@john.doe
Ich habe nun die ersten Recherchen zu dem Fall gemacht - und dabei auch die vom Bescheid zitierten Passagen des Schoch-Kommentars, des Tätigkeitsberichts des BfDI etc. gelesen.
Vorab: Ich denke, mit Rechtsbehelfen gegen diese Entscheidung kann man durchaus Erfolg haben - wenn man so weit gehen möchte, denn ich weiß nicht, bei wem der Widerspruch auf dem Tisch landen würde. Im Zweifel müsste man eben bereit sein zu klagen.
Grund für meine Einschätzung, ist, dass ich deine Bedenken teile: Zwar verläuft die Frage der Anwendbarkeit des IFG tatsächlich entlang der Trennungslinie [Verwaltungsaufgaben // Verfassungsrechtliche Aufgaben], bei der Subsumtion unter letztere macht es sich der Bescheid aber recht leicht.
Im Einzelnen dürfte fehlerhaft dargestellt sein:
Verweis auf die Gesetzesbegründung / Delegierte Akte
Zunächst ist die Gesetzesbegründung im Allgemeinen nicht als einzige Autorität zur Ermittlung des Sinn und Zwecks anzusehen - das stellt auch Schoch klar (kannst Du unter § 1 IFG, Rn. 14 bei Schoch etwas zu lesen).
Zudem dürfte der im Bescheid zitierte Teil jedenfalls ab “insbesondere…” unrichtig sein - denn gerade das Delegieren von Aufgaben (“delegierten Akte”) an andere Behörden spricht eher dafür, dass es sich um eine Tätigkeit auf dem Gebiet der Verwaltung handelt. Schoch spricht an anderer Stelle auch davon, dass das Delegieren von Aufgaben ein sicherer Indikator dafür sei, dass es sich um eine Verwaltungsaufgabe handelt.
Im Grunde einfach zu verstehen: Denn die genuinen verfassungsrechtlichen Aufgaben würde der Präsident ja nicht einfach delegieren.
(Zwar ist insofern richtig, dass der BfDI in seinem Tätigkeitsbericht einen Fall gutgeheißen hat, in dem das Auswärtige Amt eine IFG-Anfrage unter Verweis darauf ablehnte, dass man diese speziellen Information nicht herausrücken könne, weil es sich um eine vom BPräs delegierte Aufgabe handele. Daraus kann man indes keinesfalls schließen, dass alle delegierten Aufgaben verfassungsrechtlicher Natur sind - im Gegenteil: Es dürfte sich um eine Ausnahme handeln. Als Beispiel für diese meine Lesart ein anderer delegierter Aufgabenbereich, der nach Schoch definitiv zu den Verwaltungsaufgaben gehört: das Gnadenrecht - war übrigens neu und überraschend für mich, man würde doch meinen, dass es sich bei Gnadenrecht um eine wichtige Aufgabe handelt, um eine, mit der man doch eher die Figur des BPräs selber assoziieren würde).
Aber kurzum: Nicht der Akt des Delegierens dürfte maßgebend sein, sondern - wie gesagt - die Unterscheidungslinie.
Unterscheidung verfassungsrechtliche Aufgaben / Verwaltungsaufgaben
Nach der Lektüre von Schoch, aber auch einem Blick in den Grundgesetz - Kommentar von Maunz-Dürig zu Art. 54 GG (Rn. 97 ff.), bezweifle ich, dass sich eine Spende an eine private Organisation unter die Repräsentations- und Integrationsaufgaben subsumieren lässt.
Dazu ist zunächst zu sagen, dass sich die vom IFG ausgenommenen Aufgabenbereiche des BPräs (übrigens auch des BPräsAmtes, denn dessen IFG-Pflichtigkeit ist streng akzessorisch zu der des BPräs) grob in zwei Kategorien unterscheiden lassen:
-
(Besonders) wichtige Aufgaben: Darunter fallen nun wirklich verfassungsrechtlich hochrelevante Akte wie der Vorschlag zur Wahl des Bundeskanzlers, die vorzeitige Einberufung des BTages etc.
-
spezifisch verfassungsrechtliche Funktionen: Repräsentation, Vertrauensbildung und Integration (siehe bei Schoch: Rn. 190) - diese sind auch im GG-Kommentar von Maunz/Dürig in den Rn. 97,98,99 genannt.
Liest man sich die Kommenteriung dort durch, sieht man, dass eine Spende allenfalls unter die Funktion “Repräsentation” fallen könnte, nicht aber unter “Integration und Vertrauensbildung”.
Hier macht es sich die Behörde nun zu einfach, diese Spende einfach unter Verweis auf die tatsächlich (nur) beispielhaft aufgezählten “öff. Auftritte, Ansprachen, Staatsbesuche, Veranstaltungen” unter “Repräsentation und Integration” zu subsumieren:
“Bei der Spende des Bundespräsidenten an die Caritas Ukraine handelt es
sich um einen Akt des Bundespräsidenten, den dieser in Wahrnehmung seiner Repräsentations- und Integrationsfunktion wahrgenommen hat.”
Ich denke, gerade an dieser Stelle ist es ein Leichtes, zu argumentieren, dass eine Spende über eine reine “Repräsentation” (des deutschen Staates) weit hinausgeht. Zum Einen deshalb, weil die beispielhaft aufgezählten Repräsentationstätigkeiten keinen Anhalt bieten, eine Spende dort irgendwo unterzubringen. Zum Anderen - und das ist letztlich auch das, was Du im Eingangsbeitrag erwähnst und was Dich diese “Geheimniskrämerei” nicht hinnehmen lässt - werden hier Steuergelder verwendet. Das allein ist noch kein Argument - denn die anderen Repräsentationsaufgaben kosten den Steuerzahler auch Geld (Wie man bei deiner anderen Anfrage gesehen hat). Das Argument ist vielmehr: Eine Spende - noch dazu im Ausland - geht weit über normale Repräsentationsaufgaben hinaus; es wird ja gezielt etwas *durch öffentliches Geld *unterstützt - es finden nicht nur Bankette etc. statt.
Zu letztgenanntem Punkt lässt sich sicher noch besser argumentieren - auch mit dem Sinn und Zweck des IFG. Aber das überlasse ich erstmal Dir;)
(Gerne kann ich mir später, wenn Du einen Widerspruch einlegen willst und das möchtest, das Ganze vor dem Abschicken anschauen).
Kurzum: Ich denke, da lassen sich gewichtige Gründe dafür anführen, warum hier eine Offenlegungspflicht besteht. Ob das ein Gericht so sieht (mir scheint das Thema “Spende durch das Präsidialamt” transparenzrechtlich neu zu sein), kann ich nicht beurteilen, natürlich.
Taktik
Solltest Du einen Widerspruch einlegen wollen, würde ich damit Anfang, meiner Verwunderung darüber Ausdruck zu verleihen, dass eine Offenlegung der Kosten für ein Bankett (= genuin repräsentative , also spezifisch verfassungsrechtliche Tätigkeit) ohne Weiteres auf Antrag erfolgte, und nun, da der Bereich der reinen Repräsentation verlassen wurde, ein Geheimnis daraus gemacht wird.