Lohnt sich ein Wiederspruch?

Hallo Zusammen,

Ich habe bei der Polizei Dortmund eine Dienstanweisung zum Ruhenden Verkehr angefragt.

Diese wurde angeleht, da Dienstanweisungen generell “nur für den Dienstgebrauch” eingestuft sind und ein Bekanntwerden könnte demnach die Tätigkeit der Polizei beeinträchtigen.

Diese Argumentation mit “öffentliche Sicherheit oder Ordnung” finde ich für Parkverstöße doch etwas übertrieben

Lohnt sich ein Wiederspruch? … Besonders gut begründet wurde die Ablehnung ja nicht.

Muss die Polizei die Einstufung des Dokuments überprüfen, oder müssen Schützenswerte Informationen geschwärzt werden und ich bekomme den Rest des Dokuments trotzdem?

Vielen Dank für eure Hilfe!

Gruß
Jens

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Hallo @j.tek / Jens,
willkommen im Forum und Danke für Deine Mitarbeit. Ich bin kein Rechtler daher das folgende nicht als Rechtsberatung verstehen.
Kurz: Ja! Aber noch nicht gleich.
Lang:
Das ist eine Ablehnungsbegründung, die ich wenig nachvollziehbar empfinde. Die Polizei muss doch transparente Kriterien anlegen, wie was kontrolliert wird. Ein wenig leiten sich diese ja aus den gesetzlichen Grundlagen her. Und ich kann mir aber vorstellen, dass die nicht wollen, dass bekannt wird, dass die da 2 Runden gehen sollen und Xh Warten und erneut kontrollieren und dann erst abschleppen. Warum bei Bekanntgabe dieser Informationen dann mehr Gefahr entsteht erschließt sich mir nicht. Das wäre so eine Argumentation, die man dort schon mal anbringen könnte.

Und dann habe ich noch Startseite | Bundesverwaltungsgericht

“Der Anspruch auf Zugang zu einer Information ist nicht allein deshalb nach § 3 Nr. 4 IFG ausgeschlossen, weil die Information formal als Verschlusssache eingestuft ist. Vielmehr kommt es darauf an, ob die materiellen Gründe für eine solche Einstufung vorliegen.”

Es ist also dazulegen, dass egal wie die eingestuft sind, dass was drinn steht auch wirklich entsprechend abgelehnt werden kann. Und das gilt eben für ALLES. Es stellt sich eben auch die Frage, ob es eine mögliche Teilauskunft durch Schwärzungen möglich ist.

Die Anfrage ist ja schon eine Weile her. Ich konnte aber keine Rechtsbehelfsbelehrung finden. Dann hat man üblicherweise 1 Jahr Einspruchszeit. Dieses Jahr ist meiner Rechnung nach noch nicht um. Du könntest mit den Argumenten zuvor mal die Landesbeauftragte um Vermittlung bitten. Dit koscht nix. Dort dann auch zeitlich immer drannbleiben, weil die viel zu tun haben und die Frist unter Umständen knapp wird. Je nach dem was die sagt, dann nochmal hier gemeinsam beraten.
Viel Erfolg.
LG

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Vielen Dank für die schnelle und umfassende Antwort!

Ich denke ich werde am Wochenende mit dem Verweis auf Bundesverwaltungsgericht antworten und mich je nach Antwort der Polizei erneut melden.

Viele Grüße

Mein Ansinnen war erstmal die Landesbeauftragte zu fragen, da gibt es bei FdS so einen Vermittlungsknopf. Erst danach mit mehr Informationen eventuell einen Widerspruch, weil Widersprüche üblicherweise auch Geld kosten.

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Zunächst einmal hallo und willkommen im FragDenStaat/OKFN-Forum. :wave:

Ich stimme da grundsätzlich den Ausführungen von @LanMarc77 zu. Vermittlung schadet nie.

Damit du das Urteil korrekt zitieren kannst hier auch mal der Direktlink.
Dejure.org hat es auch gelistet und dort findet man meist ein gutes Zitierkürzel:

BVerwG, 29.10.2009 - 7 C 21.08

Abgesehen davon, kannst du auch darauf hinweisen, dass – wenn sie wirklich sicherheitsrelevante Dinge da drin haben – eine teilweise Schwärzung möglich wäre.

Bzgl. Widerspruchsfristen und so kannst du das Forum einfach durchsuchen, das wurde immer mal besprochen, wie bspw. hier.

Disclaimer: Wie immer stellt dies keine Rechtsberatung, sondern nur meine persönliche Ansicht/Idee/Vorgehensweise dar. IANAL.
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Hallo @j.tek und auch von mir ein herzliches Willkommen im Forum.

Was die anderen schreiben unterstütze ich, aber für das Land NRW gibt es kein Widerspruchsverfahren mehr für das IFG NRW.
Damit würdest du den Schritt “Widerspruch” überspringen und direkt vor Gericht Klage einreichen können/müssen. Da das aber Kostenmäßig ein bisschen aufwändig ist, wird die Vermittlung wahrscheinlich sinnvoller sein.

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Wobei man natürlich… gerade wenn die Behörde keine Rechtsbehelfserklärung geliefert hat und somit das Verfahren weder formal abgeschlossen noch final deinen Antrag abgelehnt hat (je nach Interpretation), „informell” dagegen argumentieren kann ggü. der Behörde.
Diskussion schadet ja nie, im schlimmsten Fall gehen sie halt nicht darauf ein.

Ich würde das ganze dann aber explizit nicht „Widerspruch” nennen, damit die Behörde eben nicht auf die Idee kommt, das ganze abzuweisen mit dem Hinweis, dass ja gar kein Widerspruchsverfahren gibt.
Das wäre dann nämlich am leichtesten. Evt. schreiben sie das dann auch noch mit Rechtsbehelf, dann hättest du nämlich ein Problem, das du ab dann nur noch einen Monat bis zu einer möglichen Klageeinreichung hast.
Also taktisch vorgehen hilft.

NRW kennt kein Vorverfahren (d.h. Widerspruch) im IFG NRW mehr und es wäre auch nicht statthaft.

Insofern bleibt hier nur die direkte Klage. Da keine Rechtsmittelbelehrung erfolgt ist, ist die Frist dafür (glaube ich) ein Jahr statt ein Monat.

Alternativ bleibt hier die Fachaufsichtsbeschwerde (Grundlage Art. 17 GG), die bearbeitet werden muss und auch kostenlos ist. Erfolgschancen sind jedoch eher niedrig. Dazu https://fragdenstaat.de/files/foi/101430/101105_Erlass_58.08.01_Anlg1.pdf?download#:~:text=Die%20Rahmenvorgaben%20beschreiben%20Grundsätze%20und,und%20Informationspflichten%20sowie%20Beteiligungen%20fest.

Sowie natürlich die bereits erfolgte LDI NRW-Beteiligung. Falls sich die LDI NRW auf deine Seite schlägt, stehen die Chancen auf eine nicht-gerichtliche Klärung etwas besser.

Ein Tipp von mir: Auch darauf eingehen, dass überhaupt nicht benannt wurde, wo die Ordnung beeinträchtigt würde bzw. wie. Die Hürde ist nach § 6 IFG NRW leider nicht sehr hoch dafür. ABER es muss dennoch schon glaubhaft gemacht werden wieso die Ordnung beeinträchtigt würde.

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Ja ja, aber die Behörde hat nie einen richtigen Bescheid ausgestellt. Also kann man noch ohne Gericht diskutieren. Das war mein ganzer Punkt.

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Doch, das ist schon ein Bescheid. Aber sehr mangelhaft :wink: Ablehnungen sind schriftlich zuzustellen. Und die Belehrung fehlt auch. Inhaltlich ja sowieso viel zu wenig.

Aber ja das mit dem Widerspruch wurde weiter oben genannt. Habe ich übersehen.

Ich würde das “informell” aber schon mit einer Fachaufsichtsbeschwerde verknüpfen. Sonst wird man sowieso vollständig ignoriert. Mit einer Beschwerde landet man dann doch wieder da wo sich die Beamten auskennen. In kodifizierten Verwaltungsverfahren.

Hallo Zusammen,

ich weiß nicht, ob das hier hilft, aber für den Zoll gab und gibt es das VSF-Portal (auch für Wirtschaftsunternehmen buchbar). Hier sind alle Vorschriften, Urteile, etc enthalten. Anhand dieser Informationen kann man feststellen, ob ein Zollbeamter richtig oder falsch gehandelt hat.
Diese müssten eigentlich gleichwertig zu Dienstanweisungen sein.

Grüße

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Wie erkenne ich einen “Bescheid”? Oder ist das eher was für einen neuen Thread?

Die Legaldefinition findest du in § 35 VwVfG; Verwaltungsakt und Bescheid sind weitestgehend Synonyme (vllt. gibt es kleine Unterschiede, aber mir nicht bekann):

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.

Auf eine konkrete Form der Bekanntgabe kommt es (entgegen der transparenzfeindlichen Auffassung des BMI) nicht an.

Formalvorschriften gelten nur im Hinblick auf die Wirksamkeit des Bescheids; so wäre er unwirksam, wenn die in ihm enthaltene Regelung nicht erkennbar ist. Eine fehlende Rechtsbehelfsbelehrung ist aber kein Formmangel, sondern verlängert nur, wie oben gesagt, die Rechtsbehelfsfristen.

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