Gebühren für Aufbereitung der Informationen oder gesamten Verwaltungsakt?

Hallo,

ich dachte immer, dass Gebühren nur für die Aufbereitung der Infos verlangt werden können, also nicht für den gesamten Akt. Laut BFDI ist dem nicht so.

In dem Gesetzestext finde ich nichts dazu. In der Gebührenordnung IFGGebV finde ich häufiger “Zusammenstellung der Informationen”. Was genau heißt das? Schließt das den gesamten Aufwand mit ein oder nur die Aufbereitung (also Schwärzen/Scannen)?

Beste Grüße
Johannes

Hab noch mal im Kommentar von Schoch nachgelesen. Die Gebühren können für den gesamten Verwaltungsakt verlangt werden. Aus der 2. Ausgabe 2016, Seite 798:

Kostenrelevant sind folglich Amtshandlungen, die sich un­mittelbar auf die Bearbeitung des IFG-Antrags beziehen. […] Um welche Handlung es in diesem Rahmen geht, ist unerheblich. Die Gewährung des Informations­zugangs setzt mehrere Arbeitsschritte voraus: rechtliche Prüfung des Antrags, Identifizie­rung der begehrten Information, Klärung der Anspruchsvoraussetzungen und Ermittlung Versagungsgründen, ggf. Beteiligung Dritter und anderer Behörden, ggf. Abtrennen und Schwärzen von Teilen eines zur Einsichtnahme begehrten Dokuments, Übermittlung der Information; jede dieser (und weiterer) Maßnahmen der informationspflichtigen Stelle zur unmittelbaren Vorbereitung der Entscheidung über den IFG-Antrag und Durchfüh­rung des Informationszugangs ist kostenträchtig.

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