Klageautomat: Beklagte/r bei VIG-Anfragen in Schleswig-Holstein

Hallo zusammen,

ich habe gerade den neuen Klageautomaten für eine Untätigkeitsklage gegen die Veterinär- und Lebensmittelaufsicht der Stadt Neumünster (kurz: Lebensmittelaufsichtsbehörde) angeworfen und frage mich nun, welche Daten einzugeben sind.

Ohne Änderungen gilt als Beklagte das unsägliche Ministerium für Justiz, Europa, “Verbraucherschutz” und Gleichstellung, weil die Anfrage an diese Behörde gestellt wurde. Das scheint mir jedoch nicht korrekt zu sein.

In deren Eingangsschreiben wird dann die jeweils zuständige Behörde genannt und die Anfrage an diese weitergeleitet.

Die korrekte Beklagte ist deshalb doch wohl die Lebensmittelaufsichtsbehörde.

Dann müsste auch die Lebensmittelaufsichtsbehörde mit ihrer Adresse eingegeben werden.

Der Gerichtsstand kann über das Orts- und Gerichtsverzeichnis ermittelt werden:

24534 als PLZ eingeben und Abschicken.

Auf der Ergebnisseite erfolgt ein Hinweis auf Sonderzuständigkeiten.

Ein Klick auf den Link zu den Verwaltungsrechtssachen führt dann zum letztendlich zuständigen Gericht.

Soweit meine Überlegungen. Habt ihr Anmerkungen, Ergänzungen, Korrekturen, Vorschläge, …?

PS: Ich finde es völlig in Ordnung, dass der Klageautomat hier an seine Grenzen stößt und Klagewillige etwas Eigeninitiative ergreifen müssen.

PPS: Sehr, sehr cooles Tool!

1 „Gefällt mir“

Guten Tag,

im Ergebnis macht das keinen Unterschied:

1. unzuständige Behörde

Gegen wen eine Klage zu richten ist, ist in § 78 VwGO normiert; üblicherweise ist der Klagegegner das Bundesland, vertreten durch die Behörde (Rechtsträgerprinzip).
Sollte hier der falsche Gegner benannt sein, wird das Gericht einen entsprechend Hinweis erteilen (§ 86 Abs. 3 VwGO), wonach eine Korrektur möglich ist, oder die Klage direkt auslegen bzw. umdeuten, d.h. den richtigen Gegner selbst “erkennen”.

2. unzuständiges Gericht

Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach § 52 VwGO.
Sollte - wie im genannten Beispiel - die Klage bei einem örtlich unzuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden, so verweist dieses den Rechtsstreit (nach Anhörung der Parteien) an das örtlich zuständige Gericht, § 83 S. 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 S. 1 GVG.

Freundliche Grüße

1 „Gefällt mir“

Das ist korrekt. Jedoch gebe ich zu bedenken, dass die Klageeinreichung beim unzuständigen Gericht eventuell mit Kosten verbunden ist, die auch dann vom Kläger zu tragen sind, wenn er (nach Verweis an das sachlich zuständige Gericht) voll obsiegt.

Deshalb sollte man sich 2-3 Minuten Zeit nehmen, bevor man eine Klage abschickt, und prüfen, ob das Gericht wirklich zuständig ist.

Die Heilung des falschen Rubrums (unpräzise Angabe des Beklagten) gingegen ist ohne Folgekosten und unproblematisch möglich.

1 „Gefällt mir“