DEHOGA droht mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche bei Veröffentlichung der Kontrollberichte

Ich habe nach meiner VIG Anfrage ein Schreiben vom DEHOGA Nordrhein e.V, der den angefragten Betrieb vertritt, erhalten.

Auf zwei Seiten wird erklärt, dass das VIG keine Veröffentlichung der Kontrollberichte erlaubt und dass Personen, die entsprechende Daten zur Veröffentlichung weitergeben für Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche haften.

Sind dieses Einschüchterungsschreiben an die Antragssteller Euch schon bekannt?

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Ich nehme an, dass es sich von der Form, um ein ähnliches Schreiben wie hier handelt. In Deutschland gilt das Datenschutzrecht nicht für Unternehmen. Es sollten sich um keine Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse handeln, weil es kein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung gibt (vgl. § 1 VIG).

Auf FragDenStaat gibt es verschiedene Blogeinträge, die sich damit beschäftigen. Empfehlenswert ist folgender Beitrag, in welcher die Bereitstellung der Ergebnisse durch FragDenStaat kein Gesetzesverstoß ist:

– Dies keine Rechtsberatung, sondern nur meine persönliche Meinung –

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Veröffentliche bitte mal das Schreiben (persönliche Daten natürlich schwärzen) damit wir wissen, womit wir es zutun haben.

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Hallo @Christopher, es wäre super, wenn du uns das Schreiben einmal an info@fragdenstaat.de schicken könntest oder in der Anfrage veröffentlichen. Die DEHOGA hat nämlich vor Gericht gegen uns verloren. Wenn sie jetzt noch weiter Unsinn verbreiten, könnte man dagegen möglicherweise vorgehen.

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zur Info: Kontrollbericht zu Gasthaus Otto, Königswinter - FragDenStaat

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cool dass du die Strafanzeige auch hochgeladen hast! ich folge der Anfrage und freu mich auf dem Laufenden gehalten zu werden, wie das weitergeht :smiley:
(und danke dass du so stabil bleibst!)

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Moin @tosemine,

ein kleiner Hinweis von mir. Die personenbezogenen Daten sind nicht wirklich geschwärzt. Wenn du mit der Maus über die geschwärzten Passagen gehst, kannst du den Text direkt rauskopieren. Daher würde ich dir empfehlen, dass du das Tool von FragDenStaat benutzt.

Bei allen anderen Dokumenten gibt es das Problem nicht, weil die PDF als Bild erstellt wurde - ohne vorher den Text per OCR zu erkennen.

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Das Tool schwärzt leider von sich aus die komplette Seite. Siehe Kontrollbericht zu Gaststätte Lichtenberg, Königswinter - FragDenStaat :frowning:

Mir haben sie auch geschrieben. Ein Scan ist gleich per E-Mail unterwegs an das FdS Team.
Falls jemand anderes antworten will und Inspriation sucht, hier ein Ausschnitt aus meinem Antwortschreiben an den DEHOGA:

Angesichts der vom DEHOGA seit Beginn der Kampagne Topf Secret gefahrenen Gegenkampagne, den zigtausenden veröffentlichten Kontrollberichten und der Tatsache, dass mir dennoch kein einziger Fall bekannt ist, in dem ein Lebensmittelunternehmen gegen die Veröffentlichung erfolgreich zivilrechtlich vorgegangen wäre, sehe ich einer Klage durch Ihr Verbandsmitglied gelassen entgegen :wink:

Es ist schon spannend zu sehen wie man versucht das weiterhin zu reiten, bin gespannt was bei @tosemine rauskommt.

Ich bin auch gespannt, mache mir da aber wenig Hoffnung.

Bei der Nötigung handelt es sich um einen offenen Tatbestand, d.h. das auch durch die Erfüllung des Tatbestandes nicht automatisch eine Rechtswidrigkeit angenommen werden kann, vielmehr muss diese individuell festgestellt werden.

Objektiver Tatbestand: Die Norm verlangt die Anwendung von (a) Gewalt oder (b) einem empfindlichen Übel.

Variante (a) dürfte unstrittig nicht vorliegen, bei Variante (b) liegt auf jeden Fall eine Drohung vor, jedoch muss man dann näher schauen, ob die Drohung mit Schadenersatzforderungen ein empfindliches Übel darstellt, oder als Warnung zu verstehen und damit straffrei ist. Es gibt hier sowohl Argumente dafür, als auch dagegen, schließlich ist es per se das erst mal das Recht eines jeden seine Mitbürger zu verklagen. Da wie schon gesagt die Gesamtwürdigung ausschlaggebend ist, machen wir erst mal weiter.

Zum Taterfolg: Da sich „tosemine“ nicht von der Drohung hat einschüchtern lassen, liegt IMHO keine vollendete Nötigung vor. Jedoch ist nach der Strafnorm bereits der Versuch strafbar (§240 III StGB).

Schauen wir uns dann den subjektiven Tatbestand an: die Tat ist rechtswidrig, wenn die Anwendung von Gewalt oder die Drohung mit einem empfindlichen Übel im Verhältnis zum angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

Hier muss zuerst geschaut werden, ob der DEHOGA ggf. einen Rechtfertigungsgrund für sein Handeln hat. Hier gibt es auch wieder Argumente dafür und dagegen. Er vertritt eine eigene Rechtsauffassung und will diese -nötigenfalls vor Gericht- vertreten. Wahrscheinlich wird die Staatsanwaltschaft an diesem Punkt bereits die Akte schießen, denn wenn diese Frage bejaht wird, gilt in dubio pro reo.

Falls man das doch weiter durchgeht, kommt zuletzt die Beurteilung, ob die Tat verwerflich ist. Das kann sie sowohl durch die Wahl des Mittels zum Zweck, durch den Zweck, der erreicht werden soll selbst, oder durch ein erhebliches Missverhältnis zwischen Mittel und Zweck sein.

Eine Verwerflichkeit hinsichtlich des Tatmittels (Klageandrohung) scheidet IMHO aus, in Deutschland darf jeder klagen, soviel er will. Andererseits wird die Drohung mit einer kostspieligen Klage durchaus repressiv auf den Ottonormalbürger. Schwierig.

Eine Verwerflichkeit hinsichtlich des Tatzwecks (Unterlassen der Veröffentlichung) ist etwas komplizierter zu werten. Auf der einen Seite ist es verständlich, dass dem DEHOGA unliebsame Berichte nicht veröffentlicht haben will. Auf der anderen Seite versucht dem DEHOGA hier „tosemine“ dazu zu bringen, ein bestimmtes Verhalten an den Tag zu legen - obwohl ihm bewusst ist, dass das Landgericht Köln genau diese Frage bereits negativ entschieden hat. Hier wird also versucht, etwas durchzusetzen, von dem man bereits weiß, dass es nicht zulässig ist. Andererseits: die Entscheidung des LG Köln betrifft nur die involvierten Parteien, das Urteil kann zwar als Richtschnur für andere Gerichte gelten, es ist aber nicht allgemeinverbindlich. Auch schwierig.

All das vorausgeschoben denke ich nicht, dass die Staatsanwaltschaft ein strafbares Handeln im Sinne einer versuchten Nötigung annehmen wird, es sei denn, der Staatsanwalt ist sehr zugänglich dafür, die Sache aus den Augen eines Ottonormalbürgers zu sehen (just my 2 Cents).
Vielleicht macht sie es sich auch einfach, spart sich die (eventuell angreifbare) Begründung und verweist auf die Privatklage, da es sich bei der Nötigung um ein Privatklagedelikt handelt. Das machen Staatsanwaltschaften gerne, um den Schreibtisch frei zu bekommen.

Völlig unabhängig davon muss man sich das aber mal zivilrechtlich ansehen, und abwägen, ob es Sinn macht, dem DEHOGA zu untersagen, wider besseren Wissens repressiv gegenüber Verbrauchern aufzutreten.

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Alle, die was von der DEHOGA bekommen, können sich gern weiterhin an uns wenden, wir kümmern uns.

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Hallo @arne.semsrott, die DEHOGA schwurbelt weiter. Das Schreiben zu meiner Anfrage Kontrollbericht zu Hotel Ibis Köln, Köln - FragDenStaat habe ich euch gerade zugesendet.

Kannst du bitte einen Link auf das Urteil veröffentlichen?

Moin! Hier https://www.foodwatch.org/fileadmin/-DE/Themen/Topf_Secret/LG_Koeln_Topf-Secret_2021-09_small_web.pdf

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Verstehe ich das richtig, dass die mit einem Gerichtsverfahren argumentieren, was 2021 nachteilig für die DEHOGA beendet wurde per Urteil?

Jap, so sieht mir das aus.

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Hallo zusammen, bekanntlich hatte ich am 27.04.2022 bei der Staatsanwaltschaft Bonn Strafanzeige wg. des Verdachts der versuchten Nötigung u.a. gegen die Verfasserin des Dehogha-Schreibens erstattet. Trotz zweier Nachfragen ist die Reaktion bis jetzt absolut Null: Keine Eingangsbestätigung, kein Aktenzeichen, nichts.

Fragen:

  • Sind drei Monate genug gewartet oder dürfen Staatsanwaltschaften länger “nichts tun”?
  • Ist für Untätigkeitsklagen gegen die Staatsanwaltschaft auch das Verwaltungsgericht zuständig?
  • Rechtsgrundlage? Vermutlich nicht § 75 VwGO.

Danke für Eure Unterstützung.

Moin @tosemine ,

Die Justiz ist in allen Bereichen deutschlandweit vollkommen überlastet, nach 3 Monaten wird, sofern keine Gefahr in Verzug ist, noch nicht viel passiert sein.

Die Staatsanwaltschaft ist bei ihrer Arbeit an die Strafprozessordnung (StPO) gebunden, über den organisatorischen Ablauf gibt es zudem die so genannten Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV).

Dort ist geregelt, dass du im Falle der Einstellung des Verfahrens benachrichtigt werden sollst (§171 StPO i.V.m. Nr. 89 RiStBV).

Die Staatsanwaltschaft unterliegt nur insofern der Verwaltungsgerichtsbarkeit, als dass sie Verwaltungstätigkeiten durchführt. Regelmäßig wirken Staatsanwaltschaften jedoch in der Strafverfolgung und Strafvollstreckung, sodass hier keine Zuständigkeit nach der VwGO besteht. Dementsprechend gibt es in Strafverfahren keine verwaltungsrechtliche Untätigkeitsklage gegen die Staatsanwaltschaft!

Staatsanwaltschaften haben nach dem Legalitätsprinzip ihnen bekannt gewordene Straftaten zu verfolgen. Bei Ordnungswidrigkeiten werden sie -wie alle Ordnungsbehörden- nach pflichtgemäßem Ermessen tätig.

Wenn eine Staatsanwaltschaft keine Anklage erheben möchte (und es rechtlich keinen Raum für eine Privatklage gibt), gibt es hiergegen die Möglichkeit des Widerspruchs. Darüber entscheidet dann die Generalstaatsanwaltschaft. Verweigert auch diese die Anklageerhebung, kann man ein so genanntes Klageerzwingungsverfahren einleiten.

Soweit bist du aber noch lange nicht, da das Verfahren noch nicht eingestellt wurde. Und als Herrin des Verfahrens kann die Staatsanwaltschaft sich hierfür Zeit lassen. Wenn die Staatsanwaltschaft aber bereits die Einleitung von Ermittlungen verweigert, oder diese nicht gründlich durchführt, gibt es die so genannte Möglichkeit des Ermittlungserzwingungsverfahrens.

Das Klageerzwingungsverfahren ist in §172 StPO normiert, das Ermittlungserzwingungsverfahren existiert in der StPO gar nicht, es wird als besondere Form des Klageerzwingungsverfahrens angesehen, sodass die Vorschriften über das Klageerzwingungsverfahren sinngemäß auch auf das Ermittlungserzwingungsverfahren anzuwenden sind.

Für beide Verfahren (Ermittlungserzwingung und Klageerrzwingung) ist das Oberlandesgericht zuständig, hier gilt Anwaltszwang.

Außerdem ist die Erfolgsaussicht solcher Verfahren unmöglich voraus zu sagen. Auch ist bei der Antrags- und Begründungsschrift eine sehr hohe Präzision notwendig, man muss dem Gericht quasi alles auf dem Silbertablett präsentieren.
Anwälte reißen sich aufgrund dieses Aufwands nicht wirklich um ein solches Mandat (ähnlich wie bei Verfassungsbeschwerden), auch wird kein Anwalt diesen Aufwand über das RVG abrechnen, sodass du hier auch hohe übertrarifliche Honorare einplanen musst.

Auch besteht ein sehr hohes Kostenrisiko, denn die Kosten für das Klageerzwingungsverfahren siehst du nur wieder, wenn der Täter dann auch tatsächlich später verurteilt wird. Nimmt die Staatsanwaltschaft nach gewonnenem Verfahren die Ermittlungen auf, wird der Täter aber freigesprochen oder das Verfahren eingestellt, bleibst du auf den Anwaltskosten für das Verfahren sitzen.

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Herzlichen Dank für diese ausführliche Antwort !

Hallo zusammen!
Wir haben jetzt einmal eine Musterbeschwerde für DEHOGA-Schreiben verfasst, damit ihr Datenschutzbeschwerde einreichen können. Mehr Infos hier: Musterbeschwerde bei DEHOGA-Schreiben

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