Gebührenbescheid nach 3 Jahren vom KBA

Hallo Zusammen,

ich brauche mal etwas Unterstützung der Masse. 2019!!! habe ich eine IFG Anfrage an das KBA gesendet. Über Frag den Staat (allerdings mit meinen richtigen Daten). Natürlich mit dem Standard-Text, "Sollte der Informationszugang gebührenpflichtig sein, bitte vorab mitzuteilen… ".

2020 erhielt ich auch eine mehr oder weniger befriedigende Antwort.

Und heute 2023 flattert ein Gebührenbescheid rein. Ja, Ihre IFG Anfrage war keine einfache Auskunft, hier ist der Kostenbescheid.

Hat so etwas jemand schon erlebt? Gibt es da einen Leitfaden, wie man sich zu Wehr setzt? Ja, Widerspruch ist klar. Gibt es aber genaueres?

siehe § 18 (1) Bundesgebührengesetz (BGebG)

(1) Der Anspruch auf Zahlung von Gebühren verjährt nach fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist.

Tatsächlich scheint mir der Gebührenbescheid rechtmäßig - zumindest ohne ihn weiter gelesen zu haben.

Ich habe mal die ganze Anfrage veröffentlicht:

In wie fern gilt denn dieser Abschnitt bei der Anfrage:

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.

Vorab haben die keine Kosten aufgeführt, sondern erst 3 Jahre später.

(Wieso zensierst du die Gebührensumme? So fehlt Kontext…)

Wurde hier schon öfter diskutiert. Der Absatz ist lediglich eine Bitte. In wie weit hier eine Rechtsverbindlichkeit vorliegt, wurde nie richterlich geklärt.

Erschien mir für richtig. Die Summe liegt im mittleren zweistelligen Betrag. Also zwar überschaubar, aber dennoch unangenehm - nach über 3 Jahren.

Wurde es nicht einmal in erster Instanz geklärt, ob der Absatz rechtsverbindlich ist?
Das Zitat von der Website hört sich nämlich etwas sicherer an:

Nach unserer Rechtsauffassung sind Sie damit abgesichert. Falls Gebühren entstehen sollten, muss die Behörde Sie informieren, so dass Sie bestätigen können, dass Sie an dem Antrag festhalten wollen - oder auch nicht. Natürlich können wir nicht dafür garantieren, dass die Behörde ihr Ermessen in diesem Zusammenhang pflichtgemäß ausübt.

kA, was passiert denn jetzt, wenn die Behörden auf den Trichter kommen und jetzt nach Jahren anfangen Bescheide zu verschicken, weil die Kassen grade knapp sind?

Naja, musst du ja selbst wissen, die Angabe macht aber schon etwas aus für den Kontext. fürs nächste Mal :slight_smile:

Nicht das ich wüsste.

Das Zitat spricht doch eindeutig nur von der eigenen Rechtsauffassung?

Naja, der Fall das nach drei Jahren erst der Gebührenbescheid kommt, habe ich nun noch nicht gesehen bisher. Ein paar Wochen oder Monate dauert das gerne mal, aber länger meist nicht.

als Info: Widerspruch per E-Mail ist unzulässig.

Danke für den Hinweis. Gänzlich unzulässig ist der Widerspruch per E-Mail nicht, wenn er von der Behörde bearbeitet wird. Ich habe mir mal eine Wiedervorlage in den Kalender reingelegt. Sollten die nicht bis zum Ende der Widerspruchsfrist reagieren, gibt es eine E-Mail hinterher, dann mit QES.

Gänzlich gehört dieser Pasus der Schriftform bzw. auch die Rechtsprechung abgeschafft bzw. überarbeitet. Ich bin seit 2,5 Jahren Perpetual Traveler. Briefpost kommt 100% nicht in Deutschland an. Etwas wie ein Fax gibt es hier nicht und gab es auch nicht. Hier im mehr oder weniger Entwicklungsland funktioniert alles per E-Mail.

Weiterhin finde ich es grenzwertig, dass eine Behörde Bescheide per E-Mail verschicken kann - übrigens auch ohne QES und ohne Unterschrift - , ein Widerspruch gegen den Bescheid aber nicht per E-Mail erfolgen kann. Ich finde es eine krasse Benachteiligung.