kern der Sache das eine Drittbeteiligung so eigentlich nicht funktioniert), daher hätten mich Tenor und Schriftverkehr interessiert.
Ich bin überzeugt, dass die Übersendung der Klarnamen ein Versehen war.
Jedoch wurde durch diese rechtswidrige Mitteilung der Namen die Mitteilung des Kaufpreises verunmöglicht.
Ist eben die Frage, ob sich die Behörde im weiteren (Widerspruchs)Verfahren daruf berufen kann, dass der Fehler eben passiert ist und so die begehrte Information Kaufpreis nicht herausgegeben werden darf.
Würde das Schule machen, könnte jede Anfrage dadurch unterlaufen werden, dass die Behörde durch Indiskretion das zu schützende Datum einer Person zuordenbar macht.
Dann lass Person B anfragen… wenn die nochmal denselben Move ziehen, kann die LDI sofort dagegen vorgehen - dann ist es ja kein Versehen mehr.
Gib mir alle Daten, ich stelle die Anfrage.
Ich bin da nicht so mimosenhaft wie @juliankpf
Das IFG handelt auch nicht.
Jedoch die Behörde bzw. deren Mitarbeiter.
Und die scheren sich nicht um Gesetze, sondern um Macht.
Deshalb will da jeder Schritt wohlüberlegt sein.
Wie in #1 bereits geschrieben: Meinungen zum Sachverhalt.
Allerdings überrascht es mich, wenn dann Foristen schreiben, sie wollen ihre Meinung nicht äussern, weil sie womöglich unfair der Behörde gegenüber sind …
Es geht nicht nur darum, dass es Unfair dem Gegenüber ist, sondern es macht schlicht einen Unterschied, was im bisherigen Sachverhalt geschrieben wurde.
Aber wenn wir hier schon wieder nur bei den bösen, bösen Behörden sind…