Beitragsservice (MDR/ARD) und Inkassobüro (Riverty): Widerpsruch wie begründen

Hallo,

ich hatte eine Anfrage zum Vertrag zwischen den Beitragsservice (hier MDR und ARD) und des Inkassounternehmens (Riverty) gestellt.
Die Antwort gibt es hier: https://fragdenstaat.de/anfrage/vertrag-zwischen-beitragsservice-und-inkassobuero/

Ich bekomme nicht alle Informationen, da “sie besonders sensible Daten zum Verfahren der Beitreibung rückständiger Beitragsforderungen beinhalten. Deren Veröffentlichung könnte das Vorgehen beim Beitragsinkasso offenbaren und den Inhaber der Informationen in die Lage versetzen, Strategien zur Behinderung des Inkassos sowie zur Umgehung / Vermeidung der Beitragspflicht zu entwickeln. Dies wäre in der Konsequenz geeignet, die auskömmliche Finanzierung der Rundfunkanstalten zu beeinträchtigen.”

Vorsorglich habe ich Widerspruch eingelegt und angekündigt, eine Begründung erfolgt noch.

Meine Frage hier: Wie könnte man einen Widerspruch begründen? Habt ihr Idden für mich?

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Moin, Moin. Ich hab’s mir jetzt nur mal ganz kurz angesehen.

Zunächst: die Dokumente sind nicht veröffentlicht, entsprechend kann hier niemand sonst deine Unterlagen sehen.

Die Rexhtsbehelfsbelehrung des MDR ist falsch, daher entspann dich mit dem Widerspruch, hier gilt die Widerspruchsfrist von einem Jahr.

Ansonsten erstmal:

  • Sächsische Transparenzbeauftragte einschalten
  • Akteneinsicht beantragen

Ach und erstmal willkommen im Forum :slight_smile:

Moin juliankpf,

danke :slight_smile: Stimmt, ich bin neu hier.

Danke für deine erste Antwort und für den Hinweis wegen der Veröffentlichung der beiden Dokumente. Da hatte ich noch die Prüfung vergessen. Nun sind sie zusehen.

Vielleicht kannst du dich nochmal melden, wenn du dir die Sachen angeschaut hast.

Inhaltlich ist das eher schwierig.

§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SächsTranspG als Ausnahmetatbestand ist Quatsch, das Verfahren hat nichts mit der Willensbildung zutun. Nr. 8 halte ich auch nicht für sonderlich einschlägig, eine allgemeine Vorgehensweise als im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren anzusehen ist eher sportlich.
Nr. 19 könnte aber durchaus zutreffen. Du hast kaum begründet wieso dein Informationsbegehren mehr wert sein solle, als die Betriebsgeheimnisse - da müsste man ggf. mehr argumentieren.

Aber da würde ich erstmal die Beurteilung der Transparenzbeauftragten und die Akteneinsicht abwarten. Widerspruch aber kann nicht Schaden.

Diese Begründung findet sich im Transparenzgesetz weder in Nr. 1, 8, noch 19 des §5, so wie vom MDR suggeriert. Daher ist es kein zulässiger Ausnahmetatbestand.

Danke für die ersten Antworten.

Es zielt ja darauf ab, dass MDR die falschen § für Ihre Ablehnung zu Grunde gelegt hat. Kann das ausreichen, dass ich alles einsehen kann?
Mir fehlt irgendwas, warum man es doch bekommen.

Ich finde es übertrieben, dass man mit diesen Informationen so “mächtig” ist und damit die gesamte Finanzierung in Gefahr ist.

Wann würdet ihr den Transparenzbeauftragten einschalten? Nach Ablehung Widerspruch oder wenn ich eine Begründung mitgeteilt habe?

Du kannst den Beauftragten sofort nach Ablehnung deiner Anfrage um Vermittlung bitten. Du kannst den MDR auch bitten, mit der Bescheidung deines Widerspruchs bis zum Ende der Vermittlung zu warten, damit deine Klagefrist nicht während der Vermittlung abläuft.

Hallo,

nach langer Zeit eine neue Meldung von mir. Ich hatte mich, wie die Empfehlung war, an den zuständigen Transparenzbeauftragten gewandt.

Die Antwort:

"Sie haben sich mit Schreiben vom 19. Februar 2025 an mich gewandt und um Vermittlung im Sinne des § 13 Abs. 1 S. 2 Sächsisches Transparenzgesetz (SächsTranspG) gebeten.

Dem vorausgegangen war ein Antragsverfahren nach § 10 SächsTranspG, mit dem Sie sich an den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) gewandt hatten, und die Übersendung eines Vertrages zwischen dem Beitragsservice und dem Inkassobüro, sowie einer Mustervollmacht beantragten. Mit Schreiben vom 30. April 2024 begehrten Sie darüber hinaus einen „Vertrag im Vergabeverfahren Inkassodienstleistungen (Az. BW 09/18)“ sowie „Teil B., II. Ziffer 3.1 des Verfahrenshandbuchs“. Der MDR hat mit Bescheid vom 26. September 2024 über Ihren Antrag entschieden. Mit Schreiben vom 13. Januar 2025 haben Sie Widerspruch gegen diese Entscheidung eingelegt. Der Sachverhalt kann im Übrigen als bekannt vorausgesetzt werden.

I.
Sie wandten sich mit einem konkreten Vermittlungsbegehren an mich und erfragten,

  1. ob Sie die angeforderten Informationen vom MDR komplett erhalten könnten und
  2. ob Sie ggf. die Regelungsinhalte mit dem vorherigen beauftragten Inkassounternehmen (Creditreform Mainz Langenfeld KG) vom MDR erhalten könnten.

II.
Nach Prüfung des Vorganges und der hier vorliegenden Unterlagen teile ich Ihnen mit, dass das Vorgehen und die Entscheidung des MDR aus dem Bescheid vom 26. September 2024 im Ergebnis grundsätzlich nicht zu beanstanden sind.

Soweit der MDR für das Verfahrenshandbuch die Ausschlussgründe § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 5 Abs. 1 Nr. 8 SächsTranspG geltend macht, halte ich die Begründung aus dem Bescheid vom 26. September 2024 zwar nicht für restlos überzeugend, für die Versagung des Informationszugangs ist es aber schließlich ausreichend, wenn ein Ausschlussrund aus der Aufzählung des § 5 Abs. 1 SächsTranspG einschlägig ist, da diese Ausnahmen sämtlich nebeneinander Anwendung finden (vgl. Dahlke-Piel, in: Dies. / Mittag / et al, SächsTranspG, § 5, Rn 4). Im vorliegenden Fall macht der MDR auch den Ausschlussgrund nach § 5 Abs. 1 Nr. 19 SächsTranspG geltend. Danach ist ein Informationszugang ausgeschlossen, wenn dieser Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betrifft und der rechtmäßige Inhaber des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses nicht in das Bekanntwerden eingewilligt hat oder das Transparenzinteresse überwiegt. In dem Verfahrenshandbuch wird das Vorgehen der Beitreibung säumiger Rundfunkgebührenbeiträge durch die Rundfunkanstalten und den beauftragten Inkassodienstleister beschrieben. Damit ist grundsätzlich kaufmännisches Wissen der Beteiligten betroffen, an deren Nichtverbreitung die Beteiligten ein Interesse haben (Geschäftsgeheimnisse). Der MDR hat in seiner Entscheidung darauf hingewiesen, dass sowohl die an dem Vertrag beteiligten Rundfunkanstalten als auch das betreffende Inkassounternehmen nicht in die Bekanntgabe des Verfahrenshandbuches eingewilligt haben. Ein Informationszugang ist daher grundsätzlich ausgeschlossen. Zwar ist dem Bescheid des MDR nichts dazu zu entnehmen, ob dieser geprüft hat, ob ggf. Ihr Transparenzinteresse an der Bekanntgabe der Information überwiegt, allerdings gibt der Sachverhalt auch keinen Anlass zu der Annahme, dass Ihr Transparenzinteresse das Interesse der Beteiligten am Fortbestand des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses überwiegt. Insbesondere haben Sie im Rahmen des Antragsverfahrens keine Umstände vorgetragen, die die Annahme eines berechtigten Interesses Ihrerseits stützen würden.

Auch soweit Ihnen der Bescheid des MDR vom 26. September 2024 den von Ihnen begehrten Rahmenvertrag nur in Teilen zugänglich macht, ist darin keine Verletzung Ihres Transparenzanspruches zu erkennen. Die Regelung des § 6 Abs. 2 SächsTranspG schreibt vor, dass Dritte, deren schutzwürdige Belange durch den Informationszugang betroffen sein könnten, vor dem Informationszugang anzuhören sind. Dritte sind daher immer anzuhören, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass Rechte des Dritten durch den Informationszugang betroffen sind (vgl. Bäßler, in: Dahlke-Piel / Mittag / et al, SächsTranspG, § 6, Rn. 26). Sie haben mit Ihrem Antrag den Zugang zum Rahmenvertrag zwischen den Rundfunkmedienanstalten und deren Vertragspartner, dem Inkassounternehmen Riverty Services GmbH beantragt. Die Vertragsinhalte könnten schutzwürdige Belange dieses Unternehmens betreffen. Ausweislich des Bescheides des MDR vom 26. September 2025 wurde das Unternehmen zu einem Informationszugang angehört und hat diesem unter den im Bescheid genannten Einschränkungen zu-gestimmt. Im Übrigen wurde Ihnen der begehrte Vertrag zugänglich gemacht.

III.
Zu 1.) ist Ihnen daher mitzuteilen, dass ein Anspruch auf Informationszugang im Umfang über den bereits im Bescheid des MDR vom 26. September 2024 gewährten hinaus nicht besteht.

Zu 2.) ist Ihnen mitzuteilen, dass Sie natürlich auch einen Antrag nach § 10 Abs. 1 SächsTranspG an den MDR zu den vertraglichen Grundlagen des vorherigen Vertragspartners des MDR stellen können. Dieses Antragsbegehren müsste dann nach den gleichen rechtlichen Maßstäben, wie das bereits durchgeführte und hier gegenständliche Antragsverfahren durchgeführt werden."

Hat jemand noch Ideen, wie man mehr Informationen bekommen kann? Übrigens einen Widerspruchsbescheid habe ich noch nicht erhalten.

Hast du denn überhaupt (frist- und formgerecht) Widerspruch eingelegt? Das sehe ich in der Anfrage nämlich nicht.

Ja, dass hatte ich. Nachweis habe. Bisher gab es keine Antwort auf meinen Widerspruch. Ich hatte der Transparenzstelle dies nicht mitgeschickt, da es für die inhaltliche Bewertung nicht relevant ist.

Wenn du den Zugang des Widerspruchs beweisen kannst und seit Zugang (hier greift entweder die Zustellungsfiktion, oder das Zustelldatum, wenn du den Widerspruch mit Zustellnachweis versendet hast) mindestens 3 Monate vergangen sind, kannst du Untätigkeitsklage erheben.

Zu prüfen wäre vorher noch, ob die Sache entscheidungsreif ist. Die Behörde (der MDR) wird nämlich von dem Transparenzbeauftragten über das Ergebnis der Prüfung informiert. Es ist hier nicht ganz klar, wann der Transparenzbeauftragte dir geschrieben hat, aber es wäre plausibel, wenn der MDR noch dessen Entscheidung abgewartet hat. Die Entscheidung des Transparenzbeauftragten hemmt nicht die gesetzlichen Fristen und ist auch kein zulässiger Rechtsbehelf (eher ein Parallelverfahren), sodass die 3 Monate ab Eingang des Widerspruchs laufen, aber spätestens seit der “Entscheidung” des Transparenzbeauftragten ist die Sache definitiv entscheidungsreif, sodass du, wenn du ab dort die 3 Monate berechnest, in jedem Fall auf der sicheren Seite bist.

Ohne, dass du das als Rechtsberatung verstehst: Wenn du “nur” Untätigkeitsklage erhebst, bist du theoretisch (wenn die Behörde keinen plausiblen Sachgrund hatte, warum sie noch nicht entschieden hat) finanziell sogar auf der sicheren Seite. Wenn du eine “echte” Verpflichtungsklage erhebst (das ist verwirrend, weil auch die Untätigkeitsklage eine Art der Verpflichtungsklage ist, aber ein anders Ziel verfolgt), dann wirst du wahrscheinlich (Schätzung von mir) auf mindestens 75% der Gerichtskosten sitzen bleiben, die Begründung des Transparenzbeauftragten ist insofern durchaus tragend.

Untätigkeitsklagen werden bei Gericht nur auf einen großen Stapel gelegt…
Man kann auch ohne Risiko von Gerichtskosten die Behörde noch mal und noch mal mahnen.
Wenn man das nach einem Monat, nach zwei Monaten, nach drei Monaten, … macht,
irgendwann knickt die Behörde schon ein.
Wenn dann irgendwann ein Jahr um ist, kann man immer noch Klage erheben.
Es ist meiner Erfahrung nach, der Behörde vollkommen egal,
ob Untätigkeitsklage erhoben wird, oder nicht.
Ich habe erst eine Behörde erlebt, die dann plötzlich aktiv wurde,
alle anderen halten das auch vor Gericht aus, nichts zu tun…

Danke BARCA und Jan für eure Kommentare. Mir geht es nicht, um eine (schnelle) Entscheidung zu bekommen. Sondern ist die Frage an euch hier: habt ihr noch Argumente, warum ich auch die geschwärzten Passagen bekommen darf?
Ich denke, wenn ich keine weiteren Argumente vorbringe, kann ich dann mir eine ablehnende Widerspruchsentscheidung holen. Das klagen lohnt sich doch wegen dem finanziellen Risiko doch nicht, oder?

ChatGPT liefert oft gute Argumente…
Einfach alle PDF dort reinstopfen und dann fragen: Wie formuliere ich … so, dass …

Ob sich das lohnt?

Risiko liegt bei etwa 483€+20€.
Für den Preis findest du keinen Anwalt,
der dir auch nur eine sinnvolle Beratung gibt…
Und klagen mit Risiko müsstest du ja trotz Anwalt noch. Aber mit einem Richter hast du einen “Anwalt auf Staatskosten”… Der prüft das für dich genau durch…

Ich finde, das lohnt sich!

Hier noch ein Hinweis, warum und wieso die Kosten in der Höhe anfallen:

In dem verlinkten Thread auch noch mehr Infos zu Streitwert und Klage ohne Anwalt…

Wenn es sich hier um geheimhaltungswürdige Sachverhalte handelt, dann müsstest du argumentieren, warum diese Sachverhalte tatsächlich gar nicht geheim zu halten wären. Die Behörde muss ihn ihrem Bescheid ja substantiiert darlegen, warum genau diese Geheimhaltungspflichten greifen sollen. Und dann bleibt dir nur, diese Argumentation anzugreifen.
Beim Geheimhaltungsinteresse muss (wenn die Geheimhaltung ausschließlich auf Wunsch des Vertragspartners gefordert wird) ggf. auch das GeschGehG beachtet werden. Die Behörde muss außerdem vortragen, inwieweit sie die Interessen der Vertragspartner mit dem Interesse der Öffentlichkeit abgewogen hat.

Die Frage kann man nicht pauschal beantworten. Da muss man sich immer selbst fragen: ist diese Information für mich so wichtig / interessant, dass ich das in Kauf nehmen würde? Wenn ja, dann let’s go. Bei manchen Sachverhalten kann man bei entsprechendem großen öffentlichem Interesse ggf. sogar auf die Unterstützung einer NGO zurückgreifen.

Zum Kostenrisiko ist auch immer noch zu sagen, dass es zwar stimmt, dass DU SELBST keinen Anwalt brauchst und das selbst machen kannst, aber -wenn die Rechtslage kompliziert und umfangreich ist- auch Behörden auf externe Juristen zurückgreifen dürfen (die Bundesregierung macht davon sehr großzügigen Gebrauch, weil die tausenden Hausjuristen sich mit dem Gesetz angeblich nicht so fundiert auskennen :joy:). Das bedeutet, man muss zumindest einkalkulieren, dass die Behörde auch selbst anwaltlich vertreten wird (ist selten, aber sollte man einfach zur Sicherheit in sein Budget einrechnen). Auf Landesebene habe ich aber bisher keine Behörde vor Gericht erlebt, die anwaltlich vertreten war.

Und: wenn das Urteil zu deinen Gunsten ausfällt, kann die Behörde in Berufung gehen. Dann kommt die 2. Instanz dazu. Das muss man zumindest im Hinterkopf haben und sich vorher fragen, ob man eine Klage auch komplett durchziehen würde, oder nicht.

Wirklich fast gar kein Kostenrisiko hat man nur mit der Untätigkeitsklage, deren Ergebnis man dann gegen die Behörde sogar vollstrecken kann. Sie ist also kein so hohler Zahn, wie oft angegeben.
Die meisten Behörden reagieren spätestens bei Klageeinreichung und bescheiden dann doch plötzlich, sodass die Klage dann entweder umgestellt oder übereinstimmend für erledigt erklärt werden kann (aber niemals zurücknehmen!).

Ich bin bisher noch nicht so ganz durchgestiegen, warum du genau diese Information unbedingt haben möchtest. Geht es hier um generelles Interesse, oder bist du z.B. Betroffener in so einem Inkassoverfahren und möchtest daher aus persönlichem Interesse vertiefend einarbeiten, ggf. auch, um deine eigene Rechtsposition zu verbessern?

  1. Ich klage gerade gegen eine Kommunal-Behörde in SH. Die hatte sich schon im Vorverfahren eine Anwaltskanzlei genommen. Jetzt im gerichtlichen Verfahren eine andere. Muss ICH die am Ende wirklich bezahlen? Ist das wirklich nötig, dass sich die Behörde einen Anwalt nimmt?

  2. Wenn ich in erster Instanz gewinne und die Gegenseite in Berufung geht, muss ich dann wirklich gegenhalten? Muss ich einen Anwalt beauftragen und dagegenhalten? Wenn ich das nicht mache, habe ich automatisch verloren und das Ersturteil wird kassiert? Klingt mir zu einfach für die Behörde.

Dazu ergeht mit dem Urteil eine gesonderte Kostenentscheidung des Gerichts.
Der Regelfall ist der: die unterliegende Partei trägt die Kosten des Verfahrens und die Kosten der Gegenseite (im Rahmen der gesetzlichen Sätze).

Ausnahme: das Gericht hebt die Kosten gegeneinander auf oder führt eine Quotierung ein.

Hier kommt es auf die Rechtsfrage und die Größe der Behörde an.
Im Regelfall geht man immer davon aus, dass sich eine große Behörde durch eigene Beamte mit juristischer Ausbildung selbst vertreten kann, zumindest in den unteren Instanzen. Damit ist ein Anwalt in der Regel nicht erforderlich.

Jetzt kann es aber sein, dass es sich um eine Mini-Behörde ohne eigenes juristisches Personal handelt oder dass die Streitfrage so komplex und vielschichtig ist, vielleicht sogar gesetzesbergreifend, dass man diese Weitsicht den Behörden nicht mehr ohne weiteres zumuten kann. Zum Beispiel wenn es in die Tiefen des Staats- und Verfassungsrechts geht. Hier kann es durchaus sein, dass das Gericht im Zuge der Waffengleichheit eine anwaltliche Vertretung für förderlich und notwendig erachtet.

Wenn du gewonnen hast, hast du ja ein dich begünstigendes Urteil. Die Verwaltung wird dadurch belastet. Wenn die Verwaltung dies klären will, und in Berufung geht, dann geht das Verfahren in die zweite Instanz. Da kannst du nichts gegen tun. Du bist in zweiter Instanz ja nicht mehr Kläger, sondern Berufungsbeklagter. Die Rücknahme eines Rechtsmittels kann immer nur von der Partei erfolgen, die es eingelegt. Das (Kosten-) Risiko der Berufung oder Revision trägt man immer, wenn man vor Gericht zieht. Du als „Beklagter in 2. Instanz“ hast dann nur die Wahl, zu beantragen, dass die Berufung zurückgewiesen wird (du verteidigst dich und die erstinstanzliche Entscheidung also), oder du verzichtest gänzlichst auf das Stellen von Anträgen, bist damit aber vollkommen der Entscheidung des Gerichts ausgesetzt und verbaust dir ggf. das Recht auf Revision, je nach Fall.

Und: mit Ausnahme der Sozialgerichtsbarkeit herrscht vor den Obergerichten Anwaltszwang, sodass dann in der zweiten Instanz beide Parteien durch eine bevollmächtigte rechtskundige Person vertreten werden müssen, was natürlich wieder Kosten verursacht.

Kennst du ein Beispiel, wo ein “Beklagter in 2. Instanz” ohne Anwalt und ohne bevollmächtigte rechtskundige Person “gewonnen” hat?
Vergleiche auch: