Hilfe für Reaktion des Landkreises auf TopfSecret

Der Kreis Wetterau scheint eine Vielzahl der TopfSecret Anfragen nur sehr verspätet oder gar nicht zu beantworten. Auch scheinen sie auf eine Einsicht vor Ort ohne Fotos oder Kopien zu pochen.

Bei einer meiner Anfragen möchten sie zusätzlich den Ausgang eines Eilverfahrens abwarten.
https://fragdenstaat.de/a/179715

Meine Fragen:

  1. Wenn ich recht informiert bin, kann mein Wunsch nach elektronischer Antwort nur aus wichtigem Grunde abgelehnt werden.
    Der Kreis Argumentiert hier wg Schriftform mit Verwaltungsverfahrensgesetz. Ist dies ein wichtiger Grund?
  2. Wie kann ich argumentieren, wenn nur eine Einsichtnahme vor Ort ohne Kopien/Fotos genehmigt wird? Bsp. https://fragdenstaat.de/a/53975
  3. Wäre es eine Option den Kreis um eine Statistik über die in den letzten 2 Jahren eingegangenen und bearbeiteten VIG (lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen) mit entsprechendem Status/Entscheidungsausgang sowie den Eingangs- und Erledigungsdaten zu fragen? Ziel wäre eine Transparenz über die Bearbeitung grundsätzlich zu erhalten. Meinungen/Formulierungsvorschläge?
    Indiz: 264 TopfSecret Anfragen, Erfolgreich 16, 3 teilweise, 3 abgelehnt, 15 zurückgezogen, 35 warten, 150 eingeschlafen (Achtung Zahlen nur indikativ, da die Suche auch Wetterau-ähnliche Begriffe findet)

Danke

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Das mit der Schriftform des VA mag sein, aber an der Auskunft selbst ändert das eigentlich nichts. Ich denke, die Behörde könnte einen schriftlichen Bescheid per Post schicken und die angeforderten Informationen per E-Mail.

Die Stadt Dresden hat mir kürzlich geschrieben:

Die Übermittlung der Informationen erfolgt ausschließlich auf postalischem Weg. Eine mündliche Informationsgewährung würde sich auf das beschränken, was die zuständigen Bearbeiter für wichtig halten und zusammenstellen. Der Gesetzgeber hat sich bei seinem Regelungsvorhaben am Leitbild der mündigen Verbraucher orientiert, welche befähigt werden sollen, ihre Kaufentscheidungen eigenverantwortlich zu treffen (BT-Drs. 16/5404, S. 7). Daher ist es notwendig, dem Antragsteller die bei der Behörde vorhandenen Informationen „ungefiltert“ zugänglich zu machen. Eine persönliche Einsichtnahme (Akteneinsicht) ist keine taugliche Alternative. Zum einen umfasst die Akteneinsicht in der Regel das Recht Kopien/ Ablichtungen zu fertigen (vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 31. Mai 2011 - 4 A 2/10-, Rn. 4, juris) und zum anderen, würde eine Beschränkung, auf bloße Einsicht, eine dauerhafte Überwachung durch Mitarbeiter-/innen des Veterinär und Lebensmittelüberwachungsamtes während der Akteneinsicht erforderlich machen. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass eine Einsichtnahme vor Ort die Wahrnehmung der Rechte des Antragstellers wesentlich erschwert. Der Antragsteller hat seinen Wohnsitz in X sodass ein nicht unerheblicher zeitlicher und finanzieller Aufwand erforderlich wäre.

Hier gab es kürzlich schonmal diese Überlegung. Ergebnis: Es kommt darauf an, ob die Behörde dem IFG unterfällt.

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