Hilfe: SHG schickt die Hygieneberichte nicht mit

Hallo,

der Landkreis SHG schickt (trotz Beanstandungen) keine Hygieneberichte mit.
Begründung: Man könnte es ja veröffentlichen. Ich darf nur vor Ort in die Akten schauen.
Das stünde angeblich so in den Gesetzen:

Die Herausgabe des betreffenden Kontrollberichtes ist mit Verweis auf $ 6 Abs. 1 VIG nicht
möglich.

weiter:

Durch die Herausgabe von Kontrollberichten würden Sie als Verbraucher in die Lage versetzt
werden, die Kontrollberichte zu veröffentlichen. Die möglichen Veröffentlichungen von
Kontrollberichten durch Verbraucher widersprechen dem Grundsatz des Aktengeheimnisses und
der Vertraulichkeit. Das Interesse auf Datenschutz des betroffenen Unternehmens überwiegt an
dieser Stelle Ihrem Interesse an Informationsgewinnung.

Beispiel:

Ich habe noch drei Wochen Zeit, Beschwerde einzulegen. FragDenStaat antwortet mit “wir setzen uns nicht inhaltlich mit einzelnen Anfragen auseinander”. Der Verweis darauf, dass es ALLE Anfragen an den Landkreis betrifft, zählt auch nicht bei FragDenStaat.

Wie gehe ich nun vor?

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Hallo @mampf86,

diese Art der Auskunftsverweigerung ist leider keine Seltenheit. Ich würde Widerspruch einlegen (auch wenn dieser in Niedersachsen nicht mehr vorgesehen ist; dort kann bzw. muss gleich geklagt werden).

Zunächst einmal würde ich der Behörde folgende Mitteilung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes bekannt machen: Anspruch von Verbrauchern auf Herausgabe von Kontrollberichten der Lebensmittelüberwachung | Nds. Oberverwaltungsgericht.

Das Urteil im Volltext: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, 16.01.2020, 2 ME 707/19.

Unter Kontrollbericht zu CBS-Küche im Mehrgenerationenhaus (MGH) Ingelheim der Caritas Bürgerservice Integrationsbetriebe Rheinhessen gGmbH - FragDenStaat findest du einen Widerspruch mit einigen Argumentations-Anregungen:

  1. Nicht am Behördenstandort wohnhafte Konsumenten werden willkürlich durch die Behörde von Verbraucherinformationen ausgeschlossen. § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG normiert jedoch ein “Jedermannsrecht”. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu geurteilt, dass dieses sogar Personen zusteht, die sich in Sicherheitsverwahrung befinden (Urteil vom 29.08.2019 - BVerwG 7 C 29.17).
  2. Berufstätigen Antragstellerinnen werden durch die Behörde Verbraucherinformationen vorenthalten.
  3. Die Behörde versucht Antragsteller durch teilweise hohe Kosten einer Anreise von einer Informationsgewährung abzuhalten.
  4. Eine barrierefreier Teilhabe ist durch das Vorgehen der Behörde nicht möglich. Diese bedeutet wesentlich mehr als einen rollstuhlgerechten Zugang. Qualitativ hochwertige elektronische Dokumente (z. B. als PDF) ermöglichen beispielsweise auch Menschen mit eingeschränkter Sehfähigkeit eine Teilhabe. Hier fehlt es der Behörde offensichtlich an Sensibilisierung. Eine Beratung durch den zuständigen Behindertenbeauftragen wird empfohlen.
  5. Antragstellende und Behördenmitarbeitende werden während der Corona-Pandemie vorsätzlich dem Risiko einer Infektion ausgesetzt. Damit werden insbesondere Risikogruppen von einer Informationgewährung ausgeschlossen.
  6. Dass die Behörde unnötige Anreisen einfordert, ist zudem vorsätzliche Umweltverschmutzung.

Gundsätzlich gilt: “Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden” (§ 6 Abs. 1 S. 1 VIG).

Ein wichtiger Grund nach § 6 Abs. 1 S. 1 VIG liegt hier nicht vor. Der Verweis auf § 6 Abs. 1 ist damit eine Unverschämtheit.

Das Behördengelaber zu Aktengeheimnissen und Vertraulichkeit ist einfach nur dummes Geschwätz.

PS: Dass eine Niedersächsische Behörde überhaupt auf eine Anfrage antwortet, ist eine Ausnahme.

PPS: Danke für deinen Hinweis. Ich habe dort gleich mal selbst eine Anfrage gestellt.

Moin.
Würde hier - wenn du daran Interesse hast - Klagen und wörtlich den § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 VIG zitieren:

Satz 2:

Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden.

Satz 3:

Die informationspflichtige Stelle kann Informationen, zu denen Zugang zu gewähren ist, auch unabhängig von einem Antrag nach § 4 Absatz 1 über das Internet oder in sonstiger öffentlich zugänglicher Weise zugänglich machen; § 5 Absatz 1 gilt entsprechend.

Es ist also völlig ironisch hier mit “Grundsatz des Aktengeheimnisses und der Vertraulichkeit” zu argumentieren, wenn das Gesetz explizit die Veröffentlichung erlaubt.

Richtig. FdS hat auch nur bedingt Ressourcen und - das muss man wohl sagen wie es ist - hier handelt es sich ja um eine kleine Behörde, die ihrer eigenen Rechtsauffassung folgt. Das FdS dort jedes Mal einspringen kann, ist unmöglich. Dafür fehlen einfach die Mittel.

Unabhängig davon kannst du aber gern eine E-Mail an info@fragdenstaat.de schreiben und dort fragen, ob Seitens FdS Interesse daran besteht - große Hoffnungen solltest du dir aber nicht machen.

Ein kleiner Blick in die aktuelle Rechtsprechung.

Widerspruch ist in Niedersachsen scheinbar abgeschafft, sodass du direkt klagen müsstest. Du kannst jedoch eine Beschwerde (Art. 17 GG) stellen. Kostenfrei aber dafür mit geringerer Erfolgswahrscheinlichkeit.

Möglich ist im Anschluss auch eine Beschwerde bei der nächsthöheren Behörde. Hier das Landesamt für Verbraucherschutz und im Rahmen der Rechtsaufsicht darum bitten, das VIG rechtskonform anzuwenden.

Von diesem Begehren des Beigeladenen musste die Beklagte nicht durch Informationsgewährung auf andere Art abweichen, weil hierfür kein wichtiger Grund i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 2 VIG gegeben ist. Soweit die Klägerin einwendet, dass in jedem Fall ein wichtiger Grund im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 VIG vorliege, die begehrte Auskunft allenfalls im Rahmen einer Akteneinsicht zu gewähren, greift sie mit diesem Einwand nicht durch. Allein die theoretisch mögliche oder gar derzeit beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung der Kontrollberichte durch den Beigeladenen stellt keinen wichtigen Grund dar, bereits die begehrte Art des Informationszugangs abzulehnen, weil mit der Herausgabe der Kontrollberichte, wie oben festgestellt, gerade nicht zugleich entschieden ist, dass der Beigeladene diese auch weitergeben oder gar veröffentlichen darf. Nachdem die Klägerin mithilfe der Inanspruchnahme zivilgerichtlichen Rechtsschutzes eine gegebenenfalls rechtswidrige Veröffentlichung verhindern könnte, besteht daher auch kein Anlass, einen wichtigen Grund anzunehmen und die grundsätzlich bestehende gesetzliche Wahlfreiheit bezüglich der Art des Informationszugangs zu beschränken.

Die Beigeladene hat in seinem Antrag vom 15.01.2019 um die Übermittlung von Informationen zu den beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfungen des Antragsgegners bei der Antragstellerin gebeten und dabei eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gewünscht. Der Antragsgegner hat in seiner Entscheidung vom 26.02.2019 bestimmt, dass der Informationszugang durch Übersendung eines Aktenvermerks erfolgt. Dieser Regelung ist die Beigeladene nicht entgegengetreten. Damit ist der Bescheid vom 26.02.2019, soweit ersichtlich, gegenüber der Beigeladenen bestandskräftig geworden.
Unabhängig davon ist die Art der Informationsgewährung von § 6 Abs. 1 Satz 2 VIG gedeckt, Ermessensfehler sind nicht erkennbar.

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Das Niedersächsische Landesamt für “Verbraucher”“schutz” und Lebensmittelsicherheit (LAVES) ist leider Teil des Problemes und nicht der Lösung. Siehe beispielsweise ein Schreiben des LAVES zur Anfrage Kontrollbericht zu Landschlachterei Christian Bock.

Ei ei ei.

Die letzte kostenfreie Beschwerdemöglichkeit, die mir noch einfällt, wäre dann noch der Petitionsausschuss des Landtags.

Hey, also muss ich meine Rechtsschutzversicherung kontaktieren? Mach ich dann mal. Bin mal gespannt, was die sagen. Ich habe ja das original-Dokument (logisch). Macht es Sinn, den Mitarbeiter mal anzurufen und ihn über die rechtliche Situation sachlich und unaufgeregt zu informieren?

wenn du eine hast - klar!

schwer das pauschal zu sagen. Du kannst dir ja mal seine Argumentation anhören - aber eine Lösung wirds wohl nicht bringen.

Sehe ich auch so.

Bei Telefonaten fehlt die zudem die öffentliche Dokumentation.

Habe die drei Fälle der RV übergeben. Mal sehen, was passiert.

Verrätst du uns noch die ID?

Gerne: Kontrollbericht zu Hausschlachterei W. Matthias - FragDenStaat

Die Anfrage erfolgte über Topf Secret: Mission Fleisch. Das sind meiner Erfahrung nach die ergiebigsten Anfragen … falls denn geantwortet wird. Der Späti im Kiez ist ja ganz interessant. Metzger und (Groß-)Schlachtereien sind aber noch interessanter.

Die mir vorliegenden Kontrollberichte zur R. Thomsen EU-Großschlachterei GmbH, Neuer Kamp 1, 25548 Kellinghusen (zu finden über über Topf Secret: Mission Fleisch) beispielweise finde ich ganz schön ekelig. Warum der zuständige Kreis Steinburg da nicht durchregiert, entzieht sich meiner Kenntnis.

Meiner Meinung nach hätten diverse festgestellte Verstöße sogar nach LFGB veröffentlicht werden müssen, was nach meinem Kenntnisstand jedoch nicht erfolgte. Ich habe diesbezüglich bereits mit foodwatch e. v. kommuniziert.

“Über die Störung der öffentlichen Sicherheit hinaus hat sich in dem Schlachthof eine Gefährdung für die Gesundheit des Menschen - Schutzgut der öffentlichen Sicherheit - konkretisiert, weil die diversen substanziellen Mängel und im Einzelfall auch die Vernachlässigung von Sorgfaltspflichten im Verhalten von Personal eine nicht hinnehmbare nachteilige Beeinflussung des Lebensmittels, das aus der Schlachtung gewonnen wird, zur Folge haben können.”

Deutlicher geht es wohl kaum. Dennoch versucht diese Schleswig-Holsteiner Behörde derartige Betriebe zu decken. Das gleiche Verhalten legt auch der Landkreis Schaumburg an den Tag, wenn er Kontrollergebnisse vertuscht.

Pro-Tipp: Die Antwort auf deine Frage ergibt sich auch durch Anklicken des Links Landkreis Schaumburg - Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen oben auf der Seite deiner Anfrage. Die Zusammenfassung der Ergebnisse ist ein schöner Behörden-Performance-Indikator.

Bitte halte uns bzgl. deiner Aktivitäten auf dem Laufenden. Danke.

Rechtsschutz zahlt mir die Erstberatung, jetzt kontaktiere ich einen Anwalt.

Frage: Soll ich meine drei Anfragen auf “Information abgelehnt” stellen? Ist das der richtige Status?

Ich lasse Anfragen auf “laufend” stehen, solange ich noch aktiv bin und gegen Behörden vorgehe. Kann aber jeder machen, wie er will.

Jetzt wird es frech.

“Nur das persönliche Gespräch vor Ort ist erst Recht Barrierefrei”.

Auf alles andere wurde gar nicht eingegangen.

Ja die Jungs und Mädels brauchen halt offenbar eine Klage als Stütze. Es ist ekelhaft.

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Erstaunlich, was für ein grenzwertiges Gelaber aus dieser Amtsstube hervorquillt. Die Behördenmitarbeitenden haben offensichtlich in den vergangenen Jahren unter einem Stein gelebt.

Ein Klassiker bei auskunftsresitenten Behörden: Wenn es (angeblich) keine Beanstandungen gab, ist eine persönliche Vorstellung vor Ort zur Erläuterung miss- oder schwerverständlicher Behördentexte nicht erforderliche (siehe Kontrollbericht zu Zum grünen Kranze, Obernkirchen). Dabei ist es erfahrungsgemäß nicht unwesentlich, was die Behörde unter “Beide Kontrollen erfolgten ohne Beanstandungen” versteht. :thinking:

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Der Fall ist einem Anwalt übergeben. Vermutlich für ihn nur eine Formalie. Der LK wurde ja von mir auf die anwendbaren Urteile hingewiesen. Ich halte euch auf dem Laufenden.

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Die drei Klagen sind rausgeschickt an das VG Hannover. Enthalten ist der Hinweis, dass das Gesundheitsamt in SHG von mir Kenntnis über das Urteil vom OVG Lüneburg erlangt hat. Klagebegründung wird vorbereitet.

Sehr cool! Zieh es durch - ein Urteil, dass diese versuchte Präsenzpflicht beim VIG endlich aushebelt wäre echt Gold wert.

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