Moin,
Transparenzpflichtige Stellen
Gemeinden, Landkreise und Gemeindeverbände sind transparenzpflichtige Stellen, soweit sich die jeweilige Körperschaft durch Satzung dazu verpflichtet.
Also die Kommunen/Kreise müssten m.E. zumindest informationspflichtige Stelle für die Antragsstellung sein - auch ohne Satzung. Für das Portal kann man sich streiten, ob man den Aufwand aufbürgen will. Aber dass sich Kommunen durch Nichterlass von Satzungen vor Anträgen “retten” können, ist nicht hinnehmbar. Gerade die Kommunen mit Klüngelei und Intransparenz haben das am Meisten nötig. Gerade diese werden ganz sicher keine Satzung veranlassen.
Es gibt auch genug “Flächenländer”, wo Kommunen informationspflichtig (auf Antrag) sind. Das sollte das absolute Minimum sein. NRW, RLP, MV, SH, Brandenburg und weitere.
Beratungen
soweit die schutzwürdige Vertraulichkeit von Beratungen innerhalb von und zwischen transparenzpflichtigen Stellen oder mit anderen Stellen entgegensteht
- § 5 Abs. 1 Nr. 2 SächsTranspG
Das ist eigentlich der Klassiker in jedem IFG. Hier muss handwerklich extrem genau gearbeitet werden, sonst werden die Behörden das fast immer heranziehen, sobald die Unterlagen irgendwie in Zusammenarbeit mit anderen Behörden (oder sogar “Stellen”) stehen.
Was bedeutet “schutzwürdig” überhaupt? Das wird unter Garantie von Behörden falsch verstanden und weit missbraucht werden.
Im HmbTG wurde eine solche Regelung gar nicht reingenommen. Die Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 11 SächsTranspG sind völlig ausreichend. Abs. 2 sollte daher wegfallen. In Hamburg fährt man gut damit. Nichts anderes wird in Sachsen gelten.
soweit Unterlagen von Beratungen durch spezialgesetzliche Vertraulichkeitsvorschriften geschützt sind
- Regelung HmbTG § 6 Abs. 2 Nr. 2
Geistiges Eigentum
soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht
- § 5 Abs. 1 Nr. 10 SächsTranspG
Es sollte im Gesetz klargestellt werden, dass dies nicht für die Einsichtnahme vor Ort (ohne Kopie) gilt. Der Schutz von geistigen Eigentum steht einer Einsichtnahme ohne Vervielfältigung nicht entgegen!
Erhebliche Beeinträchtigung
soweit das Bekanntwerden der Information ein Gerichtsverfahren, ein Ermittlungsverfahren, ein Ordnungswidrigkeitenverfahren oder ein Disziplinarverfahren beeinträchtigen würde
- § 5 Abs. 1 Nr. 16 SächsTranspG
Diese Regelung ist regelungsgleich zum § 6 b) IFG NRW. Jedoch fehlt der Zusatz “erheblich”. Dieser ist nicht unwichtig, da er dafür sorgt, dass die Behörde deutlich besser begründen muss und nur Argumente mit einem erheblich Gewicht auch zählen. Nicht bereits jede - noch so kleine - theoretische Beeinträchtigung.
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
§ 5 Abs. 1 Nr. 19 SächsTranspG sollte ergänzt werden um “oder, c) der Schaden nur geringfügig wäre”
Ähnlich zur Regelung im IFG NRW.
Korruptionsschutz
für Vorgänge der Innenrevision und der Ansprechpartnerin oder des Ansprechpartners für Anti-Korruption
- § 5 Abs. 1 Nr. 6 SächsTranspG
Wieso zum Teufel ist ausgerechnet das ausgenommen? Der Schutz von Personendaten ist bereits durch andere Regelungen im Gesetz gegeben. Die Vorgänge müssen jedoch einsehbar sein.
Nachrichten von Privatpersonen
für nicht anonymisierte, vertraulich übermittelte Informationen, soweit das Interesse der oder des Dritten an der Wahrung der Vertraulichkeit besteht
- § 5 Abs. 1 Nr. 4 SächsTranspG
Überflüssig. Personenbezogene Daten sind ohnehin geschützt. Wieso der Inhalt von Nachrichten auch geschützt sein sollte, ist nicht ersichtlich. Falls der Tatbestand dennoch so bleibt, sollte klargestellt werden, dass dies nicht für Behörden/Amtsträger gilt.
Gebührenfreiheit bis 600 €
Wenn ich es richtig lese sind Auskünfte bis 600 € gebührenfrei. Absolut löblich und sollte positiv herausgestellt werden. Diese Regelung sollte aber für das SächsUIG dann auch gelten!