Hallo,
nach langer Zeit eine neue Meldung von mir. Ich hatte mich, wie die Empfehlung war, an den zuständigen Transparenzbeauftragten gewandt.
Die Antwort:
"Sie haben sich mit Schreiben vom 19. Februar 2025 an mich gewandt und um Vermittlung im Sinne des § 13 Abs. 1 S. 2 Sächsisches Transparenzgesetz (SächsTranspG) gebeten.
Dem vorausgegangen war ein Antragsverfahren nach § 10 SächsTranspG, mit dem Sie sich an den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) gewandt hatten, und die Übersendung eines Vertrages zwischen dem Beitragsservice und dem Inkassobüro, sowie einer Mustervollmacht beantragten. Mit Schreiben vom 30. April 2024 begehrten Sie darüber hinaus einen „Vertrag im Vergabeverfahren Inkassodienstleistungen (Az. BW 09/18)“ sowie „Teil B., II. Ziffer 3.1 des Verfahrenshandbuchs“. Der MDR hat mit Bescheid vom 26. September 2024 über Ihren Antrag entschieden. Mit Schreiben vom 13. Januar 2025 haben Sie Widerspruch gegen diese Entscheidung eingelegt. Der Sachverhalt kann im Übrigen als bekannt vorausgesetzt werden.
I.
Sie wandten sich mit einem konkreten Vermittlungsbegehren an mich und erfragten,
- ob Sie die angeforderten Informationen vom MDR komplett erhalten könnten und
- ob Sie ggf. die Regelungsinhalte mit dem vorherigen beauftragten Inkassounternehmen (Creditreform Mainz Langenfeld KG) vom MDR erhalten könnten.
II.
Nach Prüfung des Vorganges und der hier vorliegenden Unterlagen teile ich Ihnen mit, dass das Vorgehen und die Entscheidung des MDR aus dem Bescheid vom 26. September 2024 im Ergebnis grundsätzlich nicht zu beanstanden sind.
Soweit der MDR für das Verfahrenshandbuch die Ausschlussgründe § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 5 Abs. 1 Nr. 8 SächsTranspG geltend macht, halte ich die Begründung aus dem Bescheid vom 26. September 2024 zwar nicht für restlos überzeugend, für die Versagung des Informationszugangs ist es aber schließlich ausreichend, wenn ein Ausschlussrund aus der Aufzählung des § 5 Abs. 1 SächsTranspG einschlägig ist, da diese Ausnahmen sämtlich nebeneinander Anwendung finden (vgl. Dahlke-Piel, in: Dies. / Mittag / et al, SächsTranspG, § 5, Rn 4). Im vorliegenden Fall macht der MDR auch den Ausschlussgrund nach § 5 Abs. 1 Nr. 19 SächsTranspG geltend. Danach ist ein Informationszugang ausgeschlossen, wenn dieser Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betrifft und der rechtmäßige Inhaber des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses nicht in das Bekanntwerden eingewilligt hat oder das Transparenzinteresse überwiegt. In dem Verfahrenshandbuch wird das Vorgehen der Beitreibung säumiger Rundfunkgebührenbeiträge durch die Rundfunkanstalten und den beauftragten Inkassodienstleister beschrieben. Damit ist grundsätzlich kaufmännisches Wissen der Beteiligten betroffen, an deren Nichtverbreitung die Beteiligten ein Interesse haben (Geschäftsgeheimnisse). Der MDR hat in seiner Entscheidung darauf hingewiesen, dass sowohl die an dem Vertrag beteiligten Rundfunkanstalten als auch das betreffende Inkassounternehmen nicht in die Bekanntgabe des Verfahrenshandbuches eingewilligt haben. Ein Informationszugang ist daher grundsätzlich ausgeschlossen. Zwar ist dem Bescheid des MDR nichts dazu zu entnehmen, ob dieser geprüft hat, ob ggf. Ihr Transparenzinteresse an der Bekanntgabe der Information überwiegt, allerdings gibt der Sachverhalt auch keinen Anlass zu der Annahme, dass Ihr Transparenzinteresse das Interesse der Beteiligten am Fortbestand des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses überwiegt. Insbesondere haben Sie im Rahmen des Antragsverfahrens keine Umstände vorgetragen, die die Annahme eines berechtigten Interesses Ihrerseits stützen würden.
Auch soweit Ihnen der Bescheid des MDR vom 26. September 2024 den von Ihnen begehrten Rahmenvertrag nur in Teilen zugänglich macht, ist darin keine Verletzung Ihres Transparenzanspruches zu erkennen. Die Regelung des § 6 Abs. 2 SächsTranspG schreibt vor, dass Dritte, deren schutzwürdige Belange durch den Informationszugang betroffen sein könnten, vor dem Informationszugang anzuhören sind. Dritte sind daher immer anzuhören, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass Rechte des Dritten durch den Informationszugang betroffen sind (vgl. Bäßler, in: Dahlke-Piel / Mittag / et al, SächsTranspG, § 6, Rn. 26). Sie haben mit Ihrem Antrag den Zugang zum Rahmenvertrag zwischen den Rundfunkmedienanstalten und deren Vertragspartner, dem Inkassounternehmen Riverty Services GmbH beantragt. Die Vertragsinhalte könnten schutzwürdige Belange dieses Unternehmens betreffen. Ausweislich des Bescheides des MDR vom 26. September 2025 wurde das Unternehmen zu einem Informationszugang angehört und hat diesem unter den im Bescheid genannten Einschränkungen zu-gestimmt. Im Übrigen wurde Ihnen der begehrte Vertrag zugänglich gemacht.
III.
Zu 1.) ist Ihnen daher mitzuteilen, dass ein Anspruch auf Informationszugang im Umfang über den bereits im Bescheid des MDR vom 26. September 2024 gewährten hinaus nicht besteht.
Zu 2.) ist Ihnen mitzuteilen, dass Sie natürlich auch einen Antrag nach § 10 Abs. 1 SächsTranspG an den MDR zu den vertraglichen Grundlagen des vorherigen Vertragspartners des MDR stellen können. Dieses Antragsbegehren müsste dann nach den gleichen rechtlichen Maßstäben, wie das bereits durchgeführte und hier gegenständliche Antragsverfahren durchgeführt werden."
Hat jemand noch Ideen, wie man mehr Informationen bekommen kann? Übrigens einen Widerspruchsbescheid habe ich noch nicht erhalten.