Grundbuchkopien bei Behörde - Grundbuchordnung als besondere Rechtsvorschrift?

Danke für deine Antwort.

Ich habe zwischenzeitlich noch zum § 132 GBO recherchiert und es scheint dabei tatsächlich um z.B. andere Amtsgerichte oder explizite andere Behörden zu gehen, die in das Grundbuch (und das heißt das gesamte Grundbuch - also alle Grundstücke des Grundbuchbezirks) sehen können.

So § 79 Abs. 3 Grundbuchverfügung (GBV):

Die Einsicht nach Absatz 1 oder 2 kann auch durch ein anderes als das Grundbuchamt bewilligt und gewährt werden, das das Grundbuchblatt führt. Die für diese Aufgabe zuständigen Bediensteten sind besonders zu bestimmen.

Sie dürfen Zugang zu den maschinell geführten Grundbuchblättern des anderen Grundbuchamts nur haben, wenn sie eine Kennung verwenden, die ihnen von der Leitung des Amtsgerichts zugeteilt wird. Diese Form der Einsichtnahme ist auch über die Grenzen des betreffenden Landes hinweg zulässig, wenn die Landesjustizverwaltungen dies vereinbaren.

Der Berliner BfDI sagt ja (und das ist nichts neues): “Die Akteneinsicht in das Grundbuch richtet sich allein nach der Grundbuchordnung, die dem IFG als bundesrechtliche Spezialvorschrift vorgeht.”

Jedoch ist der Knackpunkt, ob eine Akteneinsicht in eine Abschrift eines Grundbuchblatts eben auch durch die GBO kontrolliert bzw. gesperrt wird. Dazu sagt diese aber nichts. Der § 132 GBO scheint ja (so ließt es sich jetzt nach Sichtung der GBV umso mehr) nur die Einsichtnahme in das Grundbuch (bei anderen, ganz bestimmten Ämtern z.B. per Fernzugriff) und nicht in Abschriften in anderen Ämtern zu regeln. Das sind dann wohl in aller Regel einfach andere Grundbuchämter - wie du es ganz schön illustriert hast.

Dafür spricht auch BT-Dr. 12/5553, S.185 (Registerverfahrenbeschleunigungsgesetz — RegVBG)

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Im gewissen Sinne wäre dann ja tatsächlich das Grundbuchamt über diese juristische Abkürzung ausgehebelt, wenn das IFG greifen würde. Aber auch nicht so wirklich.

Vielleicht ganz kurz, wieso:

  1. Nur Behörden unter dem jeweiligen Landes/Bundes-IFG wären betroffen, nicht alle Abschriften von Grundbuchblättern, die irgendwo existieren.
  2. Nur Abschriften wären betroffen - die können z.B. beliebig veraltet sein und müssen explizit auf Anfrage vom Grundbuchamt für den Eigentümer/Rechteinhaber erstellt werden
  3. Personenbezogene Daten von Dritten (Vorbesitzer/Nachbesitzer Privatpersonen) etc. sind i.d.R. in allen IFGs geschützt und müssten geschwärzt werden.
  4. Grundbuchämter bzw. die Einsichtnahme in das Grundbuch selbst ist nicht betroffen, weil die GBO vorrangig ist und diese abschließende bundesgesetzliche Regelung auf Einsichtnahme wohl immer vorrangig sein wird.

Aber ganz einfach ist die Frage natürlich jetzt nicht - sonst würde ich sie auch nicht hier teilen. Ich will nur darauf hinweisen, dass es auch weitere Registerauszüge gibt, die bei Bestand der Rechtstheorie des BLB NRW dann vollständig gesperrt wären.

Das wären Baulastenverzeichnisauszüge, die das Amt erhält. Oder Wasserbücherauszüge. Straßenverzeichnisauszüge. Auszüge der Denkmalliste.

Ich bin gespannt, was der Rest der Forums-Expertise noch zur Sache meint. Das Thema der “besonderen Rechtsvorschrift” wurde auch bereits durch @alvaro.zoder hier durchleuchtet:

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