IFG-Antrag wird zum Verwaltungsakt in NRW - Anschrift benötigt?

Ich habe hier eine Anfrage, bei der ich ungerne meine persönlichen Daten rausrücken möchte.

Bei der Beantwortung eines IFG-Antrages handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Gemäß § 41 Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekanntzugeben, für den er bestimmt ist. Insbesondere setzt der Zeitpunkt der Bekanntgabe auch eine Rechtsbehelfsfrist in Gang. Um die gem. § 41 Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW erforderliche Bekanntgabe an Sie in ausreichendem Umfang sicherstellen zu können, bitten wir Sie daher zur weiteren Bearbeitung und Beantwortung Ihrer IFG-Anfrage um Übermittlung Ihrer Postadresse.

Wenn ich das richtig verstehe, dann müsste jeder Antrag nach dem IFG in NRW die postalische Adresse des Antragstellers beinhalten.

Hat jemand einen Tipp, wie ich den freundlichen Menschen davon überzeugen kann, dass er nicht meine postalische Adresse benötigt, um diesen Antrag zu beantworten?

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Der § 41 (1) VwVfG ist ein alter Bekannter. Wir haben sogar schon mal über den gerappt.

Mal wird argumentiert, eine E-Mail an eine FdS-Adresse sei eine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsakts und dann nach § 41 (3) nicht erlaubt. Oder es wird wie hier quasi das Gegenteil argumentiert: eine Bekanntgabe kann nicht garantiert sein. Hauptsache bloß nicht per E-Mail antworten müssen!!!1!

In NRW lassen sich Anträge auch pseudonym stellen und das entspricht m.W. nach auch der Auffassung der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW.
Wenn du Zeit hast, also gerne auch die LfDI NRW einschalten (Reiter Vermittlung).

Hier ist ein Schreiben der LfDI NRW zum Thema Bestimmtheit des Antrags:

Es gibt auf FdS noch mehr Antworten diesbezüglich von den LfDIs, falls noch jemand welche findet, gerne posten. (Es fehlt: eine bessere Dokumentensuche)

Ein Ansicht der LfDI (so weit ich mich erinnere) ist, dass das IFG auch vom Gesetzeszweck bürgerfreundlich ausgelegt werden soll. Das beinhaltet auch eine Auskunft per E-Mail – und wenn der Antragsteller auf einen rechtsfähigen Bescheid beharrt (z.B. um zu Klagen) und die Behörde meint, das ginge nur per Post, dann kann immer noch die Adresse angegeben und ein postalischer Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung versandt werden.

Die Anfrage klingt so, als würde die Hochschule das nicht ganz ohne rechtliche Gegenwehr rausgeben. Wenn du dein Recht auf Information in diesem Fall notfalls auch vor Gericht einklagen möchtest, musst du deine Postadresse leider eh angeben. Ansonsten findet sich vielleicht auch jemand, der eine ähnlichen Antrag noch mal stellt.

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Kurzes Update:
Ich hatte wohl recht viel Glück, die Hochschule hat mir (fast) alle Informationen ohne weitere Gegenwehr einfach per E-Mail gesendet. Das hat sogar ohne den LfDI funktioniert.
Danke noch mal für deine hilfreichen Tipps!

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Was mache ich denn, wenn dieser Reiter in meiner Anfrage fehlt?

@HaJo Für VIG-Anfragen (u.a. TopfSecret) gibt es keine Vermittlung einer/s Informationsfreiheitsbeauftragten:

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Mhmm, dann werde ich wohl mal da hinfahren müssen und die Daten ̶l̶̶a̶̶n̶̶g̶mühsam abmalen, mal sehen wieviel Zeit man dabei braucht…

Besonders bezüglich Stellungnahmen von Vermittlern finde ich das interessant. Gerichtsurteile zur Informationsfreiheit sind einigermaßen rar, sodass es in vielen Fällen auch hilfreich sein kann, dass ein Antragsteller nach Stellungnahmen mit ähnlichen Keywords suchen kann oder sogar vorgeschlagen bekommt.

Das würde ja auch dafür sorgen, dass die Redundanz der Vermittlungsgesuchbearbeitung bei den Vermittlern sinkt und diese mehr Zeit für die Bearbeitung neuer Fallkonstellationen haben.