Kann sich der Bundesrechnungshof bei seinen Berichten wie diesem auf das Urheberrecht berufen?
Aus meiner Sicht fehlt es an der notwendigen Schöpfungstiefe.
Kann sich der Bundesrechnungshof bei seinen Berichten wie diesem auf das Urheberrecht berufen?
Aus meiner Sicht fehlt es an der notwendigen Schöpfungstiefe.
Wenn es um diesen Bericht geht ist die Schöpfungshöhe an sich schon erreicht, diese schließt ja nur recht einfache “Produktionen” aus. Bei einem 40-seitigen Bericht, ist eine Schöpfungshöhe ja aber auf jeden Fall erreicht.
Den Fall des #Zensurheberreht’s gab es ja aber schon öfter:
Sofern hier nicht von einem anderen amtlichen Dokument (5 II UrhG) ausgegangen werden kann, was mit OLG Köln 6 U 105/20 wohl etwas fernliegend ist, dürfte Schutzfähigkeit wohl gegeben sein. Dennoch ist dieser Urheberrechtshinweis - jedenfalls in dieser Pauschalität - irreführend. Hier käme ggf. eine Feststellungsklage in Betracht. Eine Veröffentlichung des Doks jedenfalls in Zusammenhang mit einer den Schranken der §§ 50, 51 UrhG genügenden Einkleidung wäre zulässig. Auch im Übrigen wäre hier fraglich und interessant, ob der BRH Unterlassung aus UrhR verlangen kann. FragDenStaat würde entsprechende Klagen (Feststellung, oder ggf. Abwehr eines Unterlassungsanspruchs nach Veröffentlichung) wohl unterstützen.
Hallo @RLago
ich denke aus urheberrechtlicher Sicht spricht nichts gegen eine Zusammenfassung. Das Urheberrecht erlaubt auch Zitate in gewissem Umfang. So ist die relevante Information befreit. Wenn Du das noch in einen eigenen schönen Text fasst und strukturierst, ist auch Dein Werk vom Urheberrecht geschützt.
Dieses Werk ist aus meiner Sicht dann auch von der Freiheit der Forschung erfasst. Weil nichts anderes macht man als IFGler. Man erforscht die Behörden und schreiben einen Forschungsbericht.
LG
An der Stelle wäre es doch jetzt schön, wenn man “Stellen Sie eine identische Anfrage” bei einer jeden solchen Antwort für alle freischalten könnte.