Letzte lebensmittelrechtliche Betriebsprüfung nach dem Zeitpunkt der Antragstellung der VIG-Anfrage- um mir zwei positive Ergebnisse der lebensmittelrechtliche Betriebsprüfung mitzuteilen?

Antragstellung: 24.04.2019

Bescheid vom 11.07.2019

letzte lebensmittelrechtliche Betriebsprüfungen:

23.10.2018 und

02.07.2019

Die letzte lebensmittelrechtliche Betriebsprüfung hat also nach dem Zeitpunkt der Antragstellung stattgefunden.

Bei anderen Anfragen las ich, dass nur Ergebnisse mitgeteilt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung vorlagen.

Mich wundert dieser enge zeitliche Zusammenhang mit der letzten Betriebsprüfung (nach Antragstellung) und dem Bescheid an mich (9 Tage später).

Kann es sein, dass hier (noch) eine lebensmittelrechtliche Betriebsprüfung stattgefunden hat, um mir zwei positive Ergebnisse mitzuteilen (da vielleicht die vorvorletzte lebensmittelrechtliche Betriebsprüfung nicht positiv war?)

Oder wäre dies zu viel hereininterpretiert in ein solches Ergebnis?

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Frag doch einfach noch mal nach der Betriebsprüfung vor dem 23.10.2018. Das musst du dann außerhalb der „Topf Secret“-Karte machen, aber du kannst den normalen Antragstext ja anpassen und den leich veränderten „Topf Secret“-Antragstext nehmen.

Ich würde erstmal keine Verschleierung unterstellen, ganz nach Protokoll ist das aber auch nicht.

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Wäre dies dann noch eine kostenfreie Bearbeitung, wenn man einen oder weitere Kontrollberichte anfordert ?

Sie haben ja schon einen Bescheid erhalten. Wenn Sie eine neue Anfrage stellen, dann ist das ein neuer Antrag für den dann auch wieder die Kostengrenze neu gilt.

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Unter anderem aus diesem Grund formuliere ich Ziffer 1 meiner Anfragen neuerdings wie folgt:
1. Die Zeitpunkte aller lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen der letzten fünf Jahre in folgendem Betrieb:

Ich habe aber noch keine Erfahrung gemacht, wie die Behörden darauf reagieren, bzw. ob sie die Abweichung von den anderen Anträgen überhaupt bemerken. Denkbar wäre, dass dadurch der Verwaltungsaufwand steigt, aber es würde mich wundern, wenn deshalb Kosten entstünden, die hoch genug für eine Abwälzung auf den Antragsteller sind. Fünf Jahre sind übrigens keine willkürlich gegriffene Größe, sondern orientiert sich an § 3 Abs. 1 S. 1 lit. e VIG.

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