Kann ein Angestellter der Stadt ein Dritter sein, der sich Urheberrechtsschutz berufen kann?

Sorry, ich nochmal wegen Vorträge von Gerrit Hesse bei der Curricularen Fortbildung Impfen - FragDenStaat, aber der Fall wirft so viele Fragen auf.
Ein Mitarbeiter bei der Stadt hält einen Vortrag auf einer Veranstaltung der Landesärztekammer. Ich habe zuerst die Stadt nach den Vortragsfolien gefragt. Diese lehnt Auskunft ab, weil sie die Folien nicht mehr besitzt. Der Mitarbeiter arbeitet nicht mehr bei der Stadt. Ich habe die Ärztekammer angefragt. Dort liegen die Folien noch vor, jedoch betrachtet die Landesärztekammer den ehemaligen Mitarbeiter der Stadt als Privatmensch, der sein Urheberrecht gegen den Informationszugangsanspruch wenden kann und dies auch tut. Zum Zeitpunkt des Vortrages bei der Ärztekammer war der Vortragende jedoch noch Mitarbeiter bei der Stadt.
Geklagt habe ich nicht gegen die Stadt, weil “Information nicht vorhanden” ein ziemlich schwer zu erschütternder Ablehnungsgrund ist. Geklagt habe ich also gegen die Ärztekammer.
Nun ist die Frage: Hat die Ärztekammer den Vortragenden beauftragt und ihm ein Honorar gezahlt? Dann sollte sie auch die Nutzungsrechte an dem Vortrag erworben haben und diese dem Informationszugang zur Verfügung stellen.
Was aber, wenn die Ärztekammer den Vortrag nicht beauftragt hat oder kein Honorar gezahlt hat? Der Vortragende war ja dennoch Mitarbeiter bei der Stadt und damit im Öffentlichen Dienst. Mein Bauchgefühl sagt, dass er also kein Dritter ist, der wegen seiner Urheberrechte um Erlaubnis gefragt werden müsste. Aber wie argumentiere ich da juristisch?

Hallo,
erstmal muss ich hier anmerken: Bitte schwärze in Zukunft die Daten der Behördenmitarbeiter in deiner Anfrage. Ich bin jetzt einmal den gesamten Schriftverkehr durchgegangen und habe so gut wie möglich nachgeschwärzt, dass ist aber normalerweise nicht Sinn der Sache. Achte da das nächste Mal bitte drauf.

Nun aber zu deinen Fragen:
Prinzipiell sehe ich das ähnlich wie das Verwaltungsgericht Weimar. Nur weil der Referent Mitarbeiter der Stadt (und damit im ÖD tätig ist) ist, kann er genauso Urheberrechte am Material besitzen. Dein einziger Punkt dagegen ist ja, wie ich es dem Urteil entnehmen kann, dass sich der Vortragende selbst als “Referent des Gesundheitsamtes” bezeichnet habe. Wie ich es der Presse entnommen habe, war der Vortragende Amtsarzt der Stadt Erfurt (Die beste Zeit für eine Grippeimpfung ist jetzt | Erfurt.de) - also selbst Arzt. In wie weit er dort im Vortrag also als Arzt handelte oder als Mitarbeiter der Stadt ist ziemlich schwer festzustellen.

Mir ging es mit meiner Frage um diesen Aspekt: Angenommen, das Gesundheitsamt hätte den Mitarbeiter noch und auch den Vortrag und das Gericht hätte die Frage bejaht, dass die Stadt ein Nutzungsrecht an dem Vortrag hat, wie vom BVerwG 2014 in Bezug auf den wissenschaftlichen Dienst des Bundestags festgestellt. Weiter angenommen, ich hätte aus irgendwelchen Gründen dennoch die Ärztekammer verklagt, weil dort der Vortrag eben auch vorliegt. Würde ich den Vortrag auch von der Ärztekammer bekommen können, auch wenn der Mitarbeiter nicht im Auftrag der Ärztekammer vorgetragen hat, die Ärztekammer also nicht selbst Nutzungsrechte an dem Vortrag erworben hat? Ich hoffe doch schon, aber wie könnte ich argumentieren?

Ich bin zwar kein Fan von solchen hypothetischen Einzelfallfragen, gehe aber trotzdem mal kurz und knapp darauf ein und folge mal deinem nur halb nachvollziehbaren Fall.

Unter der Durchführung eines Drittbeteiligungsverfahrens, sicherlich. Wenn der Rechteinhaber dann aber nicht zustimmt, sehe ich keine Grundlage, warum du die Unterlagen erhalten solltest.

Naja, ich sehe hier die Gefahr, dass durch das Hin- und Herverschieben eines eigentlich zu veröffentlichenden Dokuments das Informationszugangsrecht unterwandert werden kann. Also mein Fall legt doch für veröffentlichungsunwillige Behörden folgendes Vorgehen nahe: Ein Dokument, dass eine Behörde A nicht veröffentlicht sehen will, schiebt sie zu einer anderen Behörde B und löscht es bei sich. Dadurch kann man das Dokument nur noch bei Behörde B anfragen und Behörde A wird zu einem Dritten, der erst um Erlaubnis gebeten werden muss. Dieser Fall ist nun nicht mehr so hypothetisch, sondern entspricht schon ziemlich meinem tatsächlichen Fall.

Hm, der Fall scheint recht ähnlich zu sein:

Akten gehören eigentlich dem Bund, liegen aber bei einer Parteistiftung.