Das Informationsfreiheitsgesetz sieht eine anonyme Antragstellung oder eine Antragstellung unter Pseudonym nicht vor. Gemäß § 14 Abs. 3 Satz 3 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien sind anonyme Anfragen grundsätzlich nicht zu beantworten. Ich bitte daher um vollständige Angabe Ihres Vor- und Nachnamens sowie um Angabe Ihrer korrekten Postanschrift.
Vor- und Nachname hatte ich bereits angegeben, dachte allerdings auch hier, dass die Postanschrift für eine sehr einfache Anfrage nicht nötig wäre.
Die zitierte Geschäftsordnung liest sich nun so (PDF, HTML) (Markierung meine):
(3) Privatpersonen kann zu Sachfragen (Bürgeranfragen) formlos Auskunft gegeben werden. Besteht bei mündlichen Auskünften die Gefahr von Missverständnissen, so ist auf die Möglichkeit einer schriftlichen Anfrage zu verweisen. Bestehen bei elektronischen Anfragen Zweifel an der Identität der Person, die Auskunft erbeten hat, so ist auf den Postweg zu verweisen. Anfragen, die offensichtlich anonym oder unter einem Pseudonym erfolgen, sind grundsätzlich nicht zu beantworten. Rechtsauskünfte, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordern, dürfen grundsätzlich nicht erteilt werden.
Einwände, die ich dagegen anbringen würde:
Es ist von “formlosen Bürgeranfragen” die Rede. Die Anfrage war allerdings eine IFG-Anfrage, keine bloße Sachfrage.
“Das Informationsfreiheitsgesetz sieht eine anonyme Antragstellung oder eine Antragstellung unter Pseudonym nicht vor.” – Doch, es steht nirgendwo, dass die Identität verlangt werden kann? Ich dachte, die Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat das schon mal so beschrieben?
Und selbst wenn, sollte mir bitte erklärt werden, wieso Zweifel an meiner Identität bestehen.
Für die Erhebung personenbezogener Daten muss es eine Rechtsgrundlage geben. Eine Verwaltungsvorschrift/ Geschäfsordnung hat allerdings keine Wirkung nach außen.
Verwaltungsvorschriften können Rechtsnormen, die als Grundlage für eine Datenerhebung infrage kommen, grundsätzlich nur interpretieren. Eine allgemeine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Postanschrift bei IFG-Anfragen gibt es aber nicht.
Insoweit ist es müßig auf die Gemeinsame Geschäftsordnung überhaupt einzugehen, da sie Prämissen setzt, für die keine Rechtsgrundlagen existieren.
Eine aus meiner Sicht falsche Darstellung hierzu findet man hier.
Das BAMF fällt in den Zuständigkeitsbereich des BMI – insoweit also keine Überraschung. Das BMI hat unter anderem auch das BAMF darauf hingewiesen die Ansicht des BMI zu berücksichtigen.
(Dieser Beitrag enthält nur meine persönlichen Ansichten. Rechtliche Beratung oder Handlungsempfehlungen sollen hier nicht enthalten sein.)
ich habe beim BfDI mal nachgefragt und dazu am 21.04 eine Antwort bekommen.
Zuständig ist, da der BfDI in Bonn sitzt, das VG Köln. Das Verfahren läuft unter dem Aktenzeichen 13 K 1189/20.
Ich bin mal gespannt, wann mit einer Entscheidung zu rechnen ist. Es handelt sich ja hier nicht um eine Klage nach dem IFG / UIG, sondern nach dem Datenschutzrecht. Dies ist das interessante.