Hallo,
ich habe eine Anfrage für einen Betrieb in Bingen gestellt. Leider hat die Behörde die Anfrage abgelehnt.
Hier die Begründung:
Sie haben bei uns über das Internetportal “fragdenstaat.de” einen Antrag auf Information nach dem
Verbraucherinformationsgesetz (VIG) gestellt. ’
Es ergeht folgender
Bescheid ‘
Der Antrag wird gemäß 5 1, 5 3 Satz 1 Nr. 2a und 5 4 Abs. 3 Nr. 2 u. Abs. 5 Satz 1 VIG abgelehnt.
Begründung
Das VIG i. d. F. vom 17.10.2012 bestimmt in 5 1 den Anwendungsbereich des Gesetzes. Hiernach
erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher freien Zugang zu Informationen über Erzeugnisse im
Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und zu Verbraucherprodukten. die dem 9 27
Nr. 26 des Produktsicherheitsgesetzes unterliegen. Der Informationszugang bezieht sich auf
gesundheitsschädliche Erzeugnisse oder Verbraucherprodukte, auf unsichere Erzeugnisse oder
Verbraucherprodukte und auf Erzeugnisse oder Verbraucherprodukte, die zur Täuschung geeignete
Merkmale besitzen.
Die Beschränkung des lnformationszuganges auf Daten zu Erzeugnissen ergibt sich schon aus der
Gesetzesbegründung zu dem VIG a. F. vom 05.11.2007 (s. BR-Drucksache 273/07, Zitat $. 14:
„ … erweitert das vorliegende Artikelgesetz das Recht auf Zugang zu den bei
informationspflichtigen Stellen vorhandenen Informationen über Erzeugnisse im Sinne des LFGB und
des Weingesetzes. Dabei werden die Vertraulichkeit der Beratungen der Verwaltung gewahrt sowie
die privaten Belange Dritter, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, entsprechend der
spezifischen Bedürfnisse im Anwendungsbereich des LFGB geschützt.”
Zitat 5. 19: Zu Absatz 1 Satz 1
„Absatz 1 Satz 1 eröffnet jeder natürlichen oderjuristischen Person Zugang zu Informationen über
Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB). Es wird ein freier
‘ Zugang gewährt, der von keinem besonderen Interesse oder einer Betroffenheit abhängig ist.”
Zitat$. 20:
„Die Information „über Abweichungen von Rechtsverschriften” soll den Verbraucherinnen und
Verbrauchern die Möglichkeit eröffnen, zu erkennen, ob das Erzeügnis den jeweiligen Normen
entspricht oder ob von diesen Normen abgewichen worden ist. Dies betrifft nicht nur die Fälle, in
denen ein Erzeugnis wegen des Verstoßes gegen zwingende Vorschriften nicht verkehrsfähig ist (und
deshalb vom Markt zu nehmen ist), sondern auch Informationen darüber, ob bei der Herstellung
oder Bearbeitung des Erzeugnisses auf Grund von Ausnahmegenehmigungen von Vorschriften
abgewichen worden ist. ")
Der Anwendungsbereich des VIG alter Fassung ergab sich somit nicht aus dem Gesetzestext selbst,
sondern nur’aus der Gesetzesbegründung. ‘
Bei dem VIG neuer Fassung wurde der Anwendungsbereich als 5 1 in den Gesetzestext übernommen
(5. BT-Drucksache 17/7374), um die „Auslegung des Gesetzes zu erleichtern und den zuständigen
vollzugsbehörden eine Rechtsanwendung ohne Zugriff auf die Gesetzesmaterialien zu ermöglichen”
(5. BT-Drucksache 17/7374). Die Ausdehnung des Informationszuganges nach dem neuen VIG besteht
im Wesentlichen darin, dass nunmehr auch Verbraucherprodukte nach @ 2 Nr. 26 des
Produktesicherheitsgesetzes unter das VIG fallen.
Ferner regelt @ 2 Abs. 4 VIG, dass die Vorschriften dieses Gesetzes nicht gelten, soweit in anderen
. Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Vorschriften vorgesehen sind.
Es gibt entsprechende Regelungen in 5 40 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und
Futtermittelgesetz-
-buches (LFGB), in Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 undm’ Art. 7 der
Verordnung 882/2004 (ab 14. 12. 2019 ersetzt durch die Art. 11 und 8 der Verordnung (EU)
2017/625).
Informationen, zu denen Zugang zu gewähren ist, finden Sie daher’m Internet unter diversen, frei
verfügbaren Portalen sowie auf der Website der Kreisverwaltung Mainz-
B-ingen.
Nach Prüfung Ihres Antrages und der zur Zeit gültigen Gesetzeslage sind wir zu dem Ergebnis
gekommen, dass Ihr Auskunftsersuchen bezüglich Punkt 1 Ihres Antrages schon nicht unter den
Anwendungsbereich des VIG fällt.
Punkt 2 Ihres Antrages fällt ebenfalls nicht unter den Anwendungsbereich des VIG und die
geforderten Informationen sind ein Ausschluss- und Beschränkungsgrund nach 5 3 Nr. 2a VIG —
Zugang zu personen—bezogenen Daten— (vgl. auch 9 5 lnformationsfreiheitsgesetz (IFG‘) und Art. 4
Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)) und Ablehnungsgründe nach 5 4 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 5 VIG
-vertraulich übermittelte oder erhobene Informationen; es stehen diverse Portale im Internet zur
Vérfügung, Informationszugang Wird bereits nach 5 6 Abs. 1 Satz 3 gewährt-.
_ Die Informationen sind auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht zugänglich.
Rechtsgrundlagen (in derjeweils gültigen Fassung)
V‚erbraucherinformationsgesetz (VIG) i. d. F. vom 17.10.2012 (BGBl. ! 5.2156)
Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) i. d. F. vom 03.06.2013
, (BGBl. IS. 1426)
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der
allgemeinen Grundsätze und Anforderungendes Lebensmittelrechts, zur Errichtung der
Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur
Lebensmittelsicherheit vom 28.01.2002 (ABI. Nr. L 31 S. 1)
Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004
über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts
sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABI. L 165 S. 1)
Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen vom 15.03.2017 (ABI. L 95 S. 1)
Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 05.09.2005 (BGBl. IS. 2722), i. d. F. vom 07.08.2013
Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) vom 27.04.2016 (ABI. L 119 vom
04.05.2016 s. 1)
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben ‘
werden. Der Widerspruch ist bei der Kreisvewvaltung Mainz-Bingen, - Außenstelle Mainz -‚ Große
Langgasse 29, 55116 Mainz, einzulegen.
Der Widerspruch kann _ -
’ schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kreisvewvaltung Mainz-Bingen, - Außenstelle Mainz —, V
Große Langgasse 29, 55116 Mainz, oder
0 durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur1 an:
oder -
0 durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail—
Gesetz an: kreisverwaItung@mainz-bingen.de-mail.de ’
erhoben werden.
Die Frist wird auch durch Einlegung des Widerspruchs beim Kreisrechtsausschuss der
Kreisverwaltung Mainz-Bingen, Georg—Rückert-Str. 11, 55218 Ingelheim am Rhein, gewahrt.
Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn der
Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist, die diesen’Vemraltungsakt
erlassen hat. ’
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Ich bin juristischer Laie. Kann man einen Widerspruch mit Aussicht auf Erfolg einlegen? Wie gehe ich dabei vor.
Vielen Dank für die Unterstützung.