HIS eG als Verwaltungshelfer?

Hallo zusammen,
ich hatte vor einer Weile die HIS eG gefragt, wie es da mit Zweifaktorauthentifizierung aussieht. Die HIS eG stellt Campusmanagement Software für Hochschulen her. Die Genossenschaft wird von den Hochschulen und Ländern besetzt. Jetzt habe ich kürzlich gelernt, dass die HIS eG aus der HIS GmbH hervorgegangen ist. Das haben die extra gemacht, weil im Mai 2014 vom Eugh festgestellt wurde, dass eine Ausschreibungspflicht auch für die HIS GmbH gilt, weil die als GmbH eben nicht von den Hochschulen gesteuert werden kann.
Jetzt dachte ich mir so, nun gut, dann ist die HIS eG doch eigentlich ein Verwaltungshelfer und ich kann mir eine beliebige Hochschule raussuchen (idealerweise mit einem guten IFG) und die nach der Zweifaktorauthentifizierung fragen.
Wie seht ihr das so?

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Da das quasi eine “Mehrländerinstitution” ist, kann das kompliziert werden.

Das Problem ganz grob umrissen: Es muss eine rechtliche Grundlage geben, die bestimmt, wessen Informationsfreiheitsrecht anwendbar ist. Typischerweise gibt es bei Staatsverträgen zu Mehrländerinstitutionen eine Regelung wessen Landesrecht im Grundsatz gilt.

Beispiele für solche Klauseln, die mir gerade einfallen:

An dieser Stelle wurde das Thema auch schon besprochen:

Vermutlich hat man, wenn es eine solche Klausel gibt, dort die “Sitztheorie” verankert. Sitz wäre ja Niedersachsen; ergo kein Landesinformationsfreiheitsgesetz. Gibt es hingegen keine staatsvertragliche Regelung, ist vermutlich auch kein Informationszugang möglich.

Du kannst natürlich mal schauen, ob Du staatsvertragliche Regelungen findest, wessen Landesrecht im Grundsatz anwendbar ist.

Vielleicht findet sich auch etwas dazu im Genossenschaftsvertrag.

(Vorstehendes ≠ Rechtsberatung.)

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Hallo lukasmayer,
da habe ich wieder was zum recherchieren. Wäre ja noch schöner, wenn es gleich so einfach wäre!
Und Dank auch an den Fragesteller des Genossenschaftsvertrages. Die Satzung kann ich online einsehen.

Hier findet sich eine Version der Satzung:
https://www.his.de/fileadmin/user_upload/PDFs/HIS_eG_Satzung.pdf

In Mecklenburg-Vorpommern heißt es folgendermaßen (scheint aber nicht die aktuellste Version zu sein):

Zu Abs. 3:

Natürliche und juristische Personen des Privatrechts werden unter bestimmten Voraussetzungen den Behörden hinsichtlich des Auskunftsanspruchs gleichgestellt, so dass das Gesetz insoweit auch auf bei Privaten vorhandene Informationen anwendbar ist. Juristische Personen sind Personenvereinigungen oder Zweckvermögen mit eigener Rechtsfähigkeit, zum Beispiel rechtsfähige Vereine (§ 21 BGB), Stiftungen (§ 80 BGB), Aktiengesellschaften (§ 1 AktG), GmbHs (§ 13 GmbHG) oder Genossenschaften (§§ 1, 17 GenG). Allerdings sind Private grundsätzlich nicht unmittelbar anspruchsverpflichtet. Gemäß § 10 Abs. 1 S. 3 sind Anträge auf Informationszugang an die Behörde zu richten, die sich der Privatperson im Fall des § 3 Abs. 3 „zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient“.

(https://www.datenschutz-mv.de/static/DS/Dateien/Rechtsgrundlagen/ifgmv_erl.pdf S.42ff)

Hier sollte man sich aber auch noch die Infos S.42 ff. ansehen.

Ob man auf dieser Grundlage jetzt zum Beispiel eine Universität in Mecklenburg-Vorpommern anfragen kann oder das dortige Kultusministerium weiß ich nicht.

Was aber funktionieren könnte, ist, dass man Universitäten oder Kultusministerien anfragt nach Dokumenten, die Sie im Zusammenhang mit der HIS eG erstellt haben.
Wenn ich zum Beispiel als Kultusministerium eine bestimmte Anforderung an die Software habe und dazu der HIG eG einen Brief schreibe, sollte das m.E. anfragbar sein.

Im Zweifel gilt wie immer: einfach anfragen, dann ist man eigentlich immer schlauer und mehr als eine Ablehnung kann eigentlich nicht passieren.

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Hallo liebe Antwortende,
jetzt konnte ich mich ein wenig einlesen. Von den vorgestellten Beispielen sehe ich meinen Fall schon in einem wesentlichen Detail abweichen. Bei der HIS eG handelt es sich meiner Auffassung nicht um eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes, sondern des privaten Rechtes.
Damit sehe ich das so, dass die Trägerschaft (hier eben die Multiländer Hochschulen) unerheblich ist, sondern die Nutzung einer privaten Organisation im Rahmen eines Verwaltungshelfers im Vordergrund steht. Genau das sehe ich beim NDR und der Sparkasse nicht so. Die scheinen mir da weitesgehend eigenständig zu handeln und den kommunalen Trägern ist auch nur wenig Steuerungsmöglichkeit der Organisationen gegeben. Die würde ich daher auch nicht als Verwaltungshelfer einstufen.
Was haltet Ihr von dieser Sichtweise? Vielleicht ja auch was rechtlich noch nicht ganz erforschtes?

Ja, das scheint alles rechtlich noch nicht ganz erforscht zu sein.
Ich hätte einfach bei irgendeiner Hochschule oder bei einem Kultusministerium deine Anfrage erneut gestellt.
Falls das wieder abgelehnt wird, kannst du wieder in die Vermittlung gehen und bekommst vielleicht eine bessere Antwort :smiley:

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Hallo s.g.,
das werde ich tun. Leider bin ich immer out of ammo mit den Limits, weil ja meine WLAN Umfrage noch läuft.

Die Limits können vermutlich erhöht werden, wenn man nett beim FragDenStaat-Team nachfragt^^