Ich bin auch gespannt, mache mir da aber wenig Hoffnung.
Bei der Nötigung handelt es sich um einen offenen Tatbestand, d.h. das auch durch die Erfüllung des Tatbestandes nicht automatisch eine Rechtswidrigkeit angenommen werden kann, vielmehr muss diese individuell festgestellt werden.
Objektiver Tatbestand: Die Norm verlangt die Anwendung von (a) Gewalt oder (b) einem empfindlichen Übel.
Variante (a) dürfte unstrittig nicht vorliegen, bei Variante (b) liegt auf jeden Fall eine Drohung vor, jedoch muss man dann näher schauen, ob die Drohung mit Schadenersatzforderungen ein empfindliches Übel darstellt, oder als Warnung zu verstehen und damit straffrei ist. Es gibt hier sowohl Argumente dafür, als auch dagegen, schließlich ist es per se das erst mal das Recht eines jeden seine Mitbürger zu verklagen. Da wie schon gesagt die Gesamtwürdigung ausschlaggebend ist, machen wir erst mal weiter.
Zum Taterfolg: Da sich „tosemine“ nicht von der Drohung hat einschüchtern lassen, liegt IMHO keine vollendete Nötigung vor. Jedoch ist nach der Strafnorm bereits der Versuch strafbar (§240 III StGB).
Schauen wir uns dann den subjektiven Tatbestand an: die Tat ist rechtswidrig, wenn die Anwendung von Gewalt oder die Drohung mit einem empfindlichen Übel im Verhältnis zum angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
Hier muss zuerst geschaut werden, ob der DEHOGA ggf. einen Rechtfertigungsgrund für sein Handeln hat. Hier gibt es auch wieder Argumente dafür und dagegen. Er vertritt eine eigene Rechtsauffassung und will diese -nötigenfalls vor Gericht- vertreten. Wahrscheinlich wird die Staatsanwaltschaft an diesem Punkt bereits die Akte schießen, denn wenn diese Frage bejaht wird, gilt in dubio pro reo.
Falls man das doch weiter durchgeht, kommt zuletzt die Beurteilung, ob die Tat verwerflich ist. Das kann sie sowohl durch die Wahl des Mittels zum Zweck, durch den Zweck, der erreicht werden soll selbst, oder durch ein erhebliches Missverhältnis zwischen Mittel und Zweck sein.
Eine Verwerflichkeit hinsichtlich des Tatmittels (Klageandrohung) scheidet IMHO aus, in Deutschland darf jeder klagen, soviel er will. Andererseits wird die Drohung mit einer kostspieligen Klage durchaus repressiv auf den Ottonormalbürger. Schwierig.
Eine Verwerflichkeit hinsichtlich des Tatzwecks (Unterlassen der Veröffentlichung) ist etwas komplizierter zu werten. Auf der einen Seite ist es verständlich, dass dem DEHOGA unliebsame Berichte nicht veröffentlicht haben will. Auf der anderen Seite versucht dem DEHOGA hier „tosemine“ dazu zu bringen, ein bestimmtes Verhalten an den Tag zu legen - obwohl ihm bewusst ist, dass das Landgericht Köln genau diese Frage bereits negativ entschieden hat. Hier wird also versucht, etwas durchzusetzen, von dem man bereits weiß, dass es nicht zulässig ist. Andererseits: die Entscheidung des LG Köln betrifft nur die involvierten Parteien, das Urteil kann zwar als Richtschnur für andere Gerichte gelten, es ist aber nicht allgemeinverbindlich. Auch schwierig.
All das vorausgeschoben denke ich nicht, dass die Staatsanwaltschaft ein strafbares Handeln im Sinne einer versuchten Nötigung annehmen wird, es sei denn, der Staatsanwalt ist sehr zugänglich dafür, die Sache aus den Augen eines Ottonormalbürgers zu sehen (just my 2 Cents).
Vielleicht macht sie es sich auch einfach, spart sich die (eventuell angreifbare) Begründung und verweist auf die Privatklage, da es sich bei der Nötigung um ein Privatklagedelikt handelt. Das machen Staatsanwaltschaften gerne, um den Schreibtisch frei zu bekommen.
Völlig unabhängig davon muss man sich das aber mal zivilrechtlich ansehen, und abwägen, ob es Sinn macht, dem DEHOGA zu untersagen, wider besseren Wissens repressiv gegenüber Verbrauchern aufzutreten.