Das mit der Schriftform des VA mag sein, aber an der Auskunft selbst ändert das eigentlich nichts. Ich denke, die Behörde könnte einen schriftlichen Bescheid per Post schicken und die angeforderten Informationen per E-Mail.
Die Stadt Dresden hat mir kürzlich geschrieben:
Die Übermittlung der Informationen erfolgt ausschließlich auf postalischem Weg. Eine mündliche Informationsgewährung würde sich auf das beschränken, was die zuständigen Bearbeiter für wichtig halten und zusammenstellen. Der Gesetzgeber hat sich bei seinem Regelungsvorhaben am Leitbild der mündigen Verbraucher orientiert, welche befähigt werden sollen, ihre Kaufentscheidungen eigenverantwortlich zu treffen (BT-Drs. 16/5404, S. 7). Daher ist es notwendig, dem Antragsteller die bei der Behörde vorhandenen Informationen „ungefiltert“ zugänglich zu machen. Eine persönliche Einsichtnahme (Akteneinsicht) ist keine taugliche Alternative. Zum einen umfasst die Akteneinsicht in der Regel das Recht Kopien/ Ablichtungen zu fertigen (vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 31. Mai 2011 - 4 A 2/10-, Rn. 4, juris) und zum anderen, würde eine Beschränkung, auf bloße Einsicht, eine dauerhafte Überwachung durch Mitarbeiter-/innen des Veterinär und Lebensmittelüberwachungsamtes während der Akteneinsicht erforderlich machen. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass eine Einsichtnahme vor Ort die Wahrnehmung der Rechte des Antragstellers wesentlich erschwert. Der Antragsteller hat seinen Wohnsitz in X sodass ein nicht unerheblicher zeitlicher und finanzieller Aufwand erforderlich wäre.
Hier gab es kürzlich schonmal diese Überlegung. Ergebnis: Es kommt darauf an, ob die Behörde dem IFG unterfällt.