Was den Norddeutschen Rundfunk angeht, hat der Hamburger Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit vermutlich Recht.
Für die Weser-Elbe-Sparkasse gilt aber vermutlich dieser Staatsvertrag. (?)
Vergleicht man diesen mit dem NDR-Staatsvertrag, wurde im in Art. 2 Abs. 3 “Sparkassen-Staatsvertrag” an folgende Klausel gedacht:
“Im Übrigen gilt für die Sparkasse das Recht der Freien Hansestadt Bremen.”
Man könnte daher nochmal bei der Bremer LfDI nachfragen, ob der Fall nicht aufgrund von Art. 2 Abs. 3 des Staatsvertrags zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die länderübergreifende Zusammenlegung der Kreissparkasse Wesermünde-Hadeln und der Sparkasse Bremerhaven (Brem.GBl. 2014, 375) anders gelagert ist, als der des Norddeutschen Rundfunks.
(Vorstehendes soll keine Rechtsberatung darstellen. Allerdings könnte es sich lohnen bei der LfDI nochmal genauer nachzufragen.)