Muss mir eine Behörde bei der Ausübung meiner Rechte helfen?

Hallo,
muss mir laut Gesetz eine Bundesbehörde helfen, die gewollte Information zu erhalten? Ich glaube, dass ich das mal gelesen habe.
Die Behörde muss mich also z.b. an die richtige Behörde verweisen, falls die erste nicht zuständig ist. Oder sie muss mir ein Dokument geben, auch wenn ich es nicht richtig benannt habe, aber klar ist was gemeint ist. Die Behörde darf sich also nicht hinsetzen, Strg + F drücken und sagen “das Dokument gibt es nicht”, nur weil ein Komma im Titel fehlt.

Liege ich damit richtig, dass Behörden mir auf diese Weise helfen müssen? Und wenn ja, wo steht das im Gesetzt? Ich benötige dass in einer Anfrage für meine Argumentation.

Danke für alle Antworten
Jakob

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Interessante Frage.

Im IFG-Gesetzestext steht dazu nichts. Ich habe mir dann mal diesen öffentlich verfügbaren Kommentar angeschaut:

In diesem steht (ab Seite 101):

2.4 Bestimmtheit des Antrages

Das Gesetz verlangt nicht ausdrücklich, dass der Antrag hinreichend bestimmt zu sein hat. Ein solches Verlangen stieße ohnehin immer auf das Problem, dass der Antragsteller die vonihm begehrten Informationen ja gerade noch nicht kennt. Gleichwohl folgt aus allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen, dass für die Behörde erkennbar sein muss, was der Antragsteller will. Meint die Behörde, dies nicht erkennen zu können, hat die Behörde den Antragsteller einschlägig zu beraten.

In einer Fußnote verweist der Kommentar auf § 25 VwVfG. Dort steht:

§ 25 Beratung, Auskunft, frühe Öffentlichkeitsbeteiligung

(1) Die Behörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Sie erteilt, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten.

(2) Die Behörde erörtert, soweit erforderlich, bereits vor Stellung eines Antrags mit dem zukünftigen Antragsteller, welche Nachweise und Unterlagen von ihm zu erbringen sind und in welcher Weise das Verfahren beschleunigt werden kann. Soweit es der Verfahrensbeschleunigung dient, soll sie dem Antragsteller nach Eingang des Antrags unverzüglich Auskunft über die voraussichtliche Verfahrensdauer und die Vollständigkeit der Antragsunterlagen geben.
(3) …

Daraus ergibt sich dann anscheinend die von dir angesprochene Rechtslage.

Ich hoffe, dir weitergeholfen zu haben. Beachte, dass ich kein Jurist bin und die Interpretation der gefundenen Stellen den Lesenden überlasse.

(kursive Hervorhebungen sind von mir)

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Das Umweltinformationsgesetz (UIG) sieht eine Mithilfe explizit vor: „Die Informationssuchenden sind bei der Stellung und Präzisierung von Anträgen zu unterstützen.“

Das wurde kürzlich auch vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen den BND relevant. Das IFG hat eine solch explizite Regelung leider nicht.

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Interessantes Thema, das auch meine Anfragen betrifft:
Der NDR antwortet auf Fragen über fragdenstaat nur, wenn es ihm genehm ist. Bei den meisten Fragen wird sich darauf berufen, dass für den NDR das HambTranspG nicht gilt. Nahezu alle Fragen an den NDR zur Problematik der Gesamtschuld beim Rundfunkbeitrag stammen von mir und nahezu alle wurden einfach ignoriert oder mit dem Verweis auf nicht vorliegende Beantwortungspflicht abgewürgt. Ich klage seit mehreren Jahren aus dem Grund, dass der Rundfunkbeitrag bei Mehrpersonenwohnungen nicht rechtmäßig als gesamtschuldnerischer Beitrag eingezogen wird, sondern auf dem Wege der im deutschen Rechtssystem nicht definierten Kollektivhaftung. NDR und WDR antworten mir sogar, dass sie mir keine Auskunft erteilen werden, weil eine Klage von mir vorliegt. Beide verweigern somit ihre Informations- und Aufklärungspflicht dem Bürger gegenüber. Sie verhalten sich hier wie
Privatunternehmen, die natürlich keine Aussagepflicht haben, wenn es ihnen rechtlich zum Nachteil gereichen würde.

Ich denke es wurde eigentlich schon alles gesagt, aber wärst du vielleicht so nett und verlinkst die Anfrage, wegen der du gefragt hast?
Vielleicht ist die Anfrage ja auch für andere interessant :slight_smile:

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Du hast halt keinen Anspruch gegenüber dem NDR oder WDR auf Informationen.
Natürlich können beide von sich aus auf Anfragen antworten, wenn sie möchten, aber kein Gesetz zwingt Sie dazu.
So hat mir eine Behörde auch schon Informationen zur Verfügung gestellt, auf die ich rechtlich gesehen kein Anspruch habe.

Keine der beiden Behörden verletzt irgendeine Informations- oder Aufklärungspflicht.
Es wäre vielleicht schön, wenn Sie immer antworten würden, aber dazu besteht nun mal keine Pflicht.
Ich kann den NDR auch ein Stück weit verstehen, wobei zumindest ein Schreiben, dass sie dir nicht antworten werden sinnvoll wäre.
Schließlich wurde dir mehrmals vom LfDI Hamburg mitgeteilt, dass der NDR NICHT unter das IFG fällt.
Das kann man jetzt gut oder schlecht finden, aber so ist nun mal die aktuelle rechtliche Lage.

Das stimmt nicht. Das WDR-Gesetz sieht in §55a explizit eine Pflicht nach IFG NRW vor (mit Einschränkungen). Gleiches gilt für das HmbTG, das in § 5 Abs. 6 Ausnahmen vorsieht, aber grundsätzlich auch beim NDR der Informationszugang offensteht (da der NDR eine Mehrländerbehörde mit rotierendem Sitz ist, wird es aber komplizierter).

Grundsätzlich müssen diese beiden Anstalten also antworten.

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Ich stelle die Fragen an den NDR inzwischen ohne Bezug zum Transparenzgesetz. Dem NDR und WDR ist bekannt, dass ich als Fragesteller verschiedenen Anträge gestellt habe, auf die sich die Fragen beziehen (Beide LRAen haben meine Anfragen meiner Beitragsnummer zugeordnet). Sie brauchen vielleicht nicht im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes antworten, sind aber gehalten, aufklärend bei Problemen mitzuwirken. § 25 VwVfG Beratung, Auskunft, frühe Öffentlichkeitsbeteiligung Das Verhalten beider Landesrundfunkanstalten entspricht Privatunternehmen, die “Betriebsgeheimnisse” preisgeben sollen.

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Hier sollte man auch mal die Frage stellen, warum jemand, der Informationsfreiheitsanfragen beantwortet, Zugriff auf die Datenbank der Beitragsschuldner hat; ferner, ob eine solche Datenbankabfrage rechtmäßig wäre.

Beschwerde nach Art. 77 DS-GVO?

(Keine Rechtsberatung; nur das, was ich für mich in Erwägung ziehen würde.)

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es geht um folgende Anfrage
https://fragdenstaat.de/a/170407

Ich meine gelesen zu haben, dass das Video zusammen mit der Konrad-Adenauer-Stiftung erstellt wurde. Ich hatte überlegt, ob die Konrad-Adenauer-Stiftung mir helfen muss. Z.b. indem sie mir sagt wer das Video noch hat.

Hat jemand eine Idee, wer das Video noch haben könnte

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Mea culpa, das mit dem WDR ist mir neu. Bin fälschlicherweise davon ausgegangen, dass das ähnlich ist wie beim NDR.
Ich sehe trotzdem nicht genau, wieso der NDR dem HmbTG unterfallen sollte und nicht irgendeinem anderen IFG einer der beteiligten Länder.

https://www.buergerschaft-hh.de/parldok/dokument/60799/taetigkeitsbericht_informationsfreiheit_2016_2017_des_hamburgischen_beauftragten_fuer_datenschutz_und_informationsfreiheit.pdf

Die Schaffung eines Ausnahmetatbestands für journalistisch-redaktionelle
Informationen bei öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in § 5 Nr. 6
HmbTG kann keinen Zweifel daran lassen, dass es die Absicht des Gesetz-
gebers war, den NDR in den Anwendungsbereich des HmbTG einzubezie-
hen. Aufgrund des Charakters des NDR als Mehrländer-Anstalt gibt es
aber erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken, ob eine solche Einbe-
ziehung alleine aufgrund des Sitzlandprinzips überhaupt möglich ist. Der
HmbBfDI unterstützt deshalb seit längerem die Bestrebungen, im NDR-
Staatsvertrag eine rechtliche Grundlage zu schaffen, die sich keinen
verfassungsrechtlichen Zweifeln ausgesetzt sieht."