Eigentlich ist es ja ein echt unspektakuläres Thema. Man müsste nur die Anfrage kennen, kann sich alles ansehen und dann vielleicht auch qualifiziert ein Vorgehen empfehlen.
Aber das ist ja scheinbar zu einfach. Lieber ist es immer die “böse, böse Behörde”.
Das Problem ist nur: vielleicht hat sie gar nichts falsch gemacht. Denn soweit das drittbeteiligte Unternehmen zwar die Zustimmung zur Nennung der Namen, nicht aber des Kaufpreises gegeben hat, kann die Behörde fast schon nichts dafür.
Der Drittbeteiligte hätte überhaupt nicht gefragt werden müssen.
Alle personenbezogenen Daten hätten geschwärzt werden können.
Damit hätte sich die Behörde rechtskonform verhalten.
Statt dessen hat sie ohne Not den Klarnamen mitgeteilt und anschliessend die Offenlegung des Kaufpreises mit der Begründung verweigert, der Kaufpreis sei jetzt ein “personenbezogenes Datum”.
Viel “falscher” (und hinterfotziger?) kann sich eine Behörde eigentlich nicht verhalten.
“Per se” ist er erstmal garnichts.
Und ein schützenswerter Vertragsbestandteil ist er nur, wenn es sich um ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis handelt.
Oder eben er ist ein “personenbezogenes Sachdatum”, oder, und dieser Fall liegt hier vor, wenn ihn die Behörde durch Fahrlässigkeit zum “personenbezogenen Sachdatum” gemacht hat.
Nochmal: Nur dir gegenüber kann man argumentieren, dass es sich dabei um ein personenbezogenes Datum handelt.
Mir gegenüber ginge das schon nicht.
Wenn es dir nur um den Kaufpreis geht: Frag diesen doch einfach mittels FdS unter anderem Namen an und warte auf die Rückmeldung der Behörde. Falls nach einer Postadresse gefragt wird, gib die eines Bekannten an – dann musst du deine Angaben auch niemandem Unbekannten mitteilen.
Anstatt hier noch weitere Zeit in unsinnigen Diskussionen (und mit unwichtigen persönlichen Meinungen) zu verschwenden, könntest du die Monatsfrist schon längst laufen lassen.
Deswegen nochmal die Frage: Was willst du eigentlich erreichen? Bisher dachte ich: den Kaufpreis erlangen.
Klar, du kannst dich auch noch wochenlang mit @juliankpf auseinandersetzen – ich stelle jedoch infrage, dass dich das bei der Zielerreichung weiterbringt.
Wem gegenüber die Behörde dieses Argument zunächst verwendet, entscheidet die Behörde selbst.
Die Anfrage muß man vom Ende her denken:
Wer kann und will beim Verwaltungsgericht (erfolgreich) Klage erheben.
Die Prämisse bei dem Sachverhalt ist die, dass die Behörde die Information nur mit vollstreckbarem Titel und Androhung von Zwangsmitteln herausgeben wird.
Vielen Dank für den Link.
Der befasst sich exakt mit dem Thema.
Allerdings setzt sich der EuGH nicht mit der Frage auseinander, inwieweit die Einsicht zu versagen ist, wenn erst die Behörde das “Datum” zu einem “personenbezogenen Datum” gemacht hat.
Wäre das tatsächlich “unerheblich”, dann wären die ganzen IFGs von Bund und Ländern nahezu nutzlos.
Die Behörde müsste dann einfach in einem rechtswidrigen, an den Antragsteller gerichteten, Verwaltungsakt den Namen des Betroffenen nennen.
Und damit wäre der Mangel der Rechtswidrigkeit quasi geheilt.
Gut, aber wenn das jedes Mal ein Datenschutzverstoss ist - und dann auch noch die Regel - also ein Umgehungstatbestand… - dann sollten die Aufsichten da ziemlich schnell aktiv werden… deswegen habe ich dir ja die Meldung auch unmittelbar angeraten Damit genau das eben keine Schule macht.
Halte ich für besonders abwegig Du kannst es doch einfach versuchen - passiert ja nix, ausser dass die Behörde nein sagt… Und “Nein weil Strohmann” ist ohnehin von Rechtswegen ausgeschlossen.
Es ist doch naheliegend, dass die Behörde bei einer Anfrage zu diesem Thema in Zukunft fragt, welche natürliche Person tatsächlich Antragsteller ist.
Kann passieren - muss aber nicht - du wirst es ja feststellen, wenn du es probierst…
Ich hab keine Kristallkugel - und ich kenne die Behörde auch nicht…