Landkreis Cuxhaven fordert Präzisierung

Hallo,

ich wollte mal danach fragen, wie bei anderen Landkreisen vorgegangen wird, die wie Cuxhaven auf Topf-Secret anfragen antworten:

In der Anfrage (hier) sagte der Mitarbeiter: Die Termine der Kontrollberichte können nur herausgegeben werden, wenn was negatives drin steht. Begründet hat er das leider nicht direkt, nach kurzem Suchen denke ich aber das VIG Abs. 2 1.7 dem wiedersprechen würde. (Die Termine - die von stattgefundenen “Überwachungsmaßnahmen” zeugen - sind mir eigentlich das wichtigste)
Und: der Landkreis hat den Standartanfragetext so aufgefasst, dass ich unbedingt den ganzen Bericht haben will, das aber nicht möglich ist und ich daher nochmal präzisieren soll.
Dazu werde ich auf die schöne Webseite hingewiesen, auf der angeblich alles wichtige steht.

Nach mehrmaligen Nachlaufen wie in dieser Anfrage kann der Landkreis dann doch antworten, die Standartanfrage wird jedoch strikt abgelehnt (wie hier). Es gibt einen weiteren Thread über den gleichen Landkreis, der Ersteller hat aber offensichtlich klein bei gegeben nachdem der Landkreis seine Spezifizierung offenbar nicht anerkannt hat.

Ich unterstelle dem Landkreis einfach, dass er sich absichtlich dumm stellt, was wenn man sich die anderen Anfragen anschaut, anscheinend auch funktioniert. Ich denke dass, sollte der Landkreis recht haben, es auch ein Standartschreiben für eine Präzisierung geben sollte.

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Vielleicht hilft es ja, dem Präzisierungswunsch tatsächlich nachzukommen. Zum Beispiel so:

Ich begehre in Bezug auf die letzten beiden Betriebsprüfungen in oben genanntem Betrieb Informationen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 VIG zu allen Daten über festgestellte nicht zu-
lässige Abweichungen von Anforderungen nach dem Lebensmittelrecht sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zusammenhang mit den genannten Abweichungen getroffen wurden.

Das ist zwar etwas arg nervig, aber wenn du es ohne Rechtsstreit lösen willst, vermutlich die beste Möglichkeit.

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Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat die Frage eigentlich geklärt. Unter Randnumer 9 des Urteils stellt es fest:

Bei den begehrten Kontrollberichten handelt es sich um Daten über festgestellte nicht zulässige Abweichungen von den vorgenannten Rechtsvorschriften. Ausreichend, aber auch erforderlich ist es insoweit, dass die zuständige Behörde die Abweichung unter Würdigung des Sachverhalts und der einschlägigen Rechtsvorschriften abschließend aktenkundig festgestellt hat. Es muss sich mithin um tatsächlich und rechtlich gewürdigte Informationen handeln.

(OVG Lüneburg 2. Senat, Beschluss vom 16.01.2020, 2 ME 707/19)

Vielleicht nochmal anschreiben und höflich nachfragen ob dieses Urteil schon in die Antragsprüfung eingeflossen ist und, falls nicht, bitten dies nachzuholen.

Außerdem kann man nachfragen, welche Informationskategorien in den Kontrollberichten vorhanden sind, die nicht unter das VIG fallen sollen und das dann weiter prüfen.

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