Interessante Frage.
Im IFG-Gesetzestext steht dazu nichts. Ich habe mir dann mal diesen öffentlich verfügbaren Kommentar angeschaut:
In diesem steht (ab Seite 101):
2.4 Bestimmtheit des Antrages
Das Gesetz verlangt nicht ausdrücklich, dass der Antrag hinreichend bestimmt zu sein hat. Ein solches Verlangen stieße ohnehin immer auf das Problem, dass der Antragsteller die vonihm begehrten Informationen ja gerade noch nicht kennt. Gleichwohl folgt aus allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen, dass für die Behörde erkennbar sein muss, was der Antragsteller will. Meint die Behörde, dies nicht erkennen zu können, hat die Behörde den Antragsteller einschlägig zu beraten.
In einer Fußnote verweist der Kommentar auf § 25 VwVfG. Dort steht:
§ 25 Beratung, Auskunft, frühe Öffentlichkeitsbeteiligung
(1) Die Behörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Sie erteilt, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten.
(2) Die Behörde erörtert, soweit erforderlich, bereits vor Stellung eines Antrags mit dem zukünftigen Antragsteller, welche Nachweise und Unterlagen von ihm zu erbringen sind und in welcher Weise das Verfahren beschleunigt werden kann. Soweit es der Verfahrensbeschleunigung dient, soll sie dem Antragsteller nach Eingang des Antrags unverzüglich Auskunft über die voraussichtliche Verfahrensdauer und die Vollständigkeit der Antragsunterlagen geben.
(3) …
Daraus ergibt sich dann anscheinend die von dir angesprochene Rechtslage.
Ich hoffe, dir weitergeholfen zu haben. Beachte, dass ich kein Jurist bin und die Interpretation der gefundenen Stellen den Lesenden überlasse.
(kursive Hervorhebungen sind von mir)